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Der sächsische Erzähler : 31.08.1922
- Erscheinungsdatum
- 1922-08-31
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1735715891-192208310
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1735715891-19220831
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-1735715891-19220831
- Sammlungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitung
Der sächsische Erzähler
-
Jahr
1922
-
Monat
1922-08
- Tag 1922-08-31
-
Monat
1922-08
-
Jahr
1922
- Titel
- Der sächsische Erzähler : 31.08.1922
- Autor
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Eigentum des Jagdbesitzers abliefern. 20S. halten und bei Schädigungen im Einvernehmen oder »nit Hilfe des Jagdberechtigten handeln. Bei Hilfeleistung in sol chem Falle ist stets ein Dienstvertrag zu vereinbaren, um Differenzen aus dem Wege zu gehen. Der Gast aber, der die Erlaubnis hat, Raubwild abzuschießen, kann gewöhnlich Raubvögel, Krähen usw. behalten, muß dagegen Pelztiere als Bäckertagung in Magdeburg. Auf dem in Magdeburg abgehaltenen Bäckertage hielt Reichstagsabgeordneter Bäckermeister Rieseberg, Quedlin- Steffani Drehsa. Verbandstag der SchuhwarenhSndler. Der Verband deutscher SchuhwarenhSndler hielt am Sonntag seinen 22. Derbandstag inDresdenab. In der Aussprache nach den gehaltenen Borträgen kam zum Aus«, druck, daß die Umsätze des deutschen Schuhhandels sich jähr- lich auf Milliarden von Mark belaufen. Eine Warennot be- stehe auf dem Schuhmarkt nicht. Von einem Redner wurde sogar behauptet, daß jetzt mehr produziert werde als in Vor kriegszeiten. Werde gelegentlich der Wiederbeschaffungspreis als Preisbildner in Anwendung gebracht, so werde dieser schon beim nächsten Einkauf 6000 bis 6000 für «in Paar Herren-Boxcalf-Stiefel betragen. > Die Auslandswährung käme im Schuhhandel nicht in Frage, weil nur ein kleiner Teil der verwandten Rohstoffe ausländischer Herkunft sei. Dagegen müsse bei der Kalkulation auf die Goldmark zurück gegriffen werden. In einer angenommenen Entschließung wurde als einzig richtige Kalkulation eine solche auf der Grundlage der Wiederbeschaffungspreise bezeichnet, Fabri kant und Landwirtschaft seien bereits zu diesem System wer- gegangen. s Weit schwieriger liegen die Verhältnisse beim Abschuß und gesetzlich zugelassenen Fangen von Raubwild. Einmal schädigt das Raubwild den Privatmann: ansässige Land wirte, Kleintierzüchter, Fischteichbesitzer effektiv viel mehr, wie das Nutzwild. So vermag zum Beispiel ein Marder großen Schaden im Seflügelhofe anzurichten. Hier ist jedoch Der Geschädigte nicht berechtigt, den Iagdbesitzer für den Schaden verantwortlich zu machen, da das Raubwild diesen selbst schädigt, und derselbe durch Hege oder Abschuß über Raubwild nicht im geringsten Kontrolle aüszuüben vermag, wie über den gepflegten Nutzwildbestand. Das Gleiche gilt naturgemäß für Raubvögel aller Art, die ebensowenig zum Standwild gehören. Eine Selbsthilfe des Geschädigten In diesem Falle wird aus sittlichen Gründen der Iagdberech- tigte durchaus nicht ablehnen. Auf welche Art dies geschieht, ist Sache des Geschädigten. Doch ist er verpflichtet, alle die jenigen Raubwildarten, welche durch Verkauf ihres Pelz werkes privatwirtschaftlsichen Nutzen dem Iagdberechtigten bieten, an diesen abzuliefern. Nicht abgeliefert werden nach Iägerbrauch Raubvögel aller Art, auch Krähen und Eichel häher, obwohl diese eßbar sind. — Erft kürzlich ereignete sich ein kompliziertes Beispiel der Praxis, welches durchaus in struktiv erscheint. Ein Landwirt, dessen Stallung schon längere Zeit ein Edelmarder empfindlich brandschatzte, bat seinen Freund, einen auf diesem Gebiet nicht jagdberechtig ten Forstgehilfen, den Edelmarder zu schießen. Vereinbart wurde nichts. Der Forstgehilfe erschoß den Marder; als er jedoch eine Belohnung in Form von 50 Prozent des Erlöses vom Landwirt verlangte, lehnte dieser ab. Er war dazu auch juristisch nicht verpflichtet, weil kein Dienstvertrag aus gestellt worden war. Die Tat des Forstgehilfen war ledig lich freiwillig. Der Landwirte verkaufte den Marder um 1500 ^l, die er als sein Privateigentum erklärte. Der Forst gehilfe ist nun nicht berechtigt, wegen Entlohnung klagbar vorzugehen. Der Landwirt kann jedoch zivilgerichtlich vom Jagdbesitzer verlangt werden, weil er ihm den Marder nicht abgeliefert hat. Ob Diebstahl des Landwirtes angenommen werden darf, muß aus den Begleitumständen hervorgshen. Ferner ist der Forstgehilfe strafbar, weil er mit dem Land wirt den Erlös hat teilen wollen, obgleich er gewußt hat, daß mit seiner Hilfe der Landwirt sich unrechtmäßig in den Besitz des Marders zu bringen versuchte; strafbar ist er auch wegen Beihilfe; und zum dritten macht er sich eines Verfehlens ge gen das Feusrschutzgesetz schuldig, indem er in zu >- ^ßer Nähe von Gebäuden ein Feuergewehr in «Aktion treten ließ. Um solch komplizierte Fälle in der Praxis zu vermeiden, darf inan sich nur genau an die Vorschriften des Gesetzes Mann herumdrehte und — als käme der Wunsch dazu von ihrer Seite — heiter sagte: „Wir wollen gehen, Rüdiger, wenn es dir recht ist." Er machte nur eine zustimmende Bewegung und sie verabschiedete sich von den Anwesenden. Minsky küßte ihr die Hand feierlich und achtungsvoll; er verstand darin zum Ausdruck zu bringen, wie sehr er sie verehrte, und daß er als unverdiente Gnade empfand, ihr die Hand küssen zu dürfen. In Treben stieg ein widerwärtig unangenehmes Gefühl auf. Steffani grüßte die übrigen init einem Blick ihrer schönen Augen, schüttelte hier und da noch eine Hand, dann nahm sie Rüdigers Arm. „Gehen wir." Sie wurden noch oft aufgehalten, ehe sie in den Vor raum hinausgelangten, wo sie mit Steffanis Eltern und Schwestern zusammentrafen. Herr v. Wagnitz blieb nie länger auf einem Ball, als irgend nötig war. Als er Toch ter und Schwiegersohn erblickte, sagte er: „Ihr geht auch — finde ich sehr vernünftig!" Steffanis um drei Jahre jüngere Schwester Änni, ein blasses blondes Mädchen, hing am Arm ihres Verlobten Benno von Bodener, der Reserveoffizier bei den Leipziger Ulanen war und sich in der Uniform sehr unbehaglich zu füh len schien. Der übergroße, dicke Mensch wirkte beinahe ko misch in der Ulanenuniform, die einen schlanken Körperbau am vorteilhaftesten kleidet; sie war ihm anscheinend auch zu eng geworden. Der fette Hals quoll aus dem hohen, steifen, karmoisinroten Kragen heraus, und darüber saß rund und rosig, wie ein Vollmond der verhältnismäßig kleine Kopf mit der blanken Glatze. Dieser frühzeitige Haarschwund war ein erbliches Familienunglück der Bodener. In dem gesund roten Gesicht blinzelten zwei winzige Äuglein und eine leicht aufgestülpte Nase verschönte cs durchaus nicht; der kleine, . beinahe kindliche Mund aber gab dem Ansehen Badeners etwas ungemein Gutmütiges. ,, Nein, schön war Annis Verlobtes nicht; Steffani war ganz erschrocken, als sie ihn das erste Mal zu sehen bekoin- men, und ihr war sogleich klar gewesen, daß Änni im Be griff stand, eine Vernunftehe einzugehen, Benno v. Bode ner war eine sehr gute Partie, das war nicht zu leugnen, sehr wohlhabend, und das Rittergut Deutzen, das seit seines , Vaters frühem Tod nun ihm gehörte, eines der größten und , schönsten Landgüter der Pirnaer Gegend. Die Familie hatte zugegriffen, denn Änni war nicht hübsch, bleichsüchtig und i ihre Figur etwas untersetzt: sie glich dem Vater, der von ; kleiner Gestalt war. Herr v. Wagnitz sah es als Glücksfall , an, daß der gute dicke Benno sicheln die reizlose Änni i verliebte. Sie gingen alle die große Treppe hinunter in die Vor halle, wo Diener die Mäntel bereit hielten und dann liefen, < die Wagen herbeizurufen. Erst fuhr ein Mietwagen für § Drehsas vor, gefolgt von dem Wagnitzer Familienlandauer; < als Steffani einsteinen wollte, erschien Treben am Schlag 1 und bot ihr die Hand. ' < „Gute Nacht, Ottokarl," sagte sie mit freundlichem Gruß» ! und als er zuxücktrgt, hört« sitz Lotti in ihrer naiven Weise Aus Sachsen. Dresden, 30. August. Ein Brandstifter hat am Sonn tag Feuer angelegt in der Absicht, größere Brände heroorM»- rufen. Er suchte sich für sein verbrecherisches Treiben in allen drei Fällen Hausfluren aus, in denen sich leicht brenn- Roman von Alexandra v. Bosse. (3. Fortsetzung.) (Nachdruck verboten.) '„Das ist aber doch nicht recht von ihm," meinte Tante Gathel, „er sollte dir doch die Pflicht, ihn zu pflegen, nicht versagen, das ist doch dein Recht als seine Frau." „Mein Recht?" Steffani schüttelte den Kopf. „Ach, Tante Gathel, ich muß sogar tun, als merkte ich nicht, wenn cs ihm schlechter geht, und manchmal glaube ich, er fürchtet, durch seinen leidenden Zustand mir lästig zu werden. Dabei ist er so reizbar geworden, wie er es früher gar nicht war," „Auch gegen dich?" „Das macht ja nichts, denn ich kenne die Ursache seiner Reizbarkeit, aber andere beurteilen ihn deshalb falsch, da runter leidet er." „Wenn du ihn nur verstehst, Steffi, und wenn er das erkennt." „Ja — wenn," murmelte Steffani und sah nachdenklich vor sich nieder. Jetzt aber hatte man sie neben Tante Gathel entdeckt, Minsky kain und forderte sie zum Tanzen auf, und als sie ablehnte, blieb er bei ihr stehen und begann sich mit ihr zu unterhalten. Andere Herren kamen, und bald bildete sich ein Kreis um Steffani, und Tante Berning konnte bewundern, wie leicht und gewandt Steffani sich mit ihnen allen gleich zeitig zu unterhalten verstand. Jedem Gesprächsstoff wußte sie eine hübsche Wendung zu geben, ihn fesselnd zu machen. Sie saß bequem zurückgelegt, die Hände spielten mit dem Fächer, und ein Lächeln, das ein ganz klein wenig spöttisch, dabei doch sehr liebenswürdig war, umspielte ihren Mund. Nm Steffani und Tante Gathel wurde der Kreis immer größer und auch Damen gesellten sich nun dazu. Steffani hatte sich erhoben, unterhielt sich heiter und lebhaft, wandte sich im Gespräch bald diesem, bald jenem zu und blieb de: Mittelpunkt. Auch Treben war herangekommen und sah sie unverwandt an; er konnte den Blick nicht von ihr wenden, Es ärgerte ihn, daß Blinskys geistreiche, manchmal ein biß chen boshafte Bemerkungen sie zu belustigen schienen, dabei funkelten die schwarzen, kleinen, ausdrucksvollen Augen des Polen nach Trebens Meinung sie geradezu unverschämt an. Es entstand ein sprühendes Wortgeplänkel zwischen der schö nen Fraci und dem häßlichen kleinen Rittmeister. Treben sah, wst dabei Steffanis schöne dunkle Augen lachten, sah ihre roten Lippen leuchten und dazwischen die weißen Zähne nufblitzcn. Er sah, wie lebendig ihr Gesicht war, wie der Ausdrue? darin »vechseltc und wie bezeichnend jede ihrer Be wegungen, die ihr lebhaftes Wesen ihr abnötigte. Er selbst beteiligte sich nicht ain Gespräch; er beobachtete nur und sah plötzlich, wie Rüdiger Drehsa von rückwärts an Steffani herantrat und mit der Hand leicht ihren Arm be rührte. Sie wendete ein wenig den Kopf nach ihm herum, wechselte einen kurzen Blick mit ihm; ruhig unterhielt sie sich noch einige Minuten vgeiter. ehe sie.M wieder M ihrem. burE «in« vmckma üb« Der Bäcker- stand muß verlangen, daß der Achtstundentag für ihn aufge hoben wird. Jetzt sind Bestrebungen tm Gange, dem Bäcker gewerbe ein besondere» Gesetz zu geben. E» muß nun dahin gewirkt werden, daß da» Gesetz w aur>gearbeitet wird, daß es ihm zum Vorteil gereicht. Da» Arbeitstaggesetz muß in ein Arbeitszeitgesetz umgewandelt werden, da» ausklingt in einen 48stündigen Wochenarbtzttstag; denn Mr den Bäcker kommt es auf eine richtige Stundenverteilung auf die ein zelnen Wochentage an. Die Bestrebungen der Großbetriebe gehen dahin, die Nachtarbeit baldigst wieder «inzuführen, aber die Mittel- und Kleinbetriebs di« durch die Aufhebung der Nachtarbeit erst zu Menschen geworden sind, dürfen sich diese Errungenschaft nicht ohne Kampf nehmen lasten. Die Parole muß heißen: Nie wieder Nachtarbeit! Wenn das Arbeitszeitgesetz eingeführt wird, wie es das Bäckergewerbe verlangt, dann muß auch auf die Sonntagsarbeit verzichtet werden. Nach dem Vortrag wurde u. a. lebhaft gegen die steuerliche Belastung des Bäckergewerbes protestiert, die bei der jetzigen Übung durchaus ungerecht wirkt. Mindestens soll die Selbstarbeit des Bäckermeisters, bis zu einem be stimmten Jahressatze bemesset, vdn der Gewerbesteuer frei bleiben. Die allgemeine wirtschaftliche Lage des Backergewerbes wird als wenig erfreulich bezeichnet. Don den politischen Parteien wird verlangt, darauf zu dringen, daß bei der Steuerveranlagung der heutigen Geldentwertung Rechnung getragen wird. Schließlich wird noch der Appell an die Bäckermeister gerichtet, untet allen Umständen Bücher zu führen, auf Grund deren sie nicht nur der Steuerpflicht rich tig genügen können, sondern auch einen Selbstschutz sich schaffen gegen unrentables Wirtschaften. fragen: „Auf wen hast du denn hier in der Kalte gewartet, Ottokarl?" „Auf meinen Wagen," erwiderte er laut, aber während Drehsa noch seiner Schwiegermutter in ihren Wagen half, trat Treben schnell an Lotti heran und flüsterte, nur ihr ver- stündlich, mit heißem Blick: „Erratest du nicht, auf wen ich gewartet habe, Lotti?" ., . Da errötete die Klein« ührr u,yd über und gab ihm rasch noch die Hand, ehe auch sie einstieg. Der Frühling regte sich. Im Großen Garten lag es wie ein grüner Schleier über Bäumen und Sträuchern, an den Bächen flimmerte es goldig von Schlüsselblumen, auf den Wiesen blühten Anemonen und unter den Büschen an den Wegen violette Leberblümchen. Der Flieder hatte bereits Trauben angesetzt, aber er «artete noch auf den ersten schö nen Sonnentag, um seine duftenden Blüten zu entfalten; doch die Kastanien an der Äürgerwiese spreizten schon die saftigqrünen ersten Blätter. > Das alles hatte Steffani beobachtet, als sie am Vormit tag mit ihrem vierjährigen Söhnchen Peter spazieren gegan gen war; eine lebhafte Sehnsucht überfiel sie; sie wünschte aufs Land hinauszukommen, di« junggrünenden Wiesen zu sehen, den Erdgeruch der Felder zu atmen und im lenzatmen den Wald zu wandern. Sie wußte, daß Rüdiger heute schon zeitig aufs Land gefahren war; er hatte ihr nicht gesagt wo hin und war von ihrem Bruder Franz begleitet worden, der sich sehr geheimnisvoll verhielt. Es schien etwas unternom men zu werden, von dein sie noch nichts wissen sollte. Viel leicht handelte es sich nur um ein Iagdgelände. das Rüdi ger zu pachten wünschte, und sprach zu ihr darüber nicht, weil er annahm, daß sie sich nicht besonders darum kümmere. Es war aber auch schon die Rede davon gewesen, daß sie den Sommer über in der Nähe Dresdens bleiben würden, so suchte er vielleicht nach einem passenden Landaufenthalt, und in diesem Falle wünschte Steffani doch um ihr« Meinung ge fragt zu werden. Am Nachmittag hatte es ein wenig zu regnen angefan- gen; Steffani saß in ihrem Salon und hatte sich die Kinder kommen lassen, die überglücklich waren, bei ihrer Mama sein zu dürfen. Peterchen kniete neben ihr auf dem Sofa, wäh rend sie in dem Bilderbuch blätterte, das er ihr auf die Knie gelegt. Er war ein kräftiger Junge mit langen, schlanken Gliedmaßen und groß für sein Alter, das dunkelblonde Haar hing ihm halblang geschnitten bis an di« Ohren und lockte sich ein wenig im Nacken. Er sah, seinem Vater sehr ähnlich und besaß dessen steingraue Augen, umgeben von kurzen, dichten schwarz«» Wimpern; sein schmal«» Knabengestcht hatte zu- weilen einen Ernst, der bei dem Kinde drollig wirkte. Peter chen liebte seine Mutter leidenschaftlich und war nur gang glücklich, wenn er bei ihr sein durste. Jetzt schmiegte er sich an sie, umfaßte mit beiden Händchen ihren Arm und strich seine Wange wohlig an der Seide des Ärmels wie ein Kätz- chen. „Mami, gehen wir bald wieder nach Sdenscheidt?" fragt« er. dringlich, tSVwßm», folg«-) Nutzwild. So leicht diese Frage juristisch auf dem Papier zu be antworten ist, desto komplizierter ereignen sich oft Fälle im praktischen Leben, die noch dazu meist auf andere Gesetzes gebiete übergreifen und schließlich einen so komplizierten Tat bestand aufweisen, daß dessen Entwirrung durchaus nicht leicht erscheint. Wenn man diese Frage beantworten will, so muß man zunächst bedenken, daß es ein juristisches Iagdgesetzgibt, daß aber auch gut deutsche Jägerbräuche bestehen, welche fast schon die Kraft gesetzlicher Privilegien erlangt haben und die umzustoßen, kaum ein deutscher Jäger wagen dürfte. Zum zweiten muß man beachten, daß es zwei Kategorien von Wild gibt, nämlich Nutzwild und Raubwild. Als ersteres wird das Wild angesehen, welches durch Wildvret den menschlichen Konsum bereichert, das letztere besteht aus allem Raubwilde, welches mehr oder weniger wertvolle Pelze lie fert und in jagdschädlichen Vögeln. Beim Nutzwild liegen die Verhältnisse wesentlich einfacher, wie beim Raubwild. Der gesamte Nutzwildbestand gehört dem Iagdbesitzer oder Jagd pächter zu eigen. Jeder angestellte Berufsjäger oder einge ladene Äagdgast hat lediglich den dienstlichen Auftrag oder die Erlaubnis, im Interesse des Iagdinhabers Nutzwild zu erlegen, wofür der Berufsjäger ein zu vereinbarendes Ent gelt» erhält, der Jagdgast gewöhnlich honoris causa das Iagdrecht ausübt, wodurch er unter Benützung eigener tech nischer Mittel dem Iagdberechtigten einen privatwirtschaft lichen Dienst leistet. Alles geschossene Nutzwild ist daher von dem Erlegenden dem Iagdberechtigten abzuliefern. Alter Jägerbrauch ist es allerdings, daß von dem geweikbildenden Wilde das Geweih, ebenso das Gemässe des Ebers, sowie der Ausbruch von Reh-, Schwarz- und Hochwild wohlerworbe nes Eigentum des Schützen wird. Von großer Wichtigkeit in dieser Beziehung ist der Rechtsstandpunkt des Nichtjägers, dem Nutzwild Schaden stiftet, wenn zum Beispiel Hasen beim Austreten aus dem Walds Rüben auf dem Felde benagen oder Rehwild eine Wiese zertritt. In keinem Falle hat der geschädigte Eigen tümer das Recht, dem Wilde gegenüber zur Selbsthilfe zu greifen. Wenn ein Gartenbesitzer einen in seinen Garten eingedrungenen, seine Kulturen schädigenden Hasen noch da zu zur Schonzeit ans Wut mit einer Hacke erschlägt, so kann der Fall zwischen ihm und dem Iagdbesitzer wohl gütlich beigelegt werden. Doch hat er sich dann nach dem Strafpro zeß wegen jagdwirtschaftlich zuwiderlaufender Tötungsart, wegen Erlegen eines Stück Wildes zur Schonzeit und wegen gesetzlosen Wilderns zu verantworten, während der Jagd berechtigt«, fußend auf Sachschaden, Schadenersatz fordern kann. Wurde statt der Hacke bei Tötung des Hasen ein Feuer gewehr verwendet, so tritt aus sicherheitspolizeilichen Grün den eine Strafe wegen Schießens in feuergefährlicher Nähe von Gebäuden ein, «ine weitere wegen verbotenen — wenn der Betreffende keinen Waffenschein besitzt — Tragens und Anwendens von Gewehren, welche eingezogen werden kön nen, Sollte das Gewehr entlehnt sein, so wird auch der Entlehner wegen ungesetzmäßigen Verleihens von Waffen bestraft. Dom vorn Wild Geschädigten steht allein das Recht zu, Schadenersatz von dem Iagdberechtigten zu fordern.
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