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bezw. der Amtshauvtmannschaft den hin des ui ch»^iv« < Dieses Buch ist bei Anträgen uns Mehlbezugsscheine , Stadtrat zu Bautzen An diese Personen dürfen keinesfalls Brotmarken aus-> stets mit vorzulcgen. gegeben werden, selbst wenn diese mit der angegebenen! Menge von 2,00 Zentnern Brotgetreide tatsächlich nicht aus-! reichen sollten. wertet: Verkehrs mit GetreDe vom 21. Juni ISA wird dinfichtlich des vom Somnnm al-Verband wieder zu bewirtschaftenden Brotgetreides (Amlogegetreides) folgendes bestimmt: Brotmarken. 81- Di« Llbgabe von Brot (auch Kranken- und Schrotbrot), Semmeln und sonstigen Weißgebäck, Zwieback und Mehl (Roggen- und Weizenmehl), darf seitens der Bäcker, Kon ditoren, Händler, Müller und Konsumvereine nach wie vor nur gegen Brotmarken erfolgen. Die Erwerbung von Mehl oder Brot ohne Hingabe von Brotmarken ist verboten. 8 2. Die Brotration bleibt bis auf weiteres dieselbe wie bis her. Ebenso ändert sich nichts in der Abgabe der Gewichts menge und Stückzahl des auf die einzelnen Brotmarken bezw. Reisebrotmarken oder Abschnitte abzugebenden Bro tes, Weizengebäcks, Zwiebacks oder Mehles. 8 3. Jede Änderung im Personenstand eines Haushaltes ist bis zum nächsten Markenausgabetermin bei der Ausgabe stelle anzuzeigen. Durch den Wegfall einer versorgungsbe rechtigten Person innerhalb des 14tägigen Zeitraumes frei werdende Brotmarken sind beim nächsten Ausgabetermin bezw. bei Ausstellung des Lebensmittelabmeldescheines zu- rückzuaeben. t Wer unbefugt Brotmarken entnimmt bezw. mehr Brot marken entnimmt, als ihm für seinen Haushalt zukommen, hat außer der Bestrafung zu gewärtigen, daß ihm die zuviel erhobenen Brotmarken bei den nächsten Ausgaben gekürzt werden. 8 4- Die Brotmarken und ihre einzelnen Abschnitte sind nur während der aufgedruckten Frist gültig. Eine Ausnahme wird nur für den letzten Sonntag einer Brotmarkenperiode insofern nachgelassen, als an diesem Tage und am vorher gehenden Sonnabend nachmittag Backwaren und Mehl auch schon auf die an sich erst vom künftigen Montag an gellen den Marken entnommen werden dürfen. Die Brotmarken werden gegen Vorzeigung des auf den Namen des Haushal- tungsvorstandes lautenden Ausweises durch die Gemeinde behörden ausgegeben. Der Handel mit Brotmarken ist verboten. Verlorene Marken werden nicht erseht. Reifebrotmarken 8 5. Zur Versorgung der ihren Wohnsitz zeitweise verlassen- Personen mit rationiertem Gebäck werden auch weiter- Reisebrotmarken ausgegeben. Die über die Regelung Verkehrs mit Reisebrotmarken erlassenen Bestimmungen bleiben einstweilen in Kraft. Selbstversorger. 8 6. Selbstversorger erhalten keine Brotmarken. Als Selbstversorger gelten: 1. die Unternehmer eines landwirtschaftlichen Betriebes. 2. die Angehörigen ihrer Wirtschaft. 3. Naturalberechtigte, soweit sie als Lohn oder Lcibge- dinge (Altenteil, Auszug, Ausgedinge, Leibzucht) Ge treide oder daraus hergestellte Erzeugnisse zu bean spruchen'haben, ferner 4. alle im landwirtschaftlichen Betriebe ganz oder über ¬ wiegend beschäftigte Personen während der Dauer der "Beschäftigung, sowie deren Angehörige, soweit sie mit ihnen im gleichen Haushalt leben und nicht in anderen Betrieben beschäftigt sind. : Als Selbstversorger (vorstehend Absatz 2 Ziffer 1) gelten! Die auch diejenigen Erbauer von Brotgetreide, welche wenigs nähme- , stens 2,00 Ztr. Brotgetreide ernten. Diese müssen mit mindc-j Roggenbrot, wieviel Semmeln und wieviel Weizenbrot sie stens soviel Personen in die Selbstversorgung eintreten, als.gebacken, wieviel sie von den einzelnen Sorten am Schlüsse dem Ertrag ihrer Ernte entspricht. Hierbei wird auf jede j der Woche noch auf Lager und wieviel sie bereits Sonntags Person ein Jahresbedarf von 2,00 Zentner Brotgetreide!vor Beginn der neuen Periode neue Brotmarken ange- (Rogegn oder Weizen) zugrunde gelegt. Den Gemeindebe-' nommcn haben; ebenso haben sie einzutragen, wieviel Hörden werden Listen zugehen, aus welchen ersichtlich ist, wie-! Pfund Roggen- und wieviel Pfund Weizenmehl sie als viel Personen in den einzelnen landwirtschaftlichen Betrie-zMehl verkauft haben, den hiernach als Selbstversorger für das ganze Jahr anzu - --- sehen sind. -uz - 181 Bei Zuzug von Personen in Sekbstversorgerbetrieben sind, dafern für die Zuziehenden Brotmarken beansprucht werden sollten, unter der Angabe, daß für diese kein Brotge- treibe vorhanden sei, die Marken nicht ohne weiteres auszu händigen, sondern es ist Entschließung des Kommunalver bandes einzuholen, welcher zunächst prüfen wird, ob die Zu ziehenden als Selbstversorger anzusehen sind oder nicht. Backwaren a) Roggenbrot. 8 7. Roggenbrot darf nur in Stücken von 2 Vfund, 3 Pfund und 1900 Gramm ausg^acken werden. Dieses Gewicht muß bei je 10 Stücken 24 Stunden nach der Entnahme aus dem Backofen im Durchschnitt vorhanden sein. Roggenbrot darf erst AS Stunden nach dem Ausbacken verkauft weiden. Es muß mit dem Stempel des Tages sei ner Herstellung versehen werden. 8 8. Eine Menge von 1 Zentner Mehl muß eine Ausbeute von mindestens 13S Pfund Roggenbrot, 24 Stunden nach der Entnahme aus dem Backofen gewogen, ergeben. Zur Herstellung von 1900 Gramm Roggenbrot dürfen demnach eftrschl. des Wirkmehles und der Verstaubung 1398 Gramm Mehl und zur Herstellung von 1 Pfund Roggenbrot 368 Gramm Mehl verwendet werden. 8 9. Eine Verwendung von Streckungsmitteln bei der Her stellung von Brot oder Gebäck, welches der Verbrauchsrege lung unterliegt, ist ausdrücklich untersagt. Die etwa noch im Besitze der Bäcker befindlichen Streckungsmittel werden zu rückgenommen werden, wenn hierauf bis zum 15. Aug. bei der Amtshauptmannschast bez. beim Stadtrat Bautzen An trag gestellt wird. 8 10. Eine Streckung des nicht der Verbrauchsregelung unter liegenden Mehles und des daraus hergestellten Gebäcks (also des im freien Handes erhältl. Brotes u. Mehles) ist an sich nicht unzulässig, hier finden jedoch die Bestimmungen des Ge setzes betr. den Verkehr mit Nahrungsmitteln usw. vom 14. Mai 1879, insbesondere 8 10 Anwendung. Darnach würde ein Bäcker, welcher das Brot unter Verwendung von Strek- kungsmitteln herstellt und feilhäll, wegen Nahrungsmittel fälschung bestraft werden, wenn er nicht die Käufer durch einen sichtbaren Aushang darüber aufklärt, daß es sich um gestrecktes Brot handelt. b) Weizengebäck. 8 11- Weizengebäck (Semmel) ist in Stücken zu 80 Gramm auszubacken. Bäckereien der Städte Bautzen und Bischofswerda, die sich früher vorwiegend mit Weizenbäckerei befaßt haben, dürfen außerdem bis auf weiteres Weizenbrot von 400 Gramm oder dem Mehrfachen dieses Gewichts ausbacken. Die in Absatz 1 und 2 genannten Gewichte müssen beim Ausbacken im Durchschnitt vorhanden sein. 8 12. Zur Herstellung eines Weizengebäckes (Semmel) von 80 Gramm dürfen höchstens 63 Gramm Weizenmehl, zur Herstellung von 400 Gramm Weizenmeh müssen, und es wird von ihm nichts Unbilliges verlangt werden, wenn die Erhaltung des Gutes zu seinen Lasten gehen soll. Der Einwendung des Pächters, daß dieser Satz nicht uneingeschränkte Geltung finden könne, wird unter Umstän den beizupflichten sein. Es sind Fälle denkbar, wo die In standhaltung der Baulichkeiten eine zu starke Belastung für die Wirtschaft bedeuten würde. Ein solcher Fall würde z. B. dann vorliegen, wenn der Verpachter rechtzeitige kleine Reparaturen versäumte und insofern die Notweirdigkeit gro ßer Jnstandsetzungsarbeiten verschuldet hat. Weiterhin wird es auch Vorkommen, daß durch große Abtrennungen das Gut so klein geworden ist, daß es die Gebäude wirt schaftlich nicht mehr tragen kann. Vielfach wird von den Pächtern auch darauf hingewiesen, daß die Erträge aus dem nicht mit verpachteten Wald grundsätzlich mit zur Erhaltung des Gutes herangezogen werden müßten. Dem möchte aber wohl dann nur zuzustimmen sein, wenn noch irgendwelche wirtschaftliche Beziehungen zwischen Gut und Wald bestehen, insbesondere wenn wirtschaftliche Leistungen aus dem Gute für den Wald zu erfolgen haben. hin Brotmarken bei den bisherigen Ausgabestellen "erhältlich fein. Ebenso wird auch weiterhin zu 70 Proz. ausgemahle* nes amerikanisches Weizenmehl (Kochmehl) in der bisheri gen Menge an die versorgungsberechtigte Bevölkerung zur Verteilung gelangen. Jedoch darf dieses Kochmehl nicht mehr an Gastwirtschaften und Konditoreiei abgegeben wer den. Diese werden vielmehr auf den Erwerb im freien Handel verwiesen. Eine Zuteilung für Grieß findet für die Zeit nach dem 15. August 1921 nicht mehr statt, der Bedarf an Grieß muß vielmehr durch den freien Handel gedeckt werden. Mehlbeslandsausnahme und Mehlpreisnachzahlung. 8 17. Da am Montag, den 15. August d. I., die neue Ver brauchsregelung beginnt, ist es erforderlich, daß am 14. August abends die Mehl-, Brot- und Streckungs mehlbestände ausgenommen werden. Die auf die Zeit vom 25. Juli bis mit 7. August am 8. August zu erstattende Bestands- und Verbrauchsanzeige fällt aus, ebenso unterbleibt die Einreichung der Marken bücher an diesem Tage. Dafür ist am 14. August aus nahmsweise auf drei Wochen, nämlich auf die Zeit vom 25. Juli bis mit 14. August die Bestands- und Verbrauchs anzeige einzureichen und auch die Markenabrechnung auf diese 3 Wochen vorzunehmen. 8 18. Da die Bäcker und Mehlkleinhändler am 14. August Bestände an altem, niedriger eingekauften Mehl und Brot aus solchem Mehl haben werden, wird ihnen wiederum, wie in früheren Fällen, der durch den höheren Brotpreis erzielte Mehrgewinn, der nicht den Bäckern, sondern der Allgemein heit zugute zu kommen hat, abgefordert werden.- Um sich im Hinblick auf diese Rückforderungen vor Schaden zu be wahren, müssen also die Bäcker und Händler für Backware ' usw., welche sie bereits am Sonntag, den 14. August, auf Brotmarken der Serie 6, gültig für die Periode vom 15. bis 28. August, abgeben, den neuen höheren Preis, der rechtzeitig noch bekannt gegeben wird, fordern. Die Bäcker und Konsumvereine werden gut tun, die von ihnen beliefer ten Verkaufsstellen in ihrem eigenen Interesse hierauf be sonders aufmerksam zu machen. Schlutzbestimrrrungen. 8 19. Zuwiderhandlungen gegen die vorsteherrden Bestim mungen werden nach 8 49 des oben erwähnten Gesetzes vom 21. Juni 1921 bestraft. Bäcker, die mehr Mehl verbrauchen, als nach den erlas senen Vorschriften zulässig ist, haben außerdem das fehlende Mehl restlos aus markenfreiem Mehl zu ersehen. Von die ser Bestimmung wird auf das Schärfste Gebrauch gemacht werden, da die Rücksicht auf die Allgemeinheit verlangt, daß mit dein aus dem Umlagegetreide hergestellten Mehl ord nungsgemäß umgegangen und es namentlich nicht zur Her stellung von teurem markenfreiem Brot verwendet wird. Auch kann, wenn sich eilt Bäcker in der Befolgung der Pflichten, die ihm durch das Gesetz vom 21. Juni d. I. und die vorstehenden Bestimmungen anferlegt sind, unzuverlässig erweist, die Bäckerei geschlossen werden. 8 20. Diese Bestimmungen treten mit dem 15. August 1921 in Kraft. Bautzen, am 3. August 1921. i Kommunalverband Bautzen-Skadk und -Land. Richtlinien für die Festsetzung von Bachtpreisen nach der PachLschutzordnung. Don Regierungsrat Dr. Etienne-Plauen i. V. II. Die Stellung des Verpächters erschöpft sich indes allein in der eines Rentengläubigers. Er ist vielmehr auch noch Eigenttimer geblieben und hat alle die Aufgaben behalten, die dem Eigenttimer in Ansehung seines Grundstückes oder seines Gutes zufallen. Er muß es in seinem Bestände er hallen. Der Erhaltung des Gutes dienen die Bauaufwen dungen: im weiteren Sinne aber auch die öffentlichen Ab gaben (Drandkassenbeiträge, Grundsteuern und dergleichen). Jeder rationell wirtschaftende Eigentümer wird an dem Grundsätze festhalten müllen, daß sich das Gut aus sich selbst heraus erhalten muß. Die Einnahmen des Gutes müssen auf alle Fälle die Ausgaben decken, wenn überhaupt von seinem wirtschaftlichen Betriebe gesprochen werben soll. Die sen Grundsatz wird der Pächter auch gegen sich gellen lassen 8 15- Bei Ausstellung der Mehlbezugsscheine werden be- Der Grundsatz, daß sich das Gut selbst erhalten muß, ist leicht durchzuführen, soweit die Übernahme der öffentlichen Abgaben durch den Pächter in Frage kommt. Sie sind feste Größen, die sich ohne weiteres auf den Pächter umlegen las sen. Dagegen bereitet gewisse Schwierigkeiten die Über nahme der Jnstandhaltungskosten durch den Pjichter. Man wird hier in Anlehnung an die Praxis der Mieteinigungs ämter unterscheiden können zwischen laufenden Reparaturen und außerordentlichen Instandsetzungen. Beide hat der Pächter zu tragen, nur soll die Art der Übernahme verschie den sein. Die laufenden Ausbesserungen wird er voll, das ist dem Kapitalbetrage nach, zu begleichen haben, während er für die außerordentlichen Ausbesserungen nur Verzinsung und Tilgung zu übernehmen hat. Dieser unterschiedlichen Behandlung liegt der Gedanke zugrunde, daß der Nutzen der außerordentlichen Ausbesserungen sich bis zu dem Zell punkt, zu dem sie sich wieder notwendig machen werden, also auf eine größere Zahl von Jahren, verteilt . Es wäre des halb unbillig, den Pächter, in dessen Pachtzell gerade di« außerordentliche Ausbesserung vorgenommen wird, mit dem vollen Kapitalbetrwge zum Dortelle seiner Nachfolger zu be- Gramm Weizengebäck höchstens 315 verwendet werden. e) Zwieback. 8 13. der auf eine Pfundbrotmarke abzu gebenden 350 Gramm Zwieback dürfen höchstens 315 Gramm Freitag, Derbrauchsregelung lm Erntejahr 1S21. (KomM»«aLverba«d Bautzen-Stadt uud -Laud) 1. eine über 1900 Gramm Roggenbrot lautende Brot marke des Kommunalverbandes mit a) 1398 Gramm für verbrauchtes Roggenmehl, d) 1195 Gramm für verbrauchtes Wetzenmehl; 2. eine über ein Pfund Roggenbrot lautende Brot marke des Kommunalverbandes, sowie eine Reichsreisebrot marke über 500 Gramm Gebäck mit a) 368 Gramm für verbrauchtes Roggenmehl, b) 315 Gramm für verbrauchtes Weizenmehl; 3. ein Teilabschnitt einer I-Pfund-Brotmarke mll 63 Gramm Mehl: 4. Einzelabschnitte von Roichsreisebrotmarken über je 100 Gramm Gebäck mll 63 Gramm Mehl. Krankenmehl, Krankengebäck, Sochmehl, Grieß. 8 16. Krankenmehl bezw. Krankengebäck wird auch künftig- gegen ärztliche Verordnung und gegen Hingabe von Zur Herstellung Weizenmehl verwendet werden. Mehlbezugsscheine. 8 14. Bäcker haben allwöchentlich in das Markencin- und Mehlbestandsbuch cinzutragen, wieviel Pfund