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>r«n auen- 3SM, aus Kilo ILZone ri2 Pfg. 58 Pfg 125 Pjg l Zone von MHz N.8S der- und besondere !rf«n der chlull o »u tt«i« novr» «ter, Diese Stellen iter Boll- reimäßig I , 100000 Einwo! noch ander«» 1 üben auf llen »«Über «Stil trifft: st Zone» - «,«r . sevstmber 1«« fSLchs. Staat» 1019) außer Kraft. Aebruar NSV. fominiftorknm. b««mittelamt. . ») Zn Gemeinden bis zu 1000V Einwohner d) In Gemeinden bis zu 100000 Einwohner und ihren Vor« -orten . o) In Gemeinden über 100000 Einwohner und ihren Vor« mim ....... ad Katzen oder , .... ... , die Kommünalverbände oder, wenn diese davon absehen, j durch dle Gemeindebehörden festzusetzen. - ' "" " dürfen dabei aber folgende Höchstsätze für das milch nicht überschreiten: NS /rrüv » >üit /ft K ank, sowie zum Tanz« und Musikhalten realberechtigten aschofsaruydstück Ortsü-Rr. 12 in Eaminau — üoertra- ittg uns Erweiterung. — 12. Gesuch de« Oskar Ssudolf ksnatzsch in Puschw« um Erteilung der Erlaubnis mm Tages orduung für die 2 Sitzung de» Brzirk»«u»sch»sie» der Amtshauptmannschaft Bautzen, Justizgebäude, Nebenstelle (Zimmer 326), Donnerstag, den 4. März 1920, vorm. s410 Uhr. 1. Prüfung der Bedürsnisfrage bei Erteilung neuer Schankkonzessionen. — 2. Aufwendungen des Bezirks und der Gemeinden des Bezirks für die in der Zeit vom 1. L, 1914 bis 31. 3. 1019 gehabten Aufwendungen für Krieg» familienunterstützungen und Erwerbslosenunterstützungen« — 3. Erhebung einer Wertzuwachssteuer für den Bezirk. — 4. Gesuch der Meta verehel. Meyer in Kirschau um Erlaub nis zum Ausschank von Flaschenbier, Wein und Likör io ! dem Grundstück Ortsl.-Nr. 49 u in Kirschau — Erweiterung, ; — 5. Gesuch des Aug. Winkler in Callenberg um Genehmi gung zum Ausschank von Bier und Fruchtwein in dem Grundstück Ortsl.-Nr. 49 v für Callenberg — Erweiterung, — 6. Gesuch des Johann Strauch in Seidau um Erlaubnis zum Ausschank von Wem in dem Grundstück Ortsl.-Nr. 120 in Seidau — Erweiterung. — 7. Gesuch des August Jor- schick in Seidau um Erteilung der Genehmigung zum Aus- schank von Wein. in dem Gasthaus zum Strohhof in Sei- „ « . bau Ortsl.-Nr. 2S — Erweiterung. — 8. Gesuch des Franz 8 11. Welche Orte als Bororte un^Smne dieser Berord- Zaasch in Dresden um Erteilung der Erlaubnis zum Aus- nung zu gelten haben, wird durch die »reishauptmannschaft schenk von Bier, Wein, Spirituosen und Kaffee in dem mm bestimmt. , tSchänken realberechtigten Grundstück Ortsl.-Nr. 252 in Sei- H 12. Solange di« Konnnunalverband« und Ortsbehör- bau — Übertragung und Erweiterung. — S. Abtrennung den keine niedrigeren Höchstpreise für den «leinoerkauf al» „on Blatt 9 und Matt 67 des Grundbuchs für Tautewalde; die in 88 3, « und 7 bestimmten Höchstpreise festsetzen, gelten Eigentümer: Landwirt Robert Alwin Oswald Hah diese Höchstsätze als Höchstpreise. (wald, Tautewalde. — ' ' ' 8 IS. - - al» die in dieser Verordnung besttmmten Höchstpreise festzu- in dem Gnnchstück Gasthof mm setzen, wenn besondere Vechaltnifle die« ««gezeigt erscheinen — Übertragung. — 11. Gesuch de« Ernst Noält in Eaminau Für Mmhteil« »iE Liter« dürfen di« Pveffe «ach nächstes vollen Pfennig abgerundet «erden, Mfaü dst Orstbehörde nähere Vorschriften besonder» gewonnene und nach besonderem «beitete, in Maschen verkaufte Ki " , Tünnen die KommunalverbäiGe Preis« bestimmen. Dies« P»eisfesffetzung«n b«b GenehmttzUng b«r Landesfettstelle. 8 5. jher Crzeugerhvch milch beträgt für Zone 14S ter ab Stall oder Molkerei Lieferungen frei Im Anschluß an vorstehend« Verordnung wird für Alttchemeuger lnBischefmoerda der -öchstprest für Abgab« an Verbraucher auf 1.12 für den Liter Vollmilch und 0.48 «st für den Liter Mager« und Buttermilch bestimmt, Im Falle de« ZutrageN« ins Hau« können für den Liter 8 L mehr gefordert werden. Diese Preise gellen sowohl für Kuh- wie für Ziegenmilch. Gleichzeitig wird darauf hingewtesen, daß den an die hiesigen Milchhändler liefernden Landwirten 1.08 -st für den Liter Vollmilch und 53 L für den Liter Mager« oder Buttermilch zustehen, wenn die Milch den Händlern kV Hau« geliefert wird, sonst 8 L weniger. Die« gilt, solang« nicht vom Kommunalverband niedrigere Preise festgesetzt werden. Bischofswerda, am 1. Mäm 1920. ' Erhält eine Gemeinde Vollmilch au« beiden Preiszonen, h 8 «>. Kommunaloerbande, in d-E Grobhandel mtt so ist durch die Gemeindebehörde ein einheitlicher Kleinvrr- Milch statthndet, haben Grobhandelshöchstpreise für Voll-, kwtfsprei- (Durchschnittspreis) nach dem Verhältnis der aus Mager- und Buttermilch festzusetzen, jeder Zone gelieferten Milchmenge zu berechnen und festzu- ptzen- Wer in einer solchen Gemeinde Vollmilch im Klein handel abaibt, hat allmonatlich die verkaufte Milchmenge uyd die Preiszone, au« der sie stammt, einer von der Ost- melndebehörde «tnzurichtenden Abrechnungsstelle anzuzei- gen. Diese hat den erforderlichen Preisausgleich unter deu Misthoerkaufern zu bewirken, indem sie von den Verkäufern Ich Su« Zone l den Unterschied zwischen dem hier- Lbsatz 1 vorgesehenen Kleinverkaufspkeis und dem ien Durchschnittspreis einhebt und den Verkäufern Uch au« Zoy« ll den Unterschied der betreffenden bei- eise aus-ahlt. »weit gewerblich« Molkereien an Gemeinden der Un tee ») und K> bezeichneten Art zwangsweise Vollmilch Ist- fom, odet di« Vollmilchlieferungeid gewerblicher Molkereien an Orte über 100 OOO Einwohner und ihr« Vororte mehr als, der gesamten Vollmilch-Zufuhr betragen, kann der Kstinvertaufsprei» «nffs " " ... . - . glttch stach dem vorigen für das Liter Vollmilch . » Mager oder- ^Autt rmilch. ll" Zone frei Lieferungsstelle fordern. 8 8. Lei Rücklieferung solcher Molken, denen das Ei weiß noch nicht entzogen worden ist, von der Molkerei an den Erzeuger, dürfen diese mit höchstens 4 H je Liter ab Molkerei berechnet werden. 8 9- Sämtliche bis zur Verladung im Bahnwagen an der Absendestelle oder bei Zuführung mit Geschirr bis zur Ablieferung an di« Empfangsstelle entstandenen Kosten sind aus den frei Abgangsstation, Derbrauchsort, Sammelstelle Vffevtliche Vekamttmachml-. VmMtzu- ler AchpüMße sm VmlWv-WM. Auf Grund de« 8 22 Abs. 1 des Gesetze» über eine Krieg»- abgab« vom Bermögenszuwachse werden hiermit alle Per» soueu, der« Vermög« sich seit dem 1. Januar 1914 bi» 30. Joni ISIS um mindest«» soso Mark erhöht hat, im Bezirk« des unterzeichneten Finanzamt» (Bezirkssteueretnnabme) aufgefordert, ihre Strvererklarnag nach dem vorgeschriebe nen Formular tzi» ,»« SS. März 1V20 schriftlich oder mündlich vor dem «aterzeichaet« Alnauzamk (Bezirkssteuereiuaahme) abzugeben und hierbei zu ver sichern, daß die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht sirü). Die oben bezeichneten Personen sind zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet, auch wenn ihnen eine beson dere Aufforderung oder «in Formular sticht zugegangen ist. Auf Verlangen wird jedem Pflichtigen das vorgeschrieben« Formular von heute ab in der Kanzlei de» unterzeichneten Finanzamt» und bei den Gemeindebehörden kostenlos ver abfolgt. Über sämtliche Punkte des Vordrucks ist eine Erklärung abzugeben. Nichtzutreffendes ist zu durchstreichen. Wissent lich unrichtige oder unvollständige Angaben in der Steuer erklärung sind in den 88 27, 28 de» Gesetzes über eine Kriegsadgabe vom Bermögenszuwachse mit Geldstrafen unst gegebenenfalls mit Gefängnisstrafe bis zu fünf Jahren und mit Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte bedroht. Aach eine fahrlässige Zuwiderhandlung ist strafbar. Unrichtige An- gaben erstattet auch derjenige, der/Punkte des Vordrucks ourchstreicht, obwohl er eine Erklärung hätte abgeben sollen- Unvollständig ist die Erklärung auch dann, wenn der Vor druck ganz oder teilweise nicht ausgefüllt wird. Die Prü fung, was steuerpflichtig ist und was nicht, steht dem Fi nanzamt, nicht dem Abgabepflichtigen zu. Die Einsendung schriftlicher Erklärungen durch die Post ist zulässig, geschieht aber auf Gefahr des Absenders und des halb zweckmäßig mittels Einschreibebriefe. Wer die Frist zur Abgabe der ihm obliegenden Steuer erklärung versäumt, wird mit Zwangsgeldstrafen zu der Ab gabe angehallen, auch hat er einen Zuschlag der geschuldeten Steuer verwirkt. Bautzen, am 1. März 1920. G Da» A1aanza»t (Vrzirk»ste«ereiN«ah»e). Maier- und Buttermilch t, Zone^ll-Zone 48 Pfg westlichen' Zweig- ! Zwönitz aehörig« von den Kommu- südllch der Bahn- „ Teile der Amts- Ikenstein, sowie die Amts-«, inchal. Ise für Vollmilch betragen: . >ne» 10. Gesuch de» Gasthofsbesttzer» Der Landerfetfftelle bleibt Vorbehalten, höhere Karl Eigner in Göda um Erlaubnis zum Krippensetzen .. - - — ' Gasthof wm Hirsch Ortsl.-Nr. 59 in Göda Übertragung. — 11. Gesuch de« Ernst Noctkk in Eaminau um Erteilung der Erlaubnis zum Ausschank von alkobolfr. . .. Di« Höchstpreis« dieser Verordnung und die auf Getränken, zum Beherbergen, Ausspannen, Krtppensetzen Grund dieser Verordnung festgesetzten Preise sind Höchst-^ und Tanzmusikhalten in dem zum Bier- und Branntwein- preist im Änne de« Gesetze» bett. Höchstpreise vom 4. Aug " 1914 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezem ber 1914 (Reichs Gesttzbl. S. 516) samt Nachträgen und vet- „ . stehen sich einschließlich der Umsatzsteuer. , ' , ... . und ein Preis«,«- » 8 13. Diese Verordnung trit am 1. März 1920 ist Ausschank von werden. Kraft. Mit dem gleichen Tage fritt dst Verordnung über frei« Getränk ei» für Magfr- und Butter- und für Zone N SS L je Li- Siese Preist -Hässtn M kür , i Abgangsstation oder, fall« keine Bahnbe- förderuna stattftndet, frei vbrbrauchsort, Molkerei oder Sammeisteüe um 8 L fü» da, Liter. Für Lieferungen nach Städten über 100000 Einuwd- ner und ihren Vororten dürfen die Erzeugerpreis« der Ab satz 1 um 8 'L für da« Liter erhöht werden. Bet Lieferung nach Städten mit mehr al« 100000 Ein wohner und ihren Vororten kann gewerblichen Molkereien kür solch« Mager- oder Buttermilch, die sich bei gleich nach der Gewinnung vorgenommener Prüfung auf Säure au gut erwiesen hatten, pasteurisiert und mit Hilke von Kühl- piaschinen auf mindesten« 5*0 heruntergekühlt worden ist, ein weiterer Zuschlag von 16 4 je Liter gezahlt werden. 8 6. Bet Bestimmung der Kleinoerkaufsvreise für Ma ger- und Buftermilch dürfen folgend« Höchstsätze für dar Liter nicht überschritten werden: Bei Herkunft der Milch aus der ») Zn Gemedtden bis zu 10000 Einwohnern. . ... d) In Gemeinden bis zu 100000 Einwohnern und ihren Vor orten . ... . . . . o) In Gemeinden über 100000 Einwohnern und ihren Vor orten . .:.... Erhält «ine Gemeinde Mäger- oder Buttermilch beiden Preiszonen, so ist gemäß 8 5 Abs. 2 zu verfahren. Für Bruchteile eine» Liter» dürfen die Preist nach oben auf den nächsten vollen Pfennig abgerundet werden, worüber nötigenfalls die Ortsbehörde nähere Vorschriften trifft. » 8 7. Für den Kleinverkauf vyn Milch durch den Erzeu ger unmittelbar an den Verbraucher haben die Kommunal verbände und, wenn diese davon absehen, die Ortsbehörden Höchstpreise festzusetzen, die folgende Beträge für 1 Liter ab Stall niffst überschreiten dürfen: Vollmilch I. Zone Soll dst Milch noch Grundpreis und Liter- oder Kilo prozenten -«zählt werden, so sind die Einzelsätze so zu effen, daß bei einem Fettgehalt der Milch von 3 der Ndpreis und der Zuschlag für Fettgehalt zusammen dst Klagenden Liter- oder Kuogranunpreise de» Absatzes 1 Dst für Bezahlung nach Liter und Gewicht vorgesehe- Preist beztehen sich auf Vollmilch mit einem Fettgehalt etwa S H,. Wenn sich auf Grund einer in Anwesenheit xmdfrestr Zeugen sachgemäß vorgenommeuen Probe in« und^ Fettgehallsbestimmung herausfstvt, daß die ge- rte Vollmilch weniger als 2F A, Fett enthält, so kann Empfänger die Bezahlung der in dem betteffeichen Mv- gMestrten Vollmilch nach den so ermittelten Liter- oder »Dfttpryzenten vornehmen. Für dst Lstfexuim gekühlter Vollmilch zur .Frischmilch- ormMg kenn ein Kischlag von 10 für das Liter Doll- h gezahlt werdend Wird dst Frischmilch Städten mit mehr al» 100000 Einwohnern und ihren Vororten zugeführt, so erhöhtPch -er zulässige Preiszuschlag für gekühlte, in ein- wanHreiem Zustande eintteffende Milch auf 15 je Liter. Fist dst durch den Erzeuger an Städte über 100000 Lin- wohtstr Uyd Ihre Vororte gelieferte gekühlte Ächsenmilch " «e I Mrfen 127 je Listr bewilligt werden. cßerdem kann gewerblichen Molkereien Mr molke- behandelte Boi chner und ihren Vororten oder zwangsweise geliefert wird.und dort in eknwand Zustand« etntrffst, ein Zuschlag bi» zu 16 je Liter «erden. Als molkereimaßig behandelt gilt Milch, wvnn fie sich bei sofort nach Ankunft in der Molkerei vorge- nmnmener Prüf ' " .2 trtfugalkrast oder aus andere einwandfreie Weise gereinigt, astdann mit HUst von Kühlmaschinen auf etwa 2—5 Grad Celsius heruntergekühlt i ' ' lich erachtet wird, sachgemäß pasteurisiert oder mit einem abzüfichren hat. a) In Gemeinden bis zu 10000 Einwohnern. d) In Gemeinden bis zu 100000 Einwohnern .... und ihren Borerten llmi'lch7 "die nach^Stä'dten "über °) In Gemeinden übcr - - - 100000 Ernwohnern und ihren Vororten Bei Lieferung durch den Erzeuger ab Wagen oder frei aus erhöhen sich diese Sätze um 8 für Las Liter. Kür . . , . . , -itädte über 10OOOO Einwohner und deren städtische Bor- lfung auf Saure ast gut^ erweist,,durch Zen- orte kann zur Vermeidung von Preisungleichheiten bestimmt werden, daß der'Erzeuger den vollen Kleinverkaufspreis zu fordern, jedoch den Unterschied gegen den ihm zukommenden und daneben, wenn es für erforder- vorstehend bestimmten Höchstsatz an die Gemeindebehörde ' ' I. Diese abzufubrenden Bettäae lind zur Mllch- ischerhaltungsmittel vorschriftsmäßig vekbÄigung'für Minderbemittelte mit zu verwenden. : Beim Verkauf an Anstatt«, und andere Großverbrau« preis für den verkauf im Laden, cher darf der Erzeuger bei Lagerlieferung von mindestens Haus (Kleinvertqufsprest) ist durch 20 Liter Bollmllch, Mager- oder Buttermilch aus Zone! aus Zone II 125 Pjg 14b Pfg. ynrsraar varmrn wervEN dar« «ine — ost Zone IA ein« Zuschlag übrigen Lande« Hone N werben zugewstse» Hst Kchnmunalver- «rteyde«, Annabe«.-Schwarz« ftvbegjrkeü Lauenstein, Alten rigen Telle des Kommunal»« ;r veztrk des amsthauptmam ichch der zum Amtsgericht«-ezli «mmunawerband«, Etollbera, den Auerbach und Olsnttz, »st »mttz^Au«--«dorf -H-ttg-m« iirte Luerbach und Fals st Schöneck undWngenthal. «ilchhöchstpreis» omn 4, i zettung Nr. 204 vom 6./S. Vre»h«w, am 26.!