schlägt, sondern für längere Zeit in der Sphäre der Produktion verbleibt. Sein Wert wird allmählich auf das neue Produkt übertragen und sein Ge brauchswert bis zum endgültigen Verschleiß erhalten. Als erstes haben wir natürlich hier die Kauen zu erwähnen, einfache Holzgebäude, die über der Schachtöffnung standen. Diese Gebäude dürften in der Periode der Keime des Kapitalismus noch einfach und primitiv ge wesen sein, da noch keine komplizierten Anlagen vor Wind und Wetter zu schützen waren. Im Kampf gegen die Grubenwasser und die verbrauchte Luft wurden, wie wir bereits besprochen haben, frühzeitig Stollen angelegt, so daß wir schon im 14. Jahrhundert im Freiberger Bergrecht B (1346—1375) ein aus geprägtes Stollenrecht vorfinden. Diese Stollenanlagen stellen eine für den Bergbau spezifische Art des konstanten fixen Kapitals dar. Dabei ist es allerdings nicht so, daß sich die einzelne Gewerkschaft ihren eigenen Stol len baut, wenn es auch als Einzelfall für eine Wasserlösung in geringer Teufe vorgekommen sein mag. Die Stollenanlage wird von einer speziellen Stollengewerkschaft gebaut, die besonders kapitalkräftig sein mußte, da zunächst ein großer Kapitalvorschuß erforderlich war, der sich erst später rentierte. Die Stollenanlage stellt jedoch einen Teil des fixen Kapitals für alle die Gruben dar, denen sie Wasserlösung und Wind brachte. Nur durch die Anlage dieser Stollen wurde es einer großen Anzahl von Gruben mög lich, in größeren Teufen abzubauen. Die Stollenanlage hat also, produk tionstechnisch gesehen, u. U. die gleiche Wirkung, wie eine Wasserhebe maschine. Dabei ist es nicht so, daß die einzelnen kapitalistischen Ge werken eines Bergwerks das dafür erforderliche Kapital sofort vorschie ßen, sondern erst von dem Augenblick an zuschießen müssen, in dem ein Stollenbau durch ihr Lehen gebaut wird. Hier geschieht das in Form des „Vierten Pfennigs“, d. h., sie mußte der Stollengewerkschaft den 4. Teil der Kosten für den Stollenbau zuschießen ([B] § 10). Ist der Stollenbau durch das betreffende Lehen hindurch abgebaut und die Wasserlösung und Frisch luftzufuhr dadurch gegeben, so muß die betreffende Gewerkschaft den neun ten Teil ihrer Ausbeute der Stollengewerkschaft überlassen ([B] § 10). Während der 4. Pfennig offensichtlich einen Vor- bzw. Zuschuß von kon stantem fixem Kapital darstellt, ist das beim Stollenneunten nur bedingt richtig. Die Stollengewerkschaft kann nicht damit rechnen, daß der Stollen auf seiner ganzen Strecke durch verliehene, sich im Abbau befindende Fel der führt, sie also von der ganzen Strecke von den betreffenden Gewerk schaften oder Eigenlehnern einen 4. Teil der Baukosten erhält. Einen Teil des Stollenneunten müssen wir also für die zusätzliche Ausgabe der Stollen-