sogenannte „Stollenneuntel“. Werden später tiefere Erbstollen angelegt, so gehen diese Rechte auf die tieferen über 88 . Wir sehen, daß die wohl kostspieligen und nur von reichen Gewerken in Angriff zu nehmenden Stollenbauten sich sehr wohl rentierten. Es ist daher nicht verwunderlich, daß auch der Landesherr häufig zu den Stollen gewerken zahlte. „ ... im Jahre 1384 nahmen die damaligen Markgrafen den Reich- Zechner-Stolln und im Jahre 1402 den Stollen zu den Storeriberge auf, welche sie durch Kauf von den betreffenden Gewerken erwar ben.“™ Das weist uns darauf hin, daß schon Mitte des 14. Jahrhunderts solche Stollen in Betrieb waren. Bringt ja auch schon das jüngere Freiberger Berg recht (B) ausführliche Vorschriften über die Rechte eines Erbstollens. Wir haben sie bereits geschildert. Der Aufkauf der erwähnten beiden Stollen durch die Markgrafen ge schah, weil die den Stollengewerken zur Steuerleistung verpflichteten Ge werken diese Steuern (Stollen-Neuntel) nicht mehr tragen konnten. Der Bergbau befand sich auf Grund der mangelnden Technik in einer Depres sion, so daß der Markgraf fürchten mußte, daß er ganz zum Erliegen kommt. Um die Gewerken nicht völlig zu entmutigen, kaufte der Landesherr die Stollen auf und erließ die Zahlung der Stollenneuntel. Dafür gewann er nun einen stärkeren ökonomischen Einfluß auf die einzelnen Zechen, was sich allerdings erst später im Zusammenhang mit anderen Momenten be merkbar machte (Direktionsprinzip!). Außerdem verblieben ihm weiterhin die Abgaben, die sich aus seinen sonstigen Rechten ergaben (Zehnt, Schläge schatz). Welcher Wert den beiden Stollen beigemessen wurde (kapitalisier tes Stollenneuntel!), geht daraus hervor, daß für den Reich-Zechner-Stollen 1100 Schock Groschen und für den Stollen zu den Storenberge 120 Schock Groschen bezahlt wurden. Doch auch diese Maßnahmen konnten den Berg bau vor einem weiteren Rückgang nicht bewahren. Wir erwähnten bereits, daß die Anlage der Erbstollen nur von reichen Gewerken durchgeführt werden konnte, da es durchaus wahrscheinlich ist, daß häufig erst nach monatelanger Arbeit am Bau des Stollens die er sten Abgaben von anderen Gruben einsetzten. Aus diesem Grunde liegt der Schluß sehr nahe, daß die Stollen hauptsächlich von Hauern in Lohn arbeit ausgeführt wurden. Es ist nicht anzunehmen, daß die reichen Stol lengewerken selbst die Hauerarbeit ausführten; denn woher stammten ihre 88 vergl. Ermisch: „Sächsisches Bergrecht. . Seite LXXIX ff. 8» Leuthold: Bemerkungen über die Freiberger Bergwerksverfassung im 12. und 13. Jahr hundert, Zeitschrift für Bergrecht 1880, Bd. 21, Seite 19.