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Auch T. G. Werner erwähnt ausdrücklich, daß schon vor der Entdeckung der Edelmetall-Lagerstätten im Obergebirge auswärtige Kaufleute als Kux besitzer und Metallhändler mit Freiberger Silber auftraten. „Schon um 1450 traten im Freiberger Bergbaugebiet u. a. Nürnber ger, Regensburger, Leipziger, Chemnitzer und Zwickauer Kaufleute in größerer Zahl als Metallaufkäufer oder Inhaber von Kuxen auf.“*' 3 Der Kuxbesitz war völlig zersplittert. Wenn tatsächlich einmal eine Grube in einer einzelnen Hand war, so war das eine Ausnahme, oder es handelte sich um ganz kleine Gruben. Schon aus dem jüngeren Freiberger Bergrecht (geschrieben zwischen 1346—75) ist zu entnehmen, daß es damals bereits einen beträchtlichen Teil auswärtiger und „ausländischer“ Gewerken als Geldgeber gegeben haben mußte. Hier wird schon festgelegt, unter welchen Bedingungen ein aus wärtiger Gewerke seine Teile verliert. Außerdem geht auch aus dem § 26 hervor, daß die auswärtigen Gewerken einen „Besteller oder Verpfleger“ am Ort hatten. Dies wurde später zur Vorschrift, jedenfalls sind Vorschrif ten darüber erst aus späterer Zeit bekannt. Der § 26 (B) lautet: „Ist das ymant teyl hat an eyner gruben, der ym lande ist ader uzsershalp dez landes ist, vorsumet syn besteller adir syn verphleger yme syne teyl, daz er dry Wochen nach eynander syne kost nycht gybit adir nycht zcu gebyn hat, yener vorluzet synt teyl myt allem rechte.“ Diese Verleger waren lediglich Vertreter auswärtiger Gewerken am Ort der Grube. Wir erwähnten schon, daß mit dem Besitz eines Teiles die Ver pflichtung verbunden war, in dem 'Falle, wo die Grube keine Ausbeute gab oder die Ausbeute unter der Höhe des Aufwandes der Kosten lag, Zubuße oder wie es auch bezeichnet wurde „Kost“ zu geben. Während später die Zubußen quartalsweise eingezogen wurden, nachdem der Schichtmeister einen sogenannten Zubußezettel am Bergamt angeschlagen hatte, wurden zu der jetzt behandelten Zeit, wie aus dem § 26 (B) hervorgeht, die Zubußen wöchentlich erhoben. Erfolgte die Zahlung drei Wochen hindurch nicht, gingen die Teile verloren, d. h., sie konnten weiterveräußert werden an den, der die Zubuße bezahlte. Da die auswärtigen Gewerken aber schon nicht mehr jede Woche zur Stelle sein konnten wegen zu weiter Entfer nung, hatten sie einen Beauftragten am Ort, der wahrscheinlich gegen eine Provision die Zubußzahlung für sie erledigte. Im § 26 werden diese Perso- 83 Das Ganze gesperrt gedruckt bei T. G. Werner: „Das fremde Kapital im Annaberger Bergbau und Metallhandel des 16. Jahrhunderts“, Neues Archiv für sächsische Geschichte 57. Bd., 1936, Seite 144.