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ten die 3. Schicht zum Mitbauen vorbehalten hatte. Für die Einteilung in 4 Schichten spricht auch, daß sie aus der notwendigen Kooperation resul tierte, indem sich zunächst 4 Bergarbeiter mit ihren Familien an der Berg arbeit beteiligten, um sich bei der Arbeit abzulösen. In der Literatur zu dieser Frage wird darauf hingewiesen, daß diese Teile einer Grube ursprünglich räumlich getrennt waren. So schreibt Ermisch: „Jedes selbständige Grubengebäude, sowohl Lehen, die noch nicht vermessen waren, als gemessene Berge und Erben, zerfiel nach A in eine Anzahl von (32) räumlich gesonderten Teilen.“ 73 Und Hue schreibt: „Uns scheint, daß in der Regel die in Gesellschaft bauenden Eigen löhner, solange es technisch möglich war, jeder für sich einen be stimmten Teil des Grubenlehens ausbeuteten, während die Gewerken ihr gemeinsames Unternehmen in ideale „Kuxe“ (Teile) zerlegten, zuerst die Förderung und später den Ertrag dementsprechend teil ten.“ 74 • Für diese Trennung spricht vom ökonomischen Standpunkt und vom Standpunkt des technischen Produktionsablaufs rein gar nichts. Im Gegen teil, alles spricht dagegen. Ein Eigenlehner, der mit Erfolg geschürft hat und nun ein gutes Feld zum Lehen erhalten hat, hat es doch nicht nötig, einen anderen Schürfer, der noch keinen Erfolg hatte, aufzufordern, einen räumlichen Teil seines guten Feldes zum Abbau zu übernehmen, solange er selbst arbeitet. Im Gegenteil, er könnte nun in Ruhe seinen Erzgang ab bauen, ob sich der Landesherr mit dem Fronteil und der Grundeigentümer mit dem Ackerteil beteiligten oder nicht. Für die direkte Mitarbeit von Beauftragten des Landesherrn oder des Grundeigentümers, wie auch für eine Verrechnung der Zubuße und des Ertrages genügt eine Einteilung in ideale Teile völlig. Auch Leuthold schreibt in seiner Abhandlung „Bemerkungen über die Freiberger Bergwerksverfassung im 12. und 13. Jahrhundert“: „Deutlich erkennbar in den Nachrichten des 13. Jahrhunderts ist die Tatsache, daß die Gruben um Freiberg meist nicht von einzelnen, sondern von Gewerkschaften betrieben wurden, deren Mitglieder zu ideellen Anteilen am Ganzen berechtigt und verpflichtet waren.“ 75 Dem widerspricht auch nicht, wenn tatsächlich einmal Teile einer Grube an Lehnhauer oder Lehnschaften zum Abbau gegen einen Gewinnanteil (Pacht) überlassen wurden. 73 Ermisch: a. a. O., Seite XCII. 74 Hue: a. a. O., Seite 147/48. 75 Leuthold: a. a. O. in „Zeitschrift für Bergrecht“. Bonn 1880, Seite 34.