Volltext Seite (XML)
49 auf den Abbau. Der Landesherr als Obereigentümer der entdeckten Mine ralien verlieh durch seinen Bergmeister dieses Recht, nachdem der Finder gemutet, d. h. beim Bergmeister um die Verleihung nachgesucht hatte. I)™- vc iiehene S' urf, 1- r i. „Bau“ hieß, durfte keinen einzigen Tag UtiLe; h ü t lOgen’’ 1 'nen 'm- er nicht wieder „ins Freie“ fallen, d. h. an anu -’ - sollte. Die Bergbauberechtigung erlosch aic c .x i de± Be ifc.Ä Gebrauch davon machte. Fand der Be- liehene einen Erzgang, so ging er zum „Zehnter“, „als dem Vertreter der aus der Regalität fließenden Rechte“ 61 mit einer Erzprobe. Der Zehnter ent schied, ob sich der Landesherr an dem Abbau der Erze der betreffenden Grube mit der ,dritten Schicht', d. h., wie wir noch sehen werden, mit einem Viertel des Aufwandes und damit auch am Ertrag beteiligen wollte. Die Beleihung hatte nun zur Folge, daß dem Fundgrübner ein Gruben feld zugewiesen wurde. Er erhielt sieben Lehen zu je sieben Lachter im Quadrat (1 Lachter = 2 Meter, der alte Freiberger Lachter = 1,942 m), so daß die alte Fundgrube an der Oberfläche 7 Lachter breit und 49 Lachter lang war. (Neue Fundgrube zur Zeit Agricolas hatte nur 6 Lehen, d. h., sie war 7 Lachter breit und 42 Lachter lang.) Nach unten bestand keine Grenze, sondern ,ewige Teufe' 62 . Anschließend an die 7 Lehen des Fundgrübners wurden nach jeder Seite weitere 7 Lehen vermessen, und zwar je eines für den Markgrafen, die Markgräfin, den Marschall, Truchseß und Kämmerer, den Rat der Stadt Freiberg und den Bergmeister. Die Verleihung wurde nicht schriftlich fixiert, sondern lediglich mündlich in Gegenwart von Zeugen vorgenommen, nachdem der Finder geschworen hatte, daß die zu verleihende Fundgrube auch seine Fundgrube sei. Durfte vor der Vermessung die Grube keinen Tag unbearbeitet bleiben, wenn sie nicht ins Freie fallen sollte, so verlängerte sich diese Zeit nun auf drei Tage. Bei einer Nichtbearbeitung von drei Tagen fiel die Grube bereits ins Freie. Diese Bestimmung traf nicht auf die Lehen des Markgrafen und der Markgräfin zu. Die anderen 5 Lehen der Hofbeamten, des Freiberger 61 Ermisch: a. a. O., Seite XXX. <52 Auch in der Bezeichnung der Größe der verliehenen Grubenfelder finden wir wieder einen Hinweis auf die Markverfassung. So berichtet Georg Agricola (Zwölf Bücher vom Berg- und Hüttenwesen 1953, Seite 61), daß ein doppeltes Lehen (7mal 14 Lachter) auch als „Wehr“ (fern.) bezeichnet wurde. Und Maurer stellt fest (a. a. O., Seite 50), daß ..Wer“ oder „Were“ eine sehr verbreitete Benennung der Markberechtigungen an der gemeinen Mark war. Die Anzahl dieser Markberechtigungen wurde später fixiert, „z. B. in der Schwanheimer Mark auf 42 Were . . .“ (a. a. O., Seite 58). (Teilbar durch die Zahl 7! 7 Lachter beträgt die Längsseite eines Lehens! Eine neue Fundgrube war 7mal 42 Lach ter!) J. und W. Grimms „Deutsches Wörterbuch“ 14. Bd. (1912), Spalte 195, erklärt, daß „Wehr im gegenständlichen Sinne“ mit verschiedenen Stämmen vermengt (? J. K.) wird. 1. . . die Hufe eines freien Mannes . . .“. 2. . . Vollanteil an der Mark . . .“. 3. . als Flächenmaß im Bergbau . . .“. Sollte hier nicht ursprünglich eine Identität vorliegen?