lokalen Feudalherren durchgeführt wurde, sondern von Beamten des Lan- desherm. Der lokale Grundeigentümer — der nicht immer Feudalherr sein mußte, sondern auch ein relativ freier Bauer sein konnte, der seinen Hof als Erbe hatte — hatte lediglich Anspruch auf eine Entschädigung (Ackerteil) und konnte sich an der Finanzierung der Produktion und damit auch am „Gewinn“ beteiligen, wie wir später noch sehen werden. Ein wei terer Grund für die Notwendigkeit von Bergregal und Bergbaufreiheit war, daß zur Ingangbringung und vor allem zur Inganghaltung des Bergbaus beachtliche Kapitalien erforderlich waren. Diese konnten nur einströmen, wenn der Berg frei war, wenn das Kapital der Kaufleute und Händler im Bergbau angelegt werden konnte. Bergregal und Bergbaufreiheit bilden also eine notwendige Ein heit von dem Zeitpunkt an, wo die Produktivkräfte so weit entwickelt sind, daß feudale Produktionsverhältnisse bestehen und die Reste der Mark- / Verfassung noch nicht überwunden sind. Durch diese Form ist der unmittelbare Produzent, der Bergmann, am Auffinden und Gewinnen der edlen Metalle am meisten interessiert, und der Landesherr erhält unter diesen Bedingungen die höchsten Abgaben am Zehnten, Schlägeschatz usw. . Bergregal und Bergbaufreiheit stärken somit die ökonomische Stellung des feudalen Landesherrn und fördern damit auch in der Folge die Heraus- I bildung des absolutistischen Staates. Dies geschah allerdings in einer Form, die der Entwicklung eines deutschen Nationalstaates noch sehr hinderlich werden sollte, weil nicht die Zentralgewalt gestärkt wurde, sondern die be treffenden Landesfürsten. Für die Entwicklung zum deutschen National staat wäre es weit besser gewesen, wenn das Bergregal in den Händen des Kaisers verblieben wäre. So sehr Bergregal und Bergbaufreiheit an die Reste der Markverfassung I anknüpfen, so sehr fördern sie die Schaffung eines freien Lohnarbeiters, der I nicht der Rechtsprechung des lokalen Grundeigentümers, sondern der Landesherrlichen Berggerichtsbarkeit unterliegt. Der dem lokalen Grund eigentümer entlaufene Hörige, der zum Bergbau übergeht, kann vom Feu dalherrn nicht zurückgeholt werden. Er ist frei von feudalen Bindungen. Die Bergbaufreiheit war auch dadurch bedingt, daß der Produktions prozeß nicht so stationär war und nicht so kontinuierlich verlief, wie bei spielsweise der Ackerbau oder auch das Handwerk (gleichgültig, ob in der Zunft oder auf dem Fronhof). War eine Erzader abgebaut oder, wie es zu Beginn häufiger war, gestatteten die technischen Möglichkeiten nicht mehr, die Produktion weiterzuführen (Kampf gegen Wasser und böse Wetter),