45 Bergregal zugesprochen. Es bezog sich vorwiegend auf die edlen Metalle und auf Edelsteine^ Das Regal an den niederen Metallen besaßen in der Regel die kleineren feudalen Grundeigentümer. Daß um die regalen Rechte heftigste Kämpfe ausgefochten wurden und der Landesfürst öfter seine Ansprüche reduzieren mußte, geht aus einem Vertrag Anargs von Walde und Hirachs von Waldenburg mit dem Mark grafen zu Meißen über die in ihrer Herrschaft gelegenen Bergwerke her vor, der 1407 (!) abgeschlossen wurde 55 56 . Den Inhalt der Bergbaufreiheit definieren W. Herrmann und H. Ermisch folgendermaßen, „daß der Landesherr, als der Idee nach alleinige Besitzer aller unter irdischen Schätze, einem jeden, der dazu gewillt ist, gestatte, ohne, ja gegen die Erlaubnis des Grundeigentümers überall nach nutz baren Mineralien, zunächst durch an der Oberfläche vorzunehmende Arbeiten (durch „Schürfen“), zu suchen, und dem glücklichen Finder den Besitz sowie die Ausbeutung seines Fundes gegen eine an den Grundeigentümer zu leistende Entschädigung sowie gegen einen dem Landesherrn gebührenden Gewinnanteil zusichere.“ se Die Fragen des Bergregals und der Bergbaufreiheit werden sich durch die ganze Arbeit ziehen, so daß es nicht zweckmäßig erscheint, jetzt schon näher auf Einzelheiten einzugehen. Zu der Frage „Warum“ Bergregal und Bergbaufreiheit soll jedoch noch einiges gesagt werden. Wir hoben schon hervor, daß sich mit der Entwicklung der Waren produktion auch die Gier nach Gold und Silber, dem allgemeinen Äqui valent, entfaltete. Bei der Erlangung dieser begehrten Ware sind natürlich die verschiedensten Formen und Methoden angewandt worden. Sie richte ten sich nach den ökonomischen Möglichkeiten und Notwendigkeiten und damit auch nach den jeweiligen Kräfteverhältnissen innerhalb und zwi schen den bestehenden Klassen. Natürlich nahm die Ausbeutung der Leib eigenen bzw. Hörigen den breitesten Raum ein. Sie mußten ihre Produkte zum Teil auf dem Markt verkaufen und die Geldrente abliefern. Diese Form der Ausbeutung wurde jedoch lokal betrieben, d. h., der lokale Feu dalherr (Grundeigentümer) beutete „seine“ Untertanen aus und bereicherte sich daran. Der lokale Feudalherr war jedoch selbst nur vom Obereigen tümer des ganzen Landes, dem Landesfürsten, als den in der Regel größ ten und stärksten Feudalherrn, belehnt, der seinerseits aber selbst wieder sein „privates“, lokales Grundeigentum hatte und dort als lokaler Ausbeuter 55 Abgedruckt bei Klotzsch: „Ursprung der Bergwerke in Sachsen“. 56 w. Herrmann und H. Ermisch: „Das Freiberger Bergrecht“. Aus „Neues Archiv für säch sische Geschichte“ Bd. III, Heft 2, Seite 123.