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Markgenossenschaft, J. K.), sondern ursprünglich der Gemeinschaft; ebenso das Recht Erz zu graben usw.“ 51 Erzlagerstätten fanden sich nicht auf allen Gebieten. Folglich hatte die Markgenossenschaft ein Interesse daran, daß sie der gemeinsamen Nutzung zur Verfügung standen. Die Gemeinwesen begannen sehr frühzeitig Erz und Salz über den eigenen Bedarf hinaus zu produzieren, um im Austausch mit Nachbargemeinden, selbst über weite Strecken hinweg, Produkte an derer Gemeinwesen zu erhalten. Da der Ackerbau in gebirgigen Gegenden, wo Erzgänge eher zu finden waren, nicht so ertragreich war, wandten sich die Markgenossen dem Bergbau zu, wenn er mehr Erfolg für das Gemein wesen versprach. Waffen und Schmuck, die aus dem Metall hergestellt wurden, gingen dann auch von Hand zu Hand und von Dorf zu Dorf und förderten die Entwicklung der Warenproduktion. Der größte Teil der Pro dukte des Bergbaus ging in die Warenzirkulation ein, während als Äqui valent nur ein kleiner Teil der erzeugten Lebensmittel anderer Gemein wesen zurückfloß. Während das verteilte Land nur jährlich und später überhaupt nicht mehr in die gemeine Mark zurückfiel, trat das sofort ein, wenn sich heraus stellte, daß auf dem verteilten Land ein Erzvorkommen liegt. In der ersten Zeit mußte das Erz erst gefunden sein, damit das Land in die gemeine Mark zurückfiel, später genügte schon die Vermutung, daß sich ein Erzgang auf diesem Gebiet befindet, um die gemeinsamen Rechte der Markgenossen schaft wirksam werden zu lassen. Sogar das Sondereigen des Hofes wurde in solchen Fällen wieder auf geh oben. Jeder konnte überall nach Erzen suchen und schürfen, keiner durfte es wehren. Wenn jemand dadurch ge schädigt wurde, konnte er lediglich eine Entschädigung fordern. In einem alten Buch der Abtei Steinfeld wird dieses Recht formuliert: „Denn das Bergrecht ist stark vnd noch König, noch Hertzog, noch Graffen en kan dagegen, wenn sie schon wellen graben in den koel- garten vnd vort bis vnder eines manschen schlaf kammer.“ 52 Bestand allgemein die Tendenz, die gemeine Mark, das Eigentum aller Markgenossen, zugunsten des Sondereigens zu schmälern, so finden wir in den Bergwerksgebieten gerade die umgekehrten Bestrebungen. Das Berg recht der Markverfassung beschränkte das Recht des Sondereigentums und stellte das Recht der gemeinen Mark auf dem Gebiete des Bergbaus wie der her. Die Eigenart des Bergbaus bedingt jedoch, daß er nicht wie die Wiesen, Weiden und Wälder gemeinsam genutzt bzw. benutzt werden konnte. Die 51 Engels: a. a. O., Seite 146. 52 Zitiert bei Kautsky: a. a. O., Seite 339; hier vergleiche auch diesen Abschnitt.