Grundrente. Lenin weist darauf hin, daß die kapitalistische Grund rente „Lohnarbeit in der Landwirtschaft und Verwandlung des Bauern in einen Farmer, einen Unternehmer, voraussetzt.“ 155 Diese Voraussetzungen sind im Lohnarbeiter und kapitalistischen Ge werken des Bergbaus gegeben. Natürlich haben wir hier Modifikationen der kapitalistischen Grundrente gegenüber, wie sie in der Landwirtschaft auftritt. Dafür unterscheidet sich auch der Bergbau, vor allem der der damaligen Zeit, in verschiedenen Dingen von der kapitalistisch betriebenen Landwirtschaft. Eines haben sie jedoch gemeinsam, und das ist entscheidend: Das Monopol am Grund und Boden bzw. an den unterirdischen Schätzen. Eignet sich der Grundbesitzer einen Teil des Mehrwertes auf Grund seines Monopols am Grund und Boden an, so eignet sich hier der Regalherr einen Teil des Mehr produktes auf Grund seines Monopols (des Regals) an den unterirdischen Schätzen an. Auch ist hier nicht mehr die Rente die Schranke des Profits, sondern umgekehrt, der Profit ist die Schranke für die Rente, für den Zehnt. Dafür gibt es eine Reihe von Beispielen. So erläßt der Regalherr 1365 allen neu erschlossenen Gängen und Berg werken auf vier Jahre einen „der zweyer zcenden, die uns davon von rechte gevdllen sullen, .. 156 Anscheinend haben sich die Landesherren vor und auch nach den 4 Jahren wieder, und auch während der 4 Jahre von nicht neuerschlossenen Bergwerken zwei Zehntel des Ausbringens angeeignet. Da in dieser Zeit aber anscheinend die „Baulust“ nachließ, d. h. kein Kapi tal dem Bergbau zufloß (wohl weil die Aussichten auf Profit zu niedrig waren!) und sich damit ja auch die Förderung verminderte, was eine Ver minderung des Zehnten bedeutete, wurde die Rente verkleinert. Der Pro fit bildete also die Schranke für die Rente. Das Absinken der Produktion hörte aber nicht auf und damit auch nicht die Verringerung des Zehnten. So finden wir etwa seit der Mitte des 15. Jahrhunderts die sogenannten „freien und die Steuerbergwerke“, und schon ab 1360 Vorformen der „Steuern“ 157 . Die letzteren erhielten vom Landesherrn auf Gutachten der Beamten einen Zuschuß zu den Baukosten, die sogenannte „Steuer“. Diese Steuer wurde aus dem Zehnten bestritten, den der Landesherr von anderen Gruben einahm, reduzierte also die Rente insgesamt. Außerdem wurde den Gewerken der freien Gruben ein höherer Silberpreis bezahlt, was sich ja dann auf den Schlagschatz ausgewirkt haben muß. Abgesehen davon, daß sich der Landesherr wieder auf andere Weise schadlos hielt, sanken doch 155 Lenin: „Das Agrarprogramm der Sozialdemokratie in der ersten russischen Revolution von 1905—1907“, Dietz 1950, Seite 95. 15G FUB Bd. II, Seite 25. 157 Vergl. Ermisch: „Sächs. Bergrecht . . Seite CXXXVI.