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Landesfürsten hätten sich nicht darum zu bemühen brauchen. Deshalb kann es nicht stimmen, wenn Ermisch annimmt, daß der Zehnt wahrscheinlich auf Grund des Verzichtes am Mitbaurecht (Fronteil ■— die dritte Schicht) entstand 150 . Wenn es so wäre, wie Ermisch annimmt, so würde das folgendes bedeuten: Entweder der Landesherr macht von seinem Mitbaurecht Ge brauch und baut die dritte Schicht auf eigene Rechnung oder er nimmt eine bestimmte Abgabe von der Ausbeute, den Zehnt. Im ersten Falle würde das bedeuten, daß der Landesherr sich keinen Teil des Mehr produktes direkt aneignet, der in den übrigen drei Schichten produziert wurde und ihm nur indirekt über das Münzregal Teile des Mehrproduktes (Schlagschatz) zufließen. Das widerspricht jeglichen ökonomischen Prin zipien von Ausbeutern. Es hat noch keine herrschende Ausbeuterklasse ge geben, die verzichtet hätte, sich das Mehrprodukt oder gar Teile des not wendigen Produktes der Produzenten anzueignen. Ferner müssen wir die Frage aufwerfen: Wer produziert in der landesherrlichen dritten Schicht? Lohnarbeiter? Leibeigene? Es ist nicht anzunehmen, daß sofort mit dem Aufkommen des Bergbaus in Freiberg Lohnarbeiter in einem Ausmaß dabei waren, das ausgereicht hätte, die Vielzahl von Fronteilen des Landes herrn abzubauen. Es werden vielmehr freie Produzenten gewesen sein, die selbst arbeiteten. Die Produktion von Leibeigenen durchführen zu lassen, widerspricht dem Bergregal und der Bergbaufreiheit wie auch der Bevöl kerungsdichte (dünn besiedeltes Gebiet!) und auch den ökonomischen (all gemein relative Freiheit dieser Periode!) Gegebenheiten der damaligen Zeit. Ermisch betont, daß sich keine historischen Belege dafür finden lassen, daß die Landesherrn den Fronteil selbst bauten, wie auch die sieben Lehen für die Hofbeamten usw. Bergrecht A spricht allerdings nicht vom Zehnt, erwähnt aber den Zehnter, der ja darüber entscheiden sollte, ob der Lan desherr vom Mitbaurecht Gebrauch macht oder nicht. Doch Bergrecht A wird von Ermisch selbst als ein Entwurf gekennzeichnet. So ist es nur ver ständlich, wenn in B auch der Zehnt ausdrücklich erwähnt wird. Ermischs Vermutung, daß nur in dem Falle der Landesherr den Zehnt forderte, wenn er vom Mitbaurecht keinen Gebrauch macht, ist also ökonomisch nicht ver tretbar 151 . Im Gegenteil, die Aneignung des Zehnten bildet, wie auch die Aneignung des Schlagschatzes, das Ziel der Produktion, das Ziel des Regal herrn, für das er das Bergregal erkämpfte und verteidigte. Ohne dieses Ziel verliert die Produktion unter den Bedingungen und den Formen, wie wir sie besprochen haben, jeden Sinn. iso Ermisch: „Sächs. Bergrecht . . Seite XXXVII. 151 Vergl. Ermisch: „Sächs. Bergrecht. . Seite XXXVI.