beitseinstellungen und -entlassungen vornehmen zu können. Wir haben also hier bereits Keime einer Reservearmee. Wir erwähnten schon, daß der Zustrom zum Bergbau wohl dauernd vorhanden war. Auch fanden wir in den Quellen und der Literatur nie Hinweise auf Klagen über Mangel an Arbeitskräften. Besonders erwähnenswert ist die obige Klage aber deshalb, weil sie zu einer Zeit geführt wurde (September 1470!), in der das „Berg geschrei“ über das Fündigwerden Schneebergs schon weit ins Land und vor allem zu den Freiberger Bergarbeitern gedrungen sein mußte. Wenn solche Nachrichten aufkamen, strömten aus nah und fern die, die ihr Glück im Bergbau suchen wollten, und vor allem kundige Bergleute zu den be treffenden Stellen. Dennoch war es 1470 in Freiberg möglich, die Hauer willkürlich zu- und abzulegen. Hier ist auch offensichtlich, daß wir bereits von einer Disziplin des Hungers, d. h. von den Anfängen kapitalistischer Arbeitsdisziplin sprechen können. Zweitens ist die Urkunde ein Beweis dafür, daß sich der Regalherr im mer mehr in die Angelegenheiten der Leitung des Betriebes einschaltete. Hatten ursprünglich die Gewerken noch etwas zu sagen in Zechen, in denen sie Teile hatten, so ging es mit diesem Recht immer mehr bergab. Wir sehen schon hier, wie sich die Ansätze des Direktionsprinzips, das ja untrennbar mit dem Bergregal verbunden ist und aus ihm logisch und historisch her vorgeht, immer mehr entfalten. Ein Musterbeispiel dafür verrät uns eine Urkunde aus dem Jahre 1480 Der Landesherr stellt fest, daß die Freiberger Gewerken, die „uff der friheit bergwerck bawen“ unfleißig und unordentlich gearbeitet haben, daß sie ihr Geld hätten nützlicher verbauen können. (Wie „besorgt“ der Landesherr um anderer Leute Geld ist!) Er betont, daß die Amtleute die Gewerken vor laden und auffordern sollen, ihre Gebäude zu verdingen. Dem Bergmeister wurde befohlen, bei dem Verdingen dabei zu sein und die Stufen zu schla gen. Wenn das Gedinge auf gearbeitet ist, soll der Bergmeister oder der Steiger wieder abmessen und darauf achten, „das den gewercken, auch den hewern unnd arbeitern recht geschee. Viels dorinn anzcukeren nicht sparen, uff das sulch unffissig arbei ten vorkomen unnd den gewercken ir gelt baz und nützlicher danne vor abgedinet werde.“ 147 Der Landesherr ist also der Ansicht, daß das oder jenes gemacht wer den muß und dementsprechend befiehlt er, greift in die Eigentumsrechte der kapitalistischen Gewerken ein, um seinen Zehnt und andere Vorteile des Bergbaus zu erhöhen. Eine neue Stufe erreicht das Direktionsprinzip 147 FUB Bd. II, Seite 225.