arbeiter, der dann nicht nur als Lohnarbeiter, sondern auch als Eigenlehner auftrat, u. U. täglich neben seiner Schicht arbeitete. D. h. also, daß wir bei diesen Arbeitern eine tägliche Arbeitszeit von 12 Stunden schwerer Berg arbeit rechnen müssen. Diese Kategorie dürfte in unseren Urkunden häufig auch als Gewerke oder arme Gesellen erscheinen. Daher kommt es, daß sich die Knappschaft nicht nur für die Interessen der Lohnarbeiter einsetzte, sondern auch die der Eigenlehner und der kleineren, selbstarbeitenden Ge werken vertrat, die von den starken kapitalistischen Geldgebern hart be drängt wurden und von diesen unterschieden werden müssen. 1449 beschweren sich die Hauer — hier handelt es sich wahrscheinlich um genossenschaftliche Gewerken —, daß der Bergmeister und der Zehnter hochmütig und üppig und gegen die Leute ganz „unbeträglich“ seien, die Hauer und Knappen durch eine wilde Weise von Teilen ihrer Bergwerke „gedrungen“, also faktisch enteignet haben, so daß die Hauer nicht mehr arbeiten und. im Winter wegziehen wollten. Als die Knappen und Hauer des Bergwerks „zcu den Goltsmyden“ (Name dieser Grube) ihr Bergwerk beschwerlich mit Hunger und mit Kummer erbauet hatten und endlich Erz fanden, fuhren die Amtleute ein, beschauten sich die Sache und, da sie ihnen lohnenswert schien, drängten sie den Knappen Teile ab und bau ten mit. Die Amtleute zwangen die Knappen (anscheinend eine Lehnschaft) einen Schacht zu gewältigen, der „ihren Widersachern zcu gute kam“ (an scheinend den Stollengewerken). Dabei hätten die Amtleute ganz hinter listige Methoden angewandt. Auch in einer anderen Grube („die Neydecke“) hat der Bergmeister — wahrscheinlich gegen Bestechung — dafür gesorgt, daß die Gewerken (selbstarbeitende) von ihren Teilen kamen und andere ihren Platz einnahmen 14S . Also auch die Methoden des Betruges und der offenen Gewalt finden wir bereits hier bei der Enteignung kleiner Gewerken und Gesellen, die noch eigene Lehen oder Teile hatten. Daß diese Erscheinung 1449 nicht zum ersten Male auftritt, beweist der §10 des älteren Freiberger Bergrechts. Hier heißt es: „Deme lyer darff her nicht teil geben, her wolle is denne gar gerne thun.“ Dieses Verbot weist darauf hin, daß die Bergmeister — sie waren ja die obersten (und alleinigen) Leiher ■— den Fundgrübnern Teile „abge drungen“ haben. Und die Formulierung des § 10 legalisierte dieses „ab dringen“ nur, denn der Bergmeister wird schon dafür gesorgt haben, daß der Fundgrübner ihm „gar gerne“ Teile abtrat, wenn er (der Bergmeister) daran interessiert war. 143 fub Bd. II, Seite 122.