erbeiten ader thun nach lassen wil, gar scheedelichen dem bergwercke geweest unde nach schedelichen sient“ lsi . Ein deutlicher Ausdruck der Solidarität und des Kampfgeistes der Berg arbeiter dieser Periode! 1453 schrieben Münzmeister und Bergschreiber an den Landesherrn, daß „die hawer gar eyn ungehorsam selczen folk ist unde leichticlichen sich uffweigen, vil vornemen unde sich zcusampne vorbinden... Wenne sie icht vornemen, daz ir eyn teils nicht wollen erbeten, so müssen die andern ouch fyern. ader wollen ir nicht yn der czechen haben. Unde richten sich wenig noch den amptleuthen, also nehst noch ußgange euwer gnaden gebot gescheen ist, do sie alle bergwerck lenger denne acht tage gancz abebw stehn lyessen unde nymandes sie vermochte, daz sie geerbeit hetten.“ 134 135 Also einen Streik von länger als acht Tagen führten die Knappen 1453 durch und erzwangen auch, daß die anderen nicht zur Arbeit gingen. Aus dem Dokument müssen wir auch den Schluß ziehen, daß die Bergbeamten noch nicht der Knappschaft angehört haben, wie das bereits ein Jahrhundert später der Fall ist, wo seit 1546 sogar der Landesherr ordentliches Mitglied der Knappschaft ist 136 . 1449 wurde die Verlängerung der Arbeitszeit von 6 auf 8 Stunden je Schicht beschlossen 137 . Uber die Ursachen liegen uns keine direkten Doku mente vor. Wahrscheinlich war es eine Maßnahme des Landesherrn, um mehr kapitalistische Gewerken als Geldgeber für den Bergbau zu gewin nen. Das durch die verlängerte Arbeitszeit vergrößerte Mehrprodukt fiel ja den Landesherren und den kapitalistischen Gewerken zu. Bei dem am Boden liegenden Freiberger Bergbau des 15. Jahrhunderts ist die Vergrö ßerung der Ausbeutung durch Verlängerung der Arbeitszeit (Gewinnung von absolutem Mehrwert) seitens der Ausbeuter eine völlig erklärliche Maßnahme. Es ist nicht zu erkennen und auch nicht anzunehmen, daß dabei auch der Lohn erhöht wurde. Seit September 1466 wird der Lohn in neuer Währung ausgezahlt, nachdem die Knappen das verlangten 138 . Der Lohn war ein Wochenlohn. Wenn verdingt wurde, dann wahrscheinlich nur auf taubes Gestein. Der Landesherr verbot später das Verdingen auf Erz, damit nicht zuviel Erz verloren ging 139 . Hier wird auch schon der Kampf um die kapitalistische Arbeits- 134 FUB Bd. II, Seite 98. 13» FUB Bd. II, Seite 149. 136 Langer: a. a. O., 61. Heft, Seite 22. 137 FUB Bd. II, Seite 128. Vergl. Fußnote 85 auf Seite 66. 138 FUB Bd. II, Seite 195. 139 Annaberger Bergordnung von 1509, §§ 32, 34, 35.