leuten die Macht gegeben, gegen die Gewerken und die Hauer zu handeln, „was der fürsten und bergwerck nutz sein mochte“ 123 . Und dann ging man dazu über, einzelne Mitglieder der Knappschaft zu bestechen. Stegenickel und seinem Bruder, zwei Schmelzer, die man für das Silber abtreiben (Ausschmelzen des Silbers aus dem Blei) brauchte und die man nicht ersetzen konnte wie die Hauer, wurden insgeheim ein Schock Groschen als „Liepnis“ zugesagt, bzw. Schulden in dieser Höhe erlassen. Auch ein Hüttenschreiber erhielt ein Schock. Mit den Hüttenarbeitern scheinen die landesherrlichen Räte überhaupt größere Sorgen gehabt zu haben. Sie er warteten jedenfalls einen Streik der Hüttenknappen, und man sollte etwas dagegen tun. Auch hier handelte es sich um Spezialisten, die nicht so leicht zu ersetzen waren, denn die Räte schreiben „danne man kan an etzlicher derselben stad nicht ander ir glich zcu bekomen“ 124 . Bei Stegenickel handelt es sich aber nicht nur um einen einmaligen „Zuschuß“, um eine einmalige Bestechung. Aus den Rechnungen der Münzmeister entnehmen wir folgende Bestechungssummen für Stegenickel: 1470 1 Schock; 1471—1474 je 4 Schock, einmal für 29 Wochen 2 Schock; 1482—1485 insgesamt 5 ß 44 gr.; 1489 bis 1490 je 1 ß 30 gr. 125 . Dann brechen die Rechnungen ab. Das, was in spä teren Jahrhunderten vom Landesherrn den Bergbeamten und Gewerken strengstens verboten wird, „liepniß“ zu nehmen und zu geben, d. h. zu be stechen, wird hier von ihm selbst zur Abspaltung der Spezialarbeiter von der Masse der Arbeiter angewandt. Doch auch die Gewerken klagten wieder über die niedrigen Silberpreise und die hohen Löhne der Hauer. Ohne Zweifel wird es manchen Gewerken dabei gegeben haben, der nicht mehr mitkonnte und mehr und mehr ver schuldete, bis er schließlich zu einem Lohnarbeiter wurde. Nur die Kapital kräftigsten setzten sich durch. Dabei ist es auch nicht verwunderlich, wenn zwischen 1472 und 1485 die Knappschaft der Hauer klagt, daß sie ihren Lohn oft nicht ausgezahlt bekämen und sich keinen Rat mehr wüßten. Sie beschweren sich darüber, daß ihnen die landesherrlichen Beamten nicht zu ihrem Lohn verhelfen und ihren Lohn durch Klagen erlangen sollten, wie jede andere Geldschuld 126 . Dabei waren die Löhne an sich schon Hunger löhne. Während der leibeigene oder hörige Bauer geschunden und geplagt wurde, so hatte er doch in der Regel immer noch eine halbwegs ausreichende Nahrung, auch wenn er das Beste seinem Herrn bringen mußte. Anders 123 FUB Bd. II, Seite 201. 124 FUB Bd. II, Seite 201. 125 FUB, Rechnungen (Abrechnungen) der Münzmeister. 12C FUB Bd. II, Seite 263.