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Erlast rsnon cm cm em Durchmesser Durchmesser 100 80 -K, 60 120 -K, 100 80 Durchmesser Durchmesser Durchmesser i außerordentlich hinder ten zu können, war dir imstande, di« geringen »orfenen . Die gegenüber Speisezwiebeln erhöhten Preise für Saat- und Steckzwiebeln (vergl. 8 2 der Bekanntmachung der Reichsstelle für Gemüse und Obst vom 28. November 1918) dürfen auch für Saat- und Steckzwiebeln nur dann gefor dert und bewilligt werden, wenn die Abgabe gemäß den vor stehenden Bestimmungen erfolgt. . V. Die Verordnungen Les Ministeriums des Innern vom tei» (bisherige sächsische Reichstagswahl, tat vr. Här-wig in Chemnitz. Mittwoch, »«, 11. Steckzwiebeln solche aus. Der Erwerber von c „ . äußerer spätestens bei Lieferung des Saatgutes auszuhändi gen. '' sich der Veräußerer von der Versandstation auf der Rück- bei der Kr< ftlsden SO. Saat- und Steckzwiebeln dürfen nicht zu Speisezwecken verwendet werden. Amtliche Bekmmt«ach«tge». werden auf Grund von 8 887 W-s tzbüche« mit Geldstrafe «» Mi 1Ä Dezember ISIS. M1»ift«rl«m de» Zunera. Die Abgabe und der Erwerb von Saat- und Steckzwie- beln darf nur gegen Saatkart« erfolgen. Die Saatkarten für Saat- und Steckzwiebeln werden auf Antrag des Erwerbers nach Prüfung des Bedürfnisses erteilt. Di« Ausstellung erfolgt unter Verwendung der für den Verkehr mit Getreide, Hülsensrüchten, Buchweizen und Hirse vorgeschriebenen Saatkarten und unter Beachtung der für diese erlassenen Bestimmungen (RGBl. S. 677 flg.) für Händler durch den Landeskulturrat» für Verbraucher durch den Kommunalverband des Verbrauchsortes. Der Kommu naloerband hat dem Landeskulturrat monatlich nritzuteilen, wieviel Saatkarten und über welche Mengen Saat- und ... - " stellt worden sind. »atgut hat die Saatkart« dem Ber gen. Wird das Saatgut mit der Eisenbahn versandt, so hat sich der Veräußerer von der Versandstation auf der Rück seite der Saatkartenabschnitte di« erfolgte Wsendung unter Angabe der versandten Menge und des Ortes bescbeinigen zu taffen, nach dem das Saatgut verfrachtet ist. Erfolgt die Versendung nicht mit der Eisenbahn, so hat sich der Ver äußerer auf der Rückseite der Saatkartenabschnitte den Emp fang bestätigen zu lassen. Der Veräußerer hat den Abschnitt der Saatkarte ab- »utrennen und ihn an den Erwerber zurückzugeben, Ab schnitt -8 für sich zurückzubehalten und aufzubewahren und AWHnitt 0 unverzüglich dem Landeskulturrat einzusenden. Der Christmarkt in Kamenz wird in diesem Jahre Donnerstag, den 19. Dezember dss. Jahres abgehalten. Zum Christmarkt werden nur Verkäufer aus solchen Orten zugelassen, in denen auch hiesigen Gewerbe treibenden der Verkauf am Christmarkt gestattet ist. Verkäufer, die unseren Christmarkt besuchen wollen, werden veranlaßt, dies umgehend beim Marktmeifter, Poli zeiwachtmeister Zieger, anzuzeigen, damit die Aufstellung der Bude rechtzeitig erfolgen kann. Wer die Anzeige un terläßt, hat keinen Anspruch auf einen Marktstand. Kamenz, am 7. Dezember 1918. Der Stadtrat. Alkohol- und SchechMge Arznei««, die dem Rezeptur- -mmg nicht unterliegen^ insbesondere Spiritus aetkereus ßtzoffioanns Dropsen), liuctura Valerianae, linctura Valeriana« aetdereLs, Karmelitergeist, Franzbranntwein, Rosniärin- und Wacholdergeist, Serffspirrtus, dürfen in und außerhtüb von Apotheken im Handverkauf nur zu Heil zwecken upch ohne' ärztliche Verordnung nur in Mengen bis -» 20 g an eine Person fiir einen Tag abgegeben werden. Aks Gemeindevdr igkeiten im Sinn« von Ziffer HI der Wchaae 8 zur Wahlordnung in Verbindung mit 8 10 der Wahwrdnung sind zuständig ' 1. für die Abgrenzung der Stimmbezirke, die Ernen- «w»a der Wahlvorsteher und ihrer Stellvertreter und die Besmnmung des Walffraumes «) in den Städten mit rev. Städteordnung: der Stadt- rat, ' b) in den übrigen Städten: der Bürgermeister, «) in den Landgemeinden: die Amtshauptmannschaft. ' 2 für Li« Entscheidung über Einsprüche gegen die Wäh- teMste» ») in den Städten mit rev. Städteordnung: der Stadt- rat, l») im übrigen: die Amtshauptmannschaft mit dem Be- Erzeugor von Saat- und Steckzwiebeln dürfen Liefe nur mit vorheriger ausdrücklicher Genehmigung abgeben. Die Erteilung dieser Genehmigung wird für Sachsen dem Landeskulturrat in.Dresden-Ä., Sidonienstratze 14, Über trägen. Anträge auf Erteilung der Genehmigung sind von Len Erzeugern an den Kommunaloerband des Erzeugungs- ortes zu richten, der sie unter Begutachtung unverzüglich an den Landeskulturrat weiterzureichen hat. Die Anträge müs sen die Angabe enthalten, wieviel Saat- und Steckzwiebeln dem Gewichte nach dem Antragsteller insgesamt zur Ver fügung stehen und wieviel er davon abzugeben wünscht. Dem Antrag sind Muster in der erforderlichen Anzahl bei- zufügen. Der Kommunalverband des Erzougungsortes und der Landeskulturrat sind befugt, Li« Vorräte Les Antrag steller» Lurch «inen Beauftragten, der sich als solcher aus weist, besichtigen zu lassen. Der Erzeuger darf insgesamt nur diejenigen Mengen abgeben, für die ihm die Genehmigung erteilt worden ist. Di« Lanbosstelle für Gemüse und Obst bleibt befugt, nach Anhörung des Landeskulturrats Len Absatz von Saat- und Steckzwiebeln zu beschränken oder zu untersagen. , 1. Die Abgrenzung der Sttmmbefirke (8 7 des Reichs. Wahlgesetzes in Verbindung mit 8 9 der Wahlordnung) hat Lurchdie nach Ziffer II, 1 dieser Verordnung zuständigen Morden unverzüglich zu geschehen; die Amtshauptmann- schäften haben Len Äemeiiwevorständen sofort zu eröffnen, Wüfe die Stimmbezirke auf dem platten Lande ^2. Vne Abschrift der nach 8 9 Abs. 2 der Wahlordnung «Achderlichen Anzeige an den Wahlkommissar ist dem Mini- sMium des Innern «inzureichen. .. IV. M l. Die Aufstellung der WSUeMfi-y durch die Ge meindebehörden (8 9 Abs. 1 Les Reichswahlgesetzes in Der- Rndkmg mit 88 1 und 2 der Wahlordnung) ist unverzüglich »Wh der Abgrenzung der Stimmbezirke in Angriff zu neh men und dergestalt zu beschleunigen, daß Li« Listen späte sten« hi« Ende Lies« Zahresfertigg «stellt sind. S. Die Aufstellung der Wählerlisten in solchen Gemein de», zu deren Steuerflur «in selbständiger Gutsbezirk ge hört, erfolgt auch für die Bewohner des Gutsbezirks mit durch die Gemeindebehörde (val. 8 84 der Landgemeinde- ordrumg, 8 8 der rev. Städteordnung. Dresden, am 7. Dezember 1918. Ministerium de» Innern. Aus Sachse«. Dresden, 10. Dezember. Für die Reichsversammlung der Arbeiter- und Soldatenräte, die am 16. Dezember in Berlin zusammentritt, entfallen nach der Zusammenstel lung des Vollzugsrates des Arbeiter- und Soldatenrates Bersin auf Sachsen 28 Vertreter. Auf Verlangen des Ber liner Bollmgsrates hat Las Gesamtministerium die Vertei lung der Vertreter auf die einzelnen Kreishauptmannschaf. t«n wie folgt vorgenommen: Bautzen zwei, Chemnitz sechs, Dresden ackff, Leipzig acht, Zwickau vier. Die Arbeiter- und Soidaienräte der Kttishimpdmmnischaften haben die Watz- llungsplan vorzunehmen. Verordnung zur Ausführung der Bekcuuckmachuug der Reichsfielle für Gemüse uÄOvst über deu verkehr mit Saat- und Steck- zwiebeln zu Saatuveckeu und bereu Höchstpreise vom V RTnovember ISIS. AnoMrungoverordnung zum Reichowahlgesetz. Oft Gvund tze» R IMS (NE. «. 1S45 fxu'kTk»' Schuß des öffentlichen Eigentums muß durch -7- .->7 likerwachung, nach Befinden durch Einrichtung - - erreicht werden. Schließlich wurde «in Ausschuß fift? Beschaffung von Lebensmittelgaben für die heimkehrenden Truppen gewäblt. Hinsichtlich der Zuständig keit der Ortsausschüsse ist zu bemerken, daß diesen nicht et wa die Befugnis zusteht, die den Polizeiorganen zukommen den Rechte für sich in Anspruch zu nehmen. Keine lextilrobstoffnot. Trotz der viereinhalbjährigen Blockade sind die m Deutschland vorhandenen Textilroh stoffe noch ausreichend. Durch das Freiwerden der bisher für den militärischen Bedarf benötigten Mengen wird es nötig sein, den Massenbedarf der Bevölkerung an Beklei dungsstücken zu decken. Allerdings muß der größte Teil des Materials erst den Weg durch die Spinnereien, Webereien und di« Konfetttonswerkstätten zurücklegen, so daß die fer tige Ware naturgemäß erst allmählich in die Hände der Ver braucher kommen kann. Voraussetzung für das Gelingen der Versorgung ist selbstverständlich die ungestörte Aufrecht- erhaltung von Ruhe und Ordnung im ganzen Lande und das ungestörte Weiterarbeiten der Reichsbekleidungsstelle und aller Organisationen, die schon bisher mit der Erledi gung der Bekleidungsregelung betraut waren. für Steckzwiebeln 1. länglich« und ovale: Größe I unter IsH . Größe H IsH bis 2 Größe m 2 bis 2Z^ 2. plattrunde: Größe I unter 2 cm Größe II 2 bis 2ZH cm Größe III 2^, bis 3 cm 8 8. Diese Bekanntmachung tritt mit -em Tage ihrer Ver> kündung in Kraft. Berlin, am 28. November 1918. Reichsstelle für Gemüse und Obst. Der Vorsitzende: von Tilly. Besprechung sämtlicher Borsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der in den Landgemeinden des Bezirkes be gründeten Ortsausschüsse zur Sicherung der Volksernäh- rung statt. Der Vorsitzende, Herr Geh. Reg.-Rat Dr. v. Pftugk besprach die Ausgaben der Ausschüsse im allgemei nen. Hierauf wurden durch die zuständigen Referenten die Einzelausgaben den Versammelten vorgäragan. Die Aus schüsse sind in erster Linie berufen, den Kommunalverband bei der Ablieferung durch die Erzeuger zu unterstützen. Des ferneren sollen di« Ortsausschüsse mit helfen, bei Erfassung der Bestände von Kartoffeln, Brotgetreide Gerste und Hafer und den regelrechten Fortgang des Ausdrusches überwachen. Gleiches soll für die Erfüllung der auferlegten Heu- und Strohlieferung und der neuerdings auferlegten Runkel rübenlieferung erfolgen. Die Ortsausschüsse baden überdies die Aufgabe, über die Durchführung des Molkereianschluffes und die restlose Ablieferung von Milch und Butter zu wachen. Den Diehanschneidekommissionen sollen künftig klem« Landwirte aus der Mitt« der Ortsausschüsse auf Wunsch Les Ortsausschusses bei gegeben werden, um di« Überzeugung in alle Kreis« zu tragen, daß die Anschneidung tatsächlich gleichmäßig erfolgt. Ein weiteres Gebiet sind die Fragen der Sicherung der Feldbestellung und Verhütung von Blindschlachtungen. Die Ausschüffe können weiterhin segensreich wirken, daß di« an di« einzelnen Stellen ange- lieferten Kohlen gleichmäßig verteilt werden. Der Heeres- entlassenen sollen sich die Ortsausschüsse ebenfalls annehmen und ihre Unterbringung in der früheren Arbeitsstelle, oder wenn Las nicht möglich, an einer geeigneten neuen Arbeit», stell« mit allem Nachdruck versuchen, nach Befinden auf die Gemeinden zu wirken, Laß sie Notstandsarboiten, insbeson dere den wahrend Les Krieges besonders vernachlässigten Wegebau, «inführen. Eine Hauptaufgabe bildet die Be- kämpfung Les Schleichhandels und der Sckletchoersorgung. Hier gift es, vor allem di« Personen zu erfassen, die im gro- hen Lebensmittel auf unerlaubtem Wege abgeben -der ein- len unverzüglich nach diesem Einteilungen NUS der Veßleks- und richtssaale eine von der Amtshauptmanschaft einberufene Landgemeindeverwattung der Amtshauptmannschaft Bautzen. Rährmitteloersorgvng. Die Versorgung mit Nährmit- teü» (fiir Personen über 6S Jahren und Kinder bis zu vier Jahren) vollzieht sich gegenwärtig immer noch unter den schwierigsten DerhÄttrissen. Bei dem Übergänge ins neue Wrtschchtsjahr haben sämtliche vorhandenen Nährmittel- reseryon entweder als Brotstreckungsmittel oder als Not- standsMweisung Verwendung finden müssen: Sowohl die Roichvstellen wie die Landesstellen wären damit für di« wei tere Versorgung, auf die Erzeugung der Nährmittel aus neuer Ernte angewiesen. Di« neue Ernte war aber in die sem Jahre überaus verspätet. - Hierzu kamen Transport schwierigkeiten, Schwierigkeiten in der Verpflegung Les Heeres und vor allen Dingen die große Ausbreitung der VrippeerkraNkungen, di« sowohl bei der Ernte wie bei der Heranschaffung der Rohstoffe und bei der Verarbeitung in ri«t Fabriken Li» in die neueste " " " sich mar. Ohne neue Vorräte s Rächsnäbrmittekstelle bisher ni, Prozentsätze der bis zum 15. Dezember ai stenum hat wiederholt Anträge gestellt, größere Nährmittel- mengen auf Vorschub zu liefern, insbesondere auch für die Zett, in der die yeeresentlasfungen die Ernährungsschwie- rigketten bedrohlich steigern werden. Es find weiter wieder- b^t, Zuweisungen für Kinder und Kranke beantragt «vor- ' Grftwe entgegengewirkt worden en leider mit Rücksicht «ff Len rmitteierzeugung ohne Erfolg Sicherung der im Schwurge- IS. November 1S17 — 2095 n 8 Vlll, Sächs. StaatszeitmG Nr. 272 — und vom 29. November 1917 — 2095 IIL Vwh Sächs. Staatszettung Nr. 279 — werden aufgehoben. VI. Dies« Verordnung tritt am Tage ihrer Verkündung in Kraft. Dresden, am 4. Dezember ISIS. Arbeit», und WIrtschasts-Muisteriüm. Nachstehende Bekanntmachung wird zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Dresden, am 2. Dezember ISIS. Arbeit», und Wirtschafts-Ministerium. Bekanntmachung über Leu Verkehr mit Saat- und Steckzwiebeln zu Saal- zwecken und deren Höchstpreise. Auf Grund der 88 4, 11 und 12 der Verordnung über Gemüse, Obst und Südfrüchte vom 3. April 1917 (RGBl. S. 307) wird unter Aufhebung der Bekanntmachung glei chen Inhalts vom 15. November 1917 (Reichsanzeiger 27S> bestimmt: 8 1- Im Gebiete des Deutschen Reiches dürfen Saat- und Steckzwiebeln zu Saatzwecken nur gegen Saatkarte und mit Genehmigung der zuständigen Landesstellen für Gemüse und Obst (in Preußen und Elsaß-Lothringetz der Provinzial- und Bezirksstellen für Gemüse und Obst) abaesetzt werden. Di« genannten Stollen erlassen die näheren Bestimmungen üb« die Saatkarte und über die Voraussetzungen- unter Lenen die Genehmigung zu erteilen ist. 8 2. Soweit inländisch« Saat- und Steckzwiebeln nach ß L dieser Bekanntmachung zu Saatzwecken gegen Saatkarte und mit Genehmigung der zuständigen Stellen abgesetzD werden, dürfen beim Verkauf Lurch den Erzeuger die nach stehenden Sätze jo Zentner nicht überschritten worden: Für Saatzwiebeln bis 31. Dezember 1918 21 -K vom 1. Januar 1919 ab je Monat und Zentner " mehr