Volltext Seite (XML)
unter allge- über- einei 8 S- Der verkauf nicht bankwürdigen Fleisches darf nur gegen Abgabe der zur Zeit des Verkaufs gültigen Abschnitte der IlÄschbezugskarten und der entsprechenden Menge Fleischmarken erfolgen. Jedoch darf auf einen Abschnitt der Dienst«,, de» H gNtt Lchl». tungsort zuständigen Obmann der Fteifchervereiulgung auf kürzestem Weg« eine vorläufige Anzeige mit Angabe der Gattung und des ungefähren Schlachtgewichtes des Tieres, sowie des Befundes der Fleischbeschau zu erstatten. Sind beschlagnahmte Teile (wie Talg, Rinderfüße usw.) vom Be schauer beanstandet worden, so hat dieser der Fleischerver einigung eins diesbezügliche schriftliche Anzeige zu erstatten. Binnen 2s Stunden nach der Schlachtung hat der Fleischbe- fchauer außerdem das genaue Gewicht der bankwürdigen, nicht bankwürdigen und für untauglich erklärten Teile des notgeschlachteten Tieres der Amtshauptmannschaft auf dem vorgaschriebenen Vordruck anzuzeigen. 8 5. Der Obmann der Aleischervereinigung hat das ganze notgeschlachtete Tier einschließlich der Haut, des Blüte,, des Talge» und der Innereien mit Ausnahme der unschädlich zu beseitigenden Teile zu übernehmen. Zahlung zu leisten und darüber nach Maßgabe der 88 6 fg. zu verfügen. Als Übernahmeprei, gilt der gesamte, durch die Ver wertung der 4 Fleischviertel erzielte Erlös, sowie der Neben erlös aus den sonstigen Teilen des Tieres abzüglich sämt licher Unkosten, ausschließlich der Beförderungskosten. Diese find dem Viehhalter nur dann in Anrechnung zu bringen, wenn er von dritter Seite vollen oder teilweisen Ersatz für den ihm aus der Notschlachtung erwachsenen Schaden erhält. Bei Berechnung d^s Nebenerlöses sind die Innereien, so weit sie bankwürdrg, nach den. Grundsätzen der Landes- fleischsteüe zu bewerten. Ist der Viehhalter befugt, die Haut eines notgeschlach teten Tieres für sich zu verwende),, so kann er sie zu dem jeweils gesetzlich bestimmten Preis von der Fleischervereini gung zurückkaufen. IV. Verwertung des Fleisches notgeschlach teter Tiere und des aus gewerdlichen Schlachtungen anfallenden nicht bank würdigen Fleisches. 1. Bankwürdiges Fleisch. 8 6. Aus Notschlachtungen anfallendes bankwürdige» Fleisch ist ohne Ausnahme wie das aus gewerblichen Schlachtungen anfallende Fleisch zu behandeln und den Fleischern Berücksichtigung ihrer Kundenzahl zur Deckung des meinen Fleischbedarfs zum gleichen Abgabepreis zu weisen. Eine Überlassung bankwürdigen Fleisches aus Notschlachtung an den Biehhalter ist ausgeschlossen. 2. Nicht bankwürdiges Fleisch. 8 7- n. Verkauf. Nicht bankwürdiges (bedingt taugliches und minder wertiges) Fleisch, das aus einer Notschlachtung oder aus einer gewerblichen Schlachtung ausfällt, ist auf der Freibank oder sonst unter ortspolizeilicher Aufsicht zu verkaufen. 8 8. Der Obmann hat zu bestimmen, an welchem Ort der Verkauf des nicht bankwürdigen Fleisches auf der Freibank oder unter polizeilicher Aussicht zu erfolgen, oder was sonst mit ihm zu geschehen hat. Seinen Weisungen ist sofort zu entsprechen. Verwertung notzeschlMeter Tiere und Verkehr mit nW- baMMgem Fleisch. <KßWNM«l»erda»d Ba»tzr».La,d.> Auf Grund von 8 13 der Verordnung des Ministeriums des Innern vom 20. Juni 1918 (Sächs. Staatszeitung Nr. 144 vom 24. Juni 1918) über die Regelung der Verwertung notgeschlachteter Tiere und des Verkehrs mit nicht bankwür- ditzem Fleisch wird unter Aufhebung der Bekanntmachung des Kommunalverbandes über denselben Gegenstand vom 16. Februar 1917 folgendes bestimmt: I. Allgemeines. . 8 1- Der Regelung unterliegen die Notschlachtungen von Rindern. Kälbern. Schweinen. Schafen, sowie von Ferkeln und Schaflämmern, soweit sie dem Bsschauzwang unter liegen, und das aus diesen Notfchlachtungen gewonnene Fleisch, sowie das au» gewerblichen Schlachtungen gewon nene nicht bankwürdige Fleisch. II. Anmeldung und tlhernahme lebender Tiere, deren Notfchlachtung zu befürchte« ist. 8 2. Äst zu befürchten, daß ein Tier bis zur Durchführung des ordnungsmäßigen Ankaufs durch einen Fleischer oder Händler verenden oder das Fleisch durch Verschlimmerung eines krankhaften Zustandes des Tieres wesentlich an Wert verlieren werde, so ist, auch wenn der Tierarzt oder der Fleifchb «schauer vor der Schlachtung noch hinzugezogen wer den konnte, der Viehhalter verpflichtet, dem Obmann, der für seinen Betrieb zuständigen Schlachtstelle auf kürzestem Wege, gegebenenfalls durch Vermittlung feiner Gemeinde behörde, hierüber unter gleichzeitiger Angabe der Gattung und des ungefähren Lebendgewicht», sowie der Beförde- rung»fähigkeit des Tieres Anzeige zu erstatten. 8 3. De? Obmann hat das Tier umgehend, möglichst in leben dem Zustand, für die FlÄfchervereinigung zu Bautzen e. G. m. b H. zu übernehmen und die Zahlung zu veranlassen. Er hat zü bestimmen, wohin es zur Abschlachtung abzuliefern ist und die weiteren Verfügungen über das anfallende Fleisch nach Maßgabe tzssr 88 3 fg. zu treffen. Den Weisun gen des Obmannes ist zu entsprechen.- Der an den Viehhalter von -der Fleischervereinigung für das lebende Tier zu zahlende Übernahmeprei» ist nach den Vorschriften über die Slallhöchfhxeise zu berechnen: dieser kann aber, da es sich meistenteils um kranke Tiere handelt, entsprechende Preisminderung erfahren. Kann die Übernahme des Tieres nicht mehr im leben den Zustande erfolgen, so finden die folgenden Bestimmun gen sinngemäß Anwendung. IN. Anmeldung und Übernahme notge- schlachteter Tiere. 8 4. Bon jeder Notfchlachkung hat der Fleischbeschauer oder der mit der Sache befaßte Tierarzt dem für den Schlach- Ilelschbezug»karle und auf eine Fleischmarke die doppel» Menge ihres Wertes verabreicht werden. Beträgt z. B. die ' sicherg'estellte Menge Fleisch wöchentlich 150 xr, so hat eine volkversdrgungsberechtigte Person Anspruch auf 300 gr Frei« bankfleisch. Personen, die Freibankfleisch bezogen haben, könnet! demnach nicht auch noch vom Fleischer die sichergestellt« Fleischmenge beziehen. Dem überwachenden Beamten sind von den Käufern die Aleischbezugrkarten und Reichofleischkarten vorzulegen. Die ' Abtrennung der einzelnen Abschnitte und Marken darf nur durch den genannten Beamten erfolgen. Erfolgt der Verkauf am Ende der Woche, so können die Gemeindebehörden bestimmen, daß auch die in der nächst folgenden Woche gültigen Abschnitte,-er Fleischbezugskar- ten und Fleifchmarken beliefert werden dürfen. Die Gemeindebehörden haben darüber zu wachen, daß die zur Verfügung stehende Fleifchmenge aus die einzelnen Haushaltungen nach der Zahl ihrer Mitglieder gleichmäßig verteilt, wird. Sie können auch bestimmen, daß die Haus haltungen in bestimmter Reihenfolge beliefert werden, so wie ferner eine vorzugsweise Belieferung der Minderbemit telten anordnen und dergleichen. 8 10. Der den Verkauf überwachende Beamte hat eine Lis» zu führen, .in die die Namen der Vorstände derjenigen Haus haltungen, für die Fleisch abgegeben wird, der Name de» Fleischers, bei dem sie angemeldet sind und endlich die für sie entnommenen Fleischmengen einzutragen sind. Die Liste ist van dem überwachenden Beamten mit »den vereinnahmten Abschnitten der Fleischbezugskarlen und der Fleischmarken unter Beifügung des Erlöses umgehend nach Abschluß des Verkaufs dem für den Verkaufsort zuständigen Obmann der Fleischervereinigung einzüsenden. 8 11- Da vom 5. August dieses Jahres ab die Fleifchbezugs- karten in Wegfall kommen, hat das in den vorstehenden 88 9 und 10 bezüglich der Fleischbezugskarten Vorgeschrie bene von diesem Tage ab lediglich nur auf die neu ausge gebenen Reichsfleischkarten Anwendung zu finden. ' 8 12- Die Obmänner haben dem Vorstand der Fleischerver einigung alle Wochen unter Angabe der einzelnen Schlach tungen und der angefallenen Fleffchmengen anzuzeigen, welche Verfügungen sie auf Grund der Vorschriften dieser Bekanntmachung getroffen haben. b. Überlassung an den Viehhalter. 8 13- Dem Besitzer eines notgeschlachteten Tieres kann das anfallende nicht bankwürdige Fleisch auf Antrag von »dem Obmann nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Amts hauptmannschaft ganz oder zum Teil belassen werden, wenn die Voraussetzungen für eine Hausfchlachtung erfüllt sind. Der Antrag ist auf dem oorgefchriebenen Vordruck zu stellen. Das Fleisch wird dem Mehhalter nach denselben Sätzen angerechnet, wie das aus einer Hausschlachtung herrührend« Fleisch. V. Schlutzbestimmungen. 8 14. Die vorstehenden Bestimmungen treten sofort in Kraft. Bautzen, am 3. Juli 1918. Kommunalverband Bautzen- Land. Königliche Amtshanptmannschast. Staatssekretär v. Waldon, über Ernährungsfragen. Sitzung de» Deutschen Reichstag am Sonnabend, den S. Juli. Auf der Tagesordnung stehen Berichte der Ausschüsse über Ernährungsfragen, Kohlenförderung und Kohlenoer- sorgung und über die Tätigkeit der Reichsbekleidungsstelle. All« diese Fragen sollen gemeinsam beraten werden. Der Ernährungsausschuß Mögt Richtlinien für die Er fassung der öffentlich bewirtschafteten Nahrungsmittel vor. " Danach dürfen solche Nahrungsmittel vom Erzeuger nur an Behörden geliefert werden. Die Ablieferer sind verpflichtet, alle Sendungen wahrheitsgetreu zu deklarieren. Verbots widrige Transport« verfalle« dem Kriogsernährungsamt. Die Bundesbehörden haben diese Vorschriften streng durch- zusüh-en. Hinsichtlich der Preisregelung der landwirtschaft lichen Erzeugnisse wird gefordert, daß in der Preisgestal- t mg mehr Beständigkeit und Gleichmäßigkeit herrsche. Auch soll auf di« Kosten der landwirtschaftlichen Erzeugungsmittel Rücksicht genommen werden. Bei den Nahrungsmittelprei- sen soll auf die Kaufkraft der breiten Masse Bedacht genom men werden. Das Hinterkorn soll in bestimmten Mengen dem Erzeuger verbleiben. Zur Förderung der Fettversor- gung soll der Anbau der ölsaaten begünstigt, weiterer An bau von Raps angeordnet werden. Zur Aussaat von Raps und Rübsen sollen möglichst große Mengen stickstoffhaltiger Düngemittel geliefert werben. Der Preisunterschied für aus ländischen Kunstdünger soll von der Reichskasse übernom men werden. Weiter soll die Heeresverwaltung das Pferdematerial möglichst freihändig erwerben und sich an den alten Marktpreis hatten. Bezüglich der Kohlenversorgung liegt eine Entschlie ßung vor, die eine möglichste Steigerung der Kohlenförde rung fordert. Di« Zahl der Kßhlenarbeiter soll durch Be urlaubungen vom Heereisdienst, durch Heranziehung von Hilfsdienftpflichtigen und ausländischen Arbeitern vermehrt werden. Für die Wasserstraßen sollen genügende Schiffe bereitgestellt werden. Zur Bekleidungsfrage liegt eine Eingabe vor, wonach Personen mit einem Einkommen unter 1200 jährlich von der Verpflichtung zur Abgabe von Kleidungsstücken befreit sein sollen. Der Ausschuß empfiehlt, diese Eingabe dem Reichskanzler zur Berücksichtigung zu überweisen. Im Laufe der Debatte ergriff der Staatssekretär des Kriegsernährungsamtes v. Waldow das Wort und führte u. a. folgendes aus: Das System der öffentlichen Bewirtschaftung muß na turnotwendig große Kreise ziehen. Die Freilassung führt zu keiner Besserung. Das ganze System erfreut sich nicht ge rade vieler Freunde, eine gewiss« Last wird es immer blei ben. Trotz aller Kritik darf man aber nicht vergessen, was alles erreicht worden ist. Wie hätte man sonst den Bedarf unseres Heeres und der Marine und den Gesamtbedarf un serer Bevölkerung decken können? Ich werde jeden Vor schlag, der auf eine Verbesserung der Lage abzrelt, ernstlich prüfen. Ein diesbezüglicher Vorschlag geht dahin, das Sytzkm der Beschlagnahme gegen ein Umlegeverfahren zu vertauschen. Die Erfahrungen, die unsere Verbündeten in diesem Jahre in der Auflockerung der Getreidewirtschaft ge macht Hatzen, sollten ober zu denken g«ben. Die straffe Be- wirtschaftung unserer Setreidevorräte ist, solange der Krieg dauert, eine unbedingte Notwendigkeit. Zu Beginn des fünften Kriegsjahres können wir uns keine Experimente erlauben. Mt der Kritik, wie sie von manchen Seiten unserer Ernäh- -rungswirtschaft geübt wird, wird dem Daterlande kein Dienst erwiesen und der Wille und die Kraft zum Durchhal ten beim Erzeuger wie beim Verbraucher erschüttert. In diesem Zusammenhang gedenke ich dankbar der aufopfern den und selbstlosen Tätigkeit der zahlreichen Männer, die sich ehrenamtlich für unsere Dolksernährung nach Kräften bemühen. Dank der guten Kartoffelernte sind wir besser durch den Winttr gekommen, als wir nach den Aussichten de» Herbste» annehmen durften. Die Kartoffelratton konnte mit verschiedenen Ausnahmen im gangen Land« bi» zu An-« >fang dieses Monats in voller Höhe aufrecherhalten werden. (Abg. Krätzig: „Nicht wahr!" — Ordnungsruf.) Die kalte Witterung hat die Frühkartoffelernte um etwa 10 Tage oer- 'ipätet. Immerhin wird es gelingen, Ausfälle durch die Zuschübe aus den früher erntenden Kartoffelgebieten und durch holländische Kartoffeln auszugleichen. Ohne Gefähr dung unserer künftigen Fleischversorgung und unserer Öl- und Fettoersorgung kann das bisherige Maß der Abnutzung unserer Viehbestände auf die Dauer nicht fortgesetzt werden. Es ist deshalb leider nicht zu umgehen, vom nächsten Wirt schaftsjahre ab, sobald unsere Brotration wiederhergesteltt und die volle Kartoffelversorgung gesichert ist, neben einer geringen Herabsetzung der Rate eine Zeitlang in gewissen Zwischenräumen ein« , fleischlose Woche emzuführen. Für den Ausfall wird in den fleischlosen Wochen ein entsprechender Ersatz durch Mehl gegeben wer den. Eine der wichtigsten Forderungen unserer Kriegswirt schaft ist die Förderung der heimischen Produktion. Ich bin bemüht, alle Maßnahmen des Kriegsernährungsamtes da nach einzurichten. Spätfröste und Trockenheit haben in einem Teil des Landes das Wachstum beeinträchtigt, im merhin haben aber die ergiebigsten Regenfälle der letzten Wochen dies wieder gutgemacht, so daß wir auf eine bessere Ernte al» im vorigen Jahr hoffen dürfen. Ein Grund zum Pessimismus liegt daher nicht vor. Dank unserer eigenen Produktion, unter Zuhilfe nahme der uns zur Verfügung stehenden Auskünfte aus den östlichen Gebieten und dank unserer besseren Organisation werden wir erheblich besser dastehen als unsere Feinde. Diese werden sich nun wohl endgültig davon haben über- zeugen können, daß Ihre Aushungerungspläne ebenso zu- schänden geword«n sind wie ihre Vernichtungs-pläne. Dank den unerreichten Heldentaten unserer Truppen, dank der Dis ziplin und der pflichttreuen Arbeit und Opferfreudigkeit ller Klassen der Bevölkerung werden wir auch die Gefahren