— ly — Eben so müssen die Wirthe die bei ihnen rin- kehrcnden Fremden, namentlich die Kutscher und Knechte, auf die Vorschriften bei eigner Verant wortung aufmerksam machen, welche sie betreffen. S- 47« Jede Verletzung der vorstehenden Anordnungen wird polizeilich geahndet, wenn damit kein vor sätzliches oder verschuldetes Verbrechen verbunden ist und die Landesgesetze nicht in dem oder jenem Falle ein Anderes vorschreiben. Es verfallen demnach die Uebertreter in eine Geldbuße von io Groschen bis zu 5 Thaler, äusser dem Schaden-Ersätze. Auch kann, .nach Ermessen der Obrigkeit, diese Geldstrafe in Arrest, oder andere Polizei-Strafen verwandelt werden. 48- Die Vierkelsmeister sind mit verpflichtet, darauf zu sehen, daß in ihren Bezirken diese Anordnungen befolgt werden, und ihnen steht es zu, die Ueber- krcter an ihre Schuldigkeit zu erinnern oder dafern dieses fruchtlos bleibt, davon Anzeige zu machen. tz. 49- Nächstdem hat man aber noch besonders die beiden Rathsdicner und den Polizeidiener ange wiesen, alle wahrgenommene, diesen Vorschriften entgegen laufen de, Ungebührnksse sogleich abzustellen od.er sofort anzuzeigen.