18 Das Nicderlegen und Beschlagen des Holzes, so wie das Fertigen von Bauzulagen kann ferner in der Nahe der Straßen, sowohl in, als vor der Stadt, nicht gestattet werden, und haben die jenigen , welche eine Bauzulage fertigen wollen, zu vor der Obrigkeit den dazu auscrsehenen Platz an zuzeigen und deren Genehmigung oder anderwcite Anweisung zu erwarten. §- 45- Niemand darf mit seinem Fuhrwerke, Schub karren oder zu Pferde von dem gewöhnlichen Fahr wege abweichen, noch die für die Fußgänger be stimmten Wege an den Häusern berühren, auch muß auf den Straßen, wo die Gaffen auf den Seiten hingehen, gehörig in der Mitte der Straße gefahren werden. Den bcladcnxn Wagen und Kutschen müssen alle leeren oder nur mit Personen besetzten Fuhrwerke ausweichen. VII. Folgen der Uebertretung vorstehender Anordnungen. 46- Eltern, Vormünder, Dienstherrschaften und Meister sind wegen der Uebertretung dieser Anord nungen für ihre Kinder, Pflegbefohlnen, Dienst boten, Lehrlinge und Gesellen, so wie Hauscigen- rhümcr für ihre Micthleute, verantwortlich, wenn sie die schuldige Bekanntmachung dieser Vorschriften und die gebührende Aufsicht versäumt haben, oder nicht nachweisen können, wer von ihren Untergebe nen die Uebertretung begangen hat.