r4 S- 34- Alles Waschen, Wäschespülen, Ireinigcn der Gefäße, der Gartengewächse rc., so wie das Tränken der Pferde nnd andern Viehes, an den öffentlichen Brunnen und Nöhrtrögen ist verboten, noch weniger darf in die Röhrtröge etwas geschüttet, oder Gefäße darein gelegt werden. S- 35- Ueberhaupk stnd alle Handlungen verboten, wo durch die Straßen verunreinigt werden. Daher dürfen schmutzige und stinkende Abgänge jeder Art, namentlich aus Seifensiedereien, Gerbereien, Schlacht häusern, Brandweinbrennereien rc. niemals auf die Straße geleitet werden. S- 36. Eben so ist das Füttern des Zugviehes auf der Straße oder auf öffentlichen Plätzen, äusser beim Marktverkehr, verboten. Derjenige aber, welcher während des Markthaltens auf dem Marktplatze, denn anderswo ist es auch nicht erlaubt, füttert, muß das übrigbleibende Futter und Gcströhde sam meln und mit fortschaffcn. S- 37- Wer Dünger zum Ausladen auf die Straße schafft, muß solchen im Sommer vor 7 Uhr, im Winter vor y Uhr des Morgens weg fahren und dann sogleich die Straße wieder säubern lassen, auch dafür besorgt scyn, daß beim Herausfahren des Düngers durch das Herabfallen vom Wagen die Straßen nicht ver unreiniget werden.