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Ker SichsW LqShln «»Mche BeL»mt««ch>mge». Freitag, tzs» IS. SepteMter ISIS. Freigabe des Aehrelllese-Brolgetteides. (Rogge«, Weizen, Gerste.) (Kommunalverband Bautzen-Stadt und -Land.) Nach dm einschlagenden Bestimmungen der Reichsge- tkeideordnung ist an sich auch das durch Ährenlesen gewon nene Brotgetreide wie alle» übrige Getreide für dm Kvm- munalverband beschlagnahmt und gegen Bezahlung an die Kommissionäre abzuliesern (vgl. Bekanntmachung des Kommunalverbandes vom 1. Juki 1918). Aus Grund einer besonderen Ermächtigung der Relchs- getreidestell« beabsichtigt jedoch der Kommunal» erband den Sammlern, soweit es sich um kleinere Mmgen handelt, von denen zu vermuten ist, daß sie wirklich durch Lesen auf ab geernteten Feldern erlangt worden sind, die Vermahlung diese» Getreide» und die Verwendung im eigenen Haushalt zu gestatten. , Wer Ährenlese-Getreide ausmahlen lassm will, hat dies spätestens bi» zum 20. September dieses Jahres bei der für die Gemeinde seines Wohnortes zuständigen Selbstoersorgermühle unter Angabe -er Menge nach Pfund und Art des abzuliefernden Getreides (Roggen, Weizen, Gerste) schriftlich zu melden. Die Mühle hat di« gesammelten Anmeldungen bis zum 25. September dieses Jahres an die Amtshauptmannschaft (Geschäftsstelle für Getreide verkehr) einzusenden, welche bis 5. Oktober besondere Mahl korten ausstellen und den Berechtigten durch die Gemeinde behörden aushändigen lassen wird. Die Anlieferung des Getreides zur Mühle hat darau unter Beifügung der Mochlkarle »nd eine» Smkaahängezet- t«l» (mit Angabe des Namens, Wohnortes und Gewichts menge des Getreides) bis -um 10. Oktober dieses Jahres und -ie Rücklieferung de» Mehle, durch den Müller bis züm IS. Oktober dieses Jahres zu erfolgen. Bezüglich des Ausmahlungssatzes (94 bei Roggen und Weizen, 85 A- bei Gerste) gelten auch für dieses Ge treide die Bestimmungen der Bekanntmachung vom 2V. August dieses Jahres. Nach dem IS. Oktober diese» Jahre» in den Mühlen Vorgefundenes Lesegetreide muß, gieichgüttig, ob es durch Mahlkarten belegt ist oder nicht, auf Anordnung der Reichs getreidestelle gegen Zahlung des gesetzlichen Höchstpreises für den Kommunatverband beschlagnahmt werben. - Es wirft wiederholt darauf hingewiesen, daß das Ver füttern auch des aus aufgelesenen Ähren erdroschenen Ge treides verboten ist. Bautzen, am 9. September 1918. Kommrmalverband Bautzen-Stadt uud -Laud. Bekanntmachung über den Verkehr mit WUd. Unter teilweiser Abänderung der Ausführungsverord nung über den Verkehr mit Wild vom 4. September 1917 — Nr. 209 der Sächsischen Staatszeitung vom 8. September 1917 — und unter Zusammenfassung der nunmehr gelten den Vorschriften wird folgendes bestimmt: -1. Ablieferungspflicht. 8 1- Der Jagdberechtigte (Eigenjagdberechtigte, Pächter, an gestellte Jäger) hat 1. von allen während der ganzen Jagdzeit erlegten Rehen die Hälfte, 2. von allen während der ganzen Jagdzeit erlegten Hasen — ohne Rücksicht auf die Art der Jagd — die erste Hälfte vollständig, die andere Hälfte insoweit abzuliefern, als sie mehr als 60 Stück beträgt und zwar unterliegt — bei Hasen bis zur Erfüllung des Jagdberechtigtenanteils — jedes zweite Tier der Ablieferung. Abweichende Verein barungen mit der Abnamestelle sind zulässig. Über di« Hälft« der Rehe und über die -weite Hälfte der Hasen bis zu 60 Stück kann er im Rahmen der bestehen den und der nachfolgenden Vorschriften (88 7 bis 10, 12) frei verfügen. Weitere Beschränkungen sind unzulässig. In» den nachstehend aufgeführten Kommunakverbands- bezirken ist die Hälfte der Rehe und die erste Hälfte der Hasen an di« Abnahmestelle der nachgenvnnten Großstädte, di« andere Hälfte der Hasen, soweit sie mehr als 60 Stück beträgt, an die vom Kommunalverban- des Jagdortes be stimmte Abnahmestelle abzuliefern. Es haben zu liefern: ! a) die Jagdberechtigten in den Bezirken Großenhain, Meißen, Oschatz, Dresden-Stadt an di« Stadt Dresden b) die Jagdberechtigten in den Bezirken Döbeln, Flöha, Ehemnitz-Land, Chemnitz-Stadt * an die Stadt Chemnitz c) di« Jagdberechti-ten in den Bezirken Borna, Grim- ma, Rochlitz, Leipzig-Stadt und diejenige im Bezirk Leip- -tg-Land mindesten» 1000 Äück Hasen an die Stadt Leipzig. (Beträgt z. B. di« GesamtzagAbrute an Rehen und Ha- sen eine» Jagdreviers im Großenhainer Bezirk IS Rehe und 300 Hasen, so sind 7 Rehe und 150 Hasen an di« Abnahme stell« der Stadt Dresden und 90 Hasen an diejenige der Amishauptmannschaft, Großenhain abzuliefern, währen der Jagdberechtigt« über 8 Rehe und 60 Stück Hasen frei verfügen kann.) Für die Jagdberechtigten in den übrigen Bezirk«« be stimmt die zuständig« Kreishauptmanaschaft die Abnahme- stelle, sie kann diese Befugnis für alle oder einzelne Be zirke ihres Kreises dem Vorstand des Kommunaliverbandes überlassen. Dieser kann in wikdarmen Gegenden auf jede Ablieferung verzichten. 8 2. Die nach 8 3 der Verordnung vom 12. Juli 1917 — R. G. Bl. S. 607 — vorgeschriebene Anzeige hatzuenthalten Zeit und Gebiet der Jagd, Zett und Ort der Schlußstrecke des Jagdtages, sie hat nach Vereinbarung mit der Aknah- mestell« schriftlich oder drahtlich oder durch Fernspruch zu erfolgen. Die Kosten trägt di« Abnahmestelle. 8 3. Vor Aufnahme der Schlußstrecke darf über das erlegte Wild nicht verfügt werden. Die Übernahme de» atzvUefernden Mlde» erfolgt ge gen sofortige Bezahlung noch näherer Vereinbarung mit der Abnahmeftelle. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, hat der Jagdberechtigte das Wild — die Hafen wie üblich auf Stangen gereiht — an die Abnahmestelle zu senden. Die Gefahr und Kosten der Beförderung ab Ort der Schluß streck« trägt in jedem Falle die Abnahmeftelle. Es sind Hasen mittlerer Art und Güte zu liefern. Die Abnahmestelle hat dem Jagdberechtigten über jede Ablieferung eisten Schluhschein auszustellen, aus dem Art, Anzahl und Preis des Wildes ersichtlich ist. 8 4. Di« Vorstände der Kommunalverbände haben der für ihren Bezirk in Frage kommenden Abnahmeftelle alsbald ein Verzeichnis der Jagdbezirke und des Namens und Wohnorts der Jagdberechtigten mitzuteilen. 8 5. Streitigketten zwischen Jagdberechtigten und Abnahme stellen entscheidet die für den Jagdbezirk zuständige Kreis hauptmannschaft, über Beschwerden gegen deren Entschei dung endgültig das Ministerium des Innern. 8 6. Die Abnahmestelle« der Städte Dresden, Leipzig und Chemnitz haben aller 2 Wochen und zwar spätestens am Mittwoch für die letzten beiden Kalenderwochen dem Mini sterium des Innern, die übrigen Abnahmestellen der Kreis- hauptmannschaft anzuzeigea, wieviel Wild an sie geliesert worden ist. II. Markenzwang. 8 7. Nach der Reichsfleischordnung m der Fassung vom 19. Oktober 1917 (R.-G.-Bl. S. 949) unterliegt dem Fleisch- martrnzwang wie Schlachtviehfleisch das Muskelfleisch mit ein gewachsenen Knochen von Rot-, Dam-, Schwarz- und Rehwild. Ausgenommen sind der Wildaufbruch einschließ lich Herz und Leber, sowie Wildköpfe. Hasen dürfen nur auf Hafenkorten (vgl. nachstehend unter Ul) abgegeben werden. III. Hasenkarten. 8 8. Die Abgabe von Hasen an Verbraucher einschließlich der Gastwirtschaften, Speiseanstalten usw. ist nur gegen Hafen- karke zulässig. Die Karte hat 5 Teilabschnitte. Beim Erwerb eines ganzen Hasen ist die ganze Karte mit allen 5 Abschnit ten, bei dem Erwerb eines Rückens mit Hinterkeulen sind 4 Abschnitte: bei dem eines Rückens oder der Hinterkeulen allein 2 Abschnitte, bei dem der Vorderläufchen allein oder des Hasenkleins 1 Teilabschnitt abzugeben. 8 9. Die Hasenkarte wird nur auf Antrag von der Ortsbe hörde ausgegeben. Jeder Haushast erhält für je 1 bis 3 ihm angehörende Personen eine Hasenkarte. Kinder unter 6 Jahren werden nur zur Hälfte gerechnet. Gastwirtschaften dürfen für je 1 bis 3 ständige Der- pslegsgäste eine Karte erhalten. Als ständiger Verpslegs- ;ast gilt, wer regelmäßig wenigstens eine Hauptmahlzeit in der betreffenden Gastwirtschaft einnimmt. Jagd-erechtigte erhalten keine Hasenkarten. Jäger können gegen Vorweisung ihrer Jagdkarte für ihre Person neben der Karte für ihren Haushalt noch bis zu 2 Hasen karten erhalt««. Die Ausgabe der Karten ist auf der Jagd karte von der maßgebenden Stelle in dauerhafter Form zu vermerken. 8 10- Die Hasenkarte ist lediglich Sperrkarte, gibt also keinen Anspruch auf Belieferung, sie kann bei einem zum Verkauf zugelassenen Händler zur Belieferung angemeldet werden. Auf die Hafenkarte dürfen auch Gänse geliefert werden und auf die Gänsekarten Hasen. IV. Überwachung de» Mtdverkehr». 8 11- Wer gewerbsmäßig Witd an- und verkaufen will, be- >arf dazu einer besonderen Erlaubnis. Der besonderen Er- aubnis bedürfen nicht die Wild- und Geflügelhan-elsgefell- choft, sowie di« Ein- und Verkaufseinrichtungen der Kom munalverbände und die Haussnauenvereine. Die Erlaubnis wird auf Antrag durch Ausstellung einer A«»wei»kar1e er teilt, sie giü für das Königreich Sachsen. Zuständig, zur Erlaubnisertellung ist der Dorstand des Kommunalverbandes, in dessen Bezirk der Antragsteller wohnt. > Dem Antrag aus Erteilung der Erlaubnis ist ein Zeug« nis der Ortsbelstirde darüber beizufügen, -aß der Antrag steller schon vor dem 1. August 1914 den Handel mtt WÄ selbständig betrieben hat und wegen Eigentumsvergehen» oder Preiswuchers oder Überschreitung von Höchstpreisen während der Kriegs-eit nicht bestraft ist. Für Angestellte und Beauftragte können Nebenkarten beantragt und ausge stellt werden. Für jede Ausweiskarte ist eine Gebühr von 3?— -4t, fü» jede Nebenkarte «ine Gebühr von 0,50 -4t zu entrichten. Die im Vorjahre bereits ausgestellten Ausweiskorten behosten auch weiter ihre Gültigkeit. Die Erlaubnis kann jederzeit, namentlich wegen Der« flößen gegen di« Preis- und Überwachungsoorschriften, widerrufen werden. Die Ausweiskarte ist dann der ausstek« lenden Behörde zurückzugeden. Die Erteilung und der Widerruf der Erlaubnis, sowie die Namen der erwähnten Einrichtungen, die einer besonde ren Zulassung nicht bedürfen, sind im Amtsblatt des Kom munalverbandes zu veröffentlichen. Die Ausweiskarte ist bei Ausübung des Handels mtt- zuführen und den Personen, mtt denen Geschäfte abgeschlos sen werden, sowie auf Erfordern den Überwachungs- und Polizeibeamten vorzuweisen. 8 12. Das gewerbsmäßige Aufkäufen von Wild aller Art ist nur den zugelassenen Händlern gestattet. Die entgeltliche Abgabe von Rot-, Dam- und Rehwild, Hasen und wilden Kaninchen unmittelbar an Verbraucher ist nur in offenen Verkaufsstellen den zum Verkauf zugelasse nen Personen, sowie dem Jagdberechtigten aus dem ihm vorbehaltenen Anteil an Ortsbewohner und Jagdteilnehmer unmittelbar nach Schluß der Jagd gegen Hasenkarten gestat tet (oergl. 88 7 und 8). Das Zerwirken von Wild zum Zwecke des Verkaufs ist den Jägern verboten. 8 13. Jeder Wildhändler hat über seinen Geschäftsbetrieb ein Buch'zu führen, aus dem Name und Wohnort des Lieferers, Art, Menge und Erwerbspreis des Wildes, sowie die im Ladengeschäft oder an Wiedevoerkäufer abgegebenen Men gen, bei letzteren auch Name und Wohnort des Wiederver- käusers ersichtlich sein müssen. Beim Verkauf an Wiederoerkäufer und an Gast- und Speisewirischasten ist ein Schlußschein in doppelter Ausfer tigung auszuftellen, in dem Art, Menge und Einzel- und Gesamtpreis des Wildes zu verzeichnen und der unter An gabe von Ort und Zeit vom Käufer und Verkäufer zü voll ziehen ist. Nach näherer Vorschrift des Kommunalverbandes, min destens jedoch allmonatlich, sind di« Geschäftsbücher unß Schlußscheine der Gemeindebehörde zur Prüfung vorzulegen, die eingenommenen Fleischmarken (8 7 Abs. 1) und Hasen karten abzugeben. 8 14- Für jedes Jagdgebiet hat der Jagdberechtigte ein« Schubliste zu führen, in die ohne Rücksicht aus die Art der Jagd der gesamte Jagdanfall an Rot-, Dam-, Reh- und Schwarzwild und Hasen und sein« Verwertung unverzüg lich nach Beendigung der Jagdausübung einzutragen ist; außerdem ist er verpflichtet, binnen 24 Stunden nach Been digung jeder Jagdausübung, bei der Tiere der vorgenann ten Art erlegt worden sind, dem Kommunalverband des Jagdortes mittels Postkarte das Jagdergebnis mitzuteilen. Die vorgeschriebenen Vordrucke für Schutzlisten und Post- rartenmilieilungen sind beim Kommunaloerband erhästlich. Die Schutzlisten sind nach Beendigung der Jagdzeit ab- zuschlietzen und dem Kommunalverband des Jagdortes nach dessen näherer Anordnung nebst Schluhscheinen, eingenom menen Fleischmarken und Hasenkarten einzureichen. 8 15- Uber diejenigen fleischmarkenpflichtigen Wildmengen, die der Jagdberechtigte selbst verbrauchen will, hat er der Ortsbehörde feines Wohnortes unmittelbar nach der Jag zwecks Anrechnung auf den Schlachtoiehsleischbezug An zeige zu erstatten (vgl. 8 7). Der Kommunalverband hat, soweit markenpflichtiges Wild an Einzelpersonen, Gastwirtschaften u. dergl. verlaust wurde, die Ortsbehörde des Empfängers zwecks Über wachung des Verbrauches zu benachrichtigen. V. Höchstpreise für wild. 8 16. Der Jagdbertchtigte darf, gleichgültig, ob er an die Ab nahmestelle, einen Händler oder unmittelbar an den Ver käufer verkauft, folgende Preise nicht überschreiten: I. ll. UI. -4t -4t 1. bei Rehwild (mit Decke) für 0,5 Ire 2. bei Rot- und Damwild (mit l,80 1,90 2,— Decke) für 0,5 Icx 3. bei Wildschweinen mtt 1,30 1,40 1,50 Schwarte bei Tieren im Ge wicht bis zu 35 Ire einschl. für 0,5 lcx 1,15 1,25 1,30 bei Tieren über 35 ir« für 0,5 Irg 0,95 1,05 1,15 4.-ei Hasen . - - s) bis 2,5 kg Sewicht mtt - ' Balg für ..... 0,90 1,— 1,— Balg für 0,5 bg . . . 0,9V 1.- 1,—