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Lebensjahre 1 Brotmarke — 500 xr Brot, , d) Kinder im 2. dis einschl. 6. Lebensjahre 3 Brot- ««9« — 1500 gr Brot, c> alle üdrigen Personen 3«/, Brotmarke — 1900 xr Brot. s-- 1 Semmel koukrich von den 1 Pfund-Brotmarken at^n- . Z 2. Sonderzutogea. 1. ZnWendAche beidertei Geschlechte, im Mler von 12 W» einschl. 17 Jahren erhalten anher den nach 8 1 unter c Ihnen Anstehenden Marken eine Sonderzulage, die auf den - Kopf Hnd die Woche Brotmarke beträgt^ Diese Ailage fällt jedoch weg, wenn sie als Schwermdetter (siehe nach- stehend Mer 2) die SchwerarbeiterMage erhalten. » 2. Diejenigen Personen, die auf Grund der Bekannt- machustg vom 13. August 1918 als Schwerarbeiter aner- ?1anttt word«r sind, erhalten die bisherige wöchentliche Zu- läge von 1 Vrolnmrke. , 3. Ebenso wird Schwerstarbeiten» die wöchentliche Au- läge in dem bisherigen Umfange weiter gewährt. 4. Schwange« Avaoen erhalten vom 5. Moüat der Schwangerschaft an und stillende Mäkler auf die Dauer von - Monaten nach der Niederkunst gegen Darlegung des Zeug nisses eines Arztes oder einer Hebamme die bisherige «Gchentstche Zulage von 1 Brotmarke. b. Militärperfonen. 8 3. 1. Militärpersonen, die von der Heeresverwaltung mit Brot versorgt werden, nehmen an der Brotversorgung nicht »eil. Dagegen erhallen: ») mit Verpflegung eirtschl. Brot Einquartiert«, rrvaOft»Brotz Marken, Mehl bezugsscheine. ^KommNnalverband Bautzen-Stadt und -Land) Zufolge der durch das Skriegsernährungsamt angeord- cken Erhöhung der Kopstation für di« versorgungsderech. e Bevölkerung auf täglich 200 er Mehl unter Wegfall der wird hiermit folgende» bestimmt: I. vr»M«k«. 1. Avststorm der Brqlmgrk-n. «»tliche Veka«t»ach«igeu b) Nelchorestedeokmaelev. 8 8. a. Auf eine Reichoreistdrotmarke über 500 gr Gebäck sind dieselben Mengen Gebäck, Zwieback und Mehl <chzu- geben, die auf eine über 1 Pfund Roggenbrot lautende Brot marke de» Kommunalverbandes abgegeben werden (s. vor stehend A 4 unter 1). b) Auf «tue Retsebrobnarke über 50 Gramm sind 50 Gramm Roggenbrot Ubzugeben. c. Bet Entnahme einer Semmel sind 2 Reisebrotmarkeu über 50 Gramm abzufordern, desgleichen können auf 2 solche llMchnitte 72 Gramm IN«hl abgegeben sverden. II. Herftellimg v»u vecknere». 1. Roggenbrol. 86. . . ' Roggenbrot darf Mr in Stücken von 2 Pfund, 3 Pfund und 1900 Gramm auogebacken werden. Dieses Gewicht muh bei je 10 Stücken 24 Stunden, nach der Entnahme aus dem Backofen im Durchschnitt vorhanden sein. Roggenbrot darf erst 30 Stunden nach dem Ausbacken verkauft werden. 8 7- Bei -er Herstellung von Roggenbrot find auf 100 Ge- wichtostM Mchl zu verwenden: ' 90 Gewichtsteil« Roggemnehl und 10 Gewichtsteil« Weizenmehl. 8 8. Ein« Menge von 1 Zentner Mehl einschl. der Streckung«- mittel muh eine Ausbeute von mindestens 139 Pfund Rog- geDrot, 24 Stunden nach Entnahm« aus dem Backofen ge wogen, ergchen. Jur Herstellung von 1 Pfund Roggenbrot dürfen dem nach einschließlich des Wirkmehles und der Berstmchung höchstens 382 Gramm Mehl verwendet werden, und zwar: 326 Gramm Roggenmehl, 36 Gramm Weizenmehl 362 Gramm insgesamt. 2. weiMgebäck. 8 S- wttzeugebäck (Semmel) ist in Stücken zu 90 Gramm auszubacken. Bäckereien der Städte Bautzen und Bischofswerda, die « sich früher vorwiegend mit Weihgebäck besaht haben, dürfen außerdem bis auf weiteres Weizenbrot von 450 Gramm oder dem Mehrfachen dieses Gewichts ausbacken. . Die in Absatz 1 und 2 genannten Gewichte müssen beim Ausbacken im Durchschnitt vorhanden sein. . 8 io. Zur Herstellung eines Weizengebäcks (Semmel) von 90 Gramm dürfen höchstens 72 Gramm Weizenmehl, zur Her stellung von 450 Gramm Weizengebäck höchstens 362 Gramm Weizenmehl verwendet werden. 3. Zwieback. b) Brotgttdempfättger, c) in -en Kasernen wohnende, auf Selbstbeköstigung angewiesene Militärperfonen, ä) Wachtmctnnschasten für Kriegsgefangen«, «) Kriegsgefangene, - k) Lazarettiwfasten ' «kf den Kopf und di« Woche je 4 Brotmarken. 'Jedoch erhalten auch diese Personen allwöchentlich statt 2000 xr (--- 4 Pfund) nur 1400 er Brot. Die Gemein-ikhe. Hürden höbe» demnach lat der Markenausgabe auch an diese * Kstabfchnttk einer 1 Pfund-Brotmarke ab,«- Reben dem vorstehend festgestellten Brotbezug erhallen ' acht Anlage die unter a—o äufgeführten Militärpersonen, soweit sie besonders anstrengenden Dienst verrichten und dies von der zuständigen Militärdienststell« schrifllich be scheinigt wird, auf -«Kopf und -le Woche 1^ Brotmarke, die unter ä und s aufgeführten Personen, soweit sie nach der Bekanntmachung vom 13. August 1917 als Schwerarbeiter anzuerkennen sind, «f-en Kopf uad die Woche 1 rot marke. Offiziere und Militärbeamte im Offiziersrang« erhallen Drvtmmcken nach 8 1 «nter c. 2 Haube von Gebäck und Mehl auf Brotmarke«. a) komeruwaloerboadsbrotma^ 8^- Er sind abzugeben: 1. <nrf «ine «der 1 Pfand Roggenbrot lautende Brot marke de» Louamamloerbaade»: 1 pfüvd Rogtzenbryt, oder von den Bäckereien, die zur Herstellung von Welzenbrot befugt sind (8 9 Abs. 2) . 450 GeauM WGMdmk, oder 5 S«ck Welj-a^ck (Semmel) M 90 Gramm, 375 Gemmn Zwieback. oder 390 Gramm Mehl. 2. auf «tarn. IrUalchhaftt einer Brotmarke ' * 1 weHeutzMchck (Semmel) zu 90 Gramm, oder 79 Gvmam Zwieback, Ä>er 72 Gramm Mehl (Roggen- oder Weizenmehl), 8 11- Zur Herstellung der aus eine Brotmarke abzugebenden 375 Gramm Zwieback (8 2) dürfen höchstens 362 Gramm Weizenmehl verwendet werden. m. Mehlbezu-Sschtiue »8 12. . Die Bäcker haben allwöchentlich in das Markenein- uahme- und Mehlbestandobuch einzutragen, wieviel Pfund Roggenbrot, wieviel Semmeln und wieviel Woizenbrot (8 9 Absatz 2) sie gebacken und wieviel sie von den einzelnen Sorten am Schlüsse der Woche noch auf Lager haben, eben- so habei^ sie edizutragen, wieviel Pfund Roggen- und Wei zenmehl st« als Mehl verkauft haben. Dieses Buch ist stets bei Anträgen aus Mehlbezugs scheine den Stadträten zu Bautzen und Bischofswerda bez. hen Vorsitzenden der örtlichen Ernährungsausschüfse vorzu legen. 8 13- Bei Ausstellung der Mehlbezugsscheine find zu be werten: 1. eine über 1 Pfund Roggenbrot lautende Brotmarke des Kommunalverbandes, sowie eine Reichsreise brotmarke über 500 Gramm Gebäck, X a) wenn -er Schein für einen Bäcker bestimmt ist, mit 362 Gramm Mehl, d) wenn der Schein für einen Kleinhändler be stimmt ist, mit 360 Gramm Mehl, 2. ein Teilabschnitt einer Brotmarke mit 72 Gramm Mehl, 3. Einzelabschnitte vpn Reichsreisebrotmarken über je 100 Gramm Gebäck mit 72 Gramm Mehl. Das Verhältnis, in dem den Bäckern Roggen- und Weizenmehl auf den Mehlbezugsschein angewiesen wird, richtet sich je nach der Art ihres Geschäftsbetriebes und den nach 8 12 Absatz 1 in dem Markeneinahme- und Mehlbe- standsbuch enthaltenen Einwägungen. Die Ausgabestellen haben bei übermäßig starkem Weizenmehlverbrauch die Zu weisungen an solchem Mehl entsprechend zu kürzen. - Bei Ausstellung der Mehlbezugsscheine zum Bezug von Mehl zur Herstellung von Roggenbrot ist ferner zu beachten, daß nach den Bestimmungen in 88 7 und 8 dieser Bekannt machung zur Herstellung von 1 Pfund Roggenbrot 926 Gramm Roggenmehl und 36 Gramm Weizenmehl zu ve» wenden sind. IV. Gchwtzvefti»»«»-«. 8 14. Ein Abdruck dieser Bekanntmachung, der den" Bäckern und Händlern iw-* den nächsten Tagen zugeht, ist in sämt lichen Verkaufsräumen der Bäcker und Kleinhändler iw sicht barer Weife anzuschlagen. 8 IS. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestim mungen werden nach den gesetzlichen Bestimmungen be straft. Bäckereien, die den vorstehenden Bestimmungen zu widerhandeln, insbesondere also mehr Mehl verbrauchen, Äs nach den erlassenen Vorschriften zulässig ist, werden außerdem geschloffen werden. 8 16. Die vorstehende Bekanntmachung tritt mit Beginn der neuen Brotmarkenperiode in Kraft- An dem gleichen Tage tritt di« Bekanntmachung des Kommunalverbandes Bautzen Stadt und Land über Backwaren, Brotmarken und Mehl bezugsscheine vom 8. Juni 1918 außer Kraft. Bautzen, am 5. August 1918. Koarmnnalverband Bautzen-Stadt und -Land. Rehl- M Klchltist. 1. Mehrpreise im Großhandel. i- - ' Das in den Mühlen der Mühlenvereinigung Bautzen e. G. m. b. H. aus Kommunalgetreide ermahlene Mehl wird an Bäcker und Kleinhändler zu folgenden Preisen abgegeben: Roggenmehl 46,14 für den Doppelzentner, Weizenmehl 51,55 für den Doppelzentner netto ohne Sack ab Mühle. Säcke 4 Wochen leihfrei, von da ab Leihgebühr pro Sack und Tag 1 L. Jeder Sack wird mit 10 Einlage in Rech nung gestellt. Die Säcke bleiben Eigentum der Mühle und sind innerhalb 4 Wochen in unbeschädigtem Zustande einschl. der Sackbänder frei an die Mühle zurückzugeben, worauf -lese die Einlage zurückerstattet. Die Leistung der Zahlung hat in der bisherigen Weise zu geschehen. 2. Mehrpreise im Kleinhandel. Das in den Mühlen der Mühlenvereinigung aus Kom munalgetreide ermahlene Mehl darf im kleinhmchel folgen- de Preise nicht übersteigen: Roggenmehl 26 H für 500 Grarnm, Roggemnehl 19 L für 360 Gramm (1 Brotmarke-, Weizenmehl 30 H für 500 Gramm, Weizenmehl 22 L für 360 Gramm (1 Brotmarke). 3. Brotpreise. Es beträgt der Preis für ein 2 Pfund-Roggenbrot 46 L, ein 1900 Gramm-Roggenbrot 88 L, ein 450 Gramm-Woizenbrot 35 eine Semmel (90 Gramm) 7 L. ll. Überschreitungen der unter 2 und 3 angegebenen Preise werden nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften streng bestraft. Die Großhandelsmehlpreise haben ab 5. August 1919 Gültigkeit, während die Slelnhandelsmehlpreise und die Brotpreise am 12. August 1918 in Kraft treten. Bautzen, am 6. August 1918. Kommunalverbaad Bautzen-Stadt und Land. Hauptkörung der Ziegenböcke betr. Di« diesjährkg« Hauptkörung der Ziegenböcke soll am 15. August 1918 beginnen. Die Herren Gemeindevorstände derjenigen Gemeinden, für -le der üörzwang ausgesprochen ist, haben bis spätestens zum 12. August 1918 die Anmeldung -er ungekörten Böcke bei der Königlichen Amtshauptmannschaft anzuzeigen.* . Bautzen, am 6. August 1918. Königliche Amtohanptmannschaft.