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auch auf den Rückseiten der Abschnitte I und H der Macht, Brotgetreide-Selbstversorger (Koimnunalverband Bautzen-Stadt «ad -Laad.) »ein« d aä, äsr le, rouautor m «tot» eia »llck ttourixs m uvä » «In Irans risoksn M. > «uM O«. i 1918. » Gatt. Der Ta- der Rücklie- stockun- eingetreten. Wie sich die Anbauverhältniss« in den Bereinigten Staaten und in Domingo, von wo wir im Jahre 1913 zusammen 146000 Doppelzentner einführten, gestaltet haben, läßt sich nicht beurteilen. Für die Zigarettenindu strie sind die Balkanstaaten die Hauptbezugsländer. Unter dem Einfluß der enormen Preissteigerungen für Zigarren tabak ist man dort bemüht, den Anbau mit allen Mitteln Nuszudehnen. So hat in Griechenland unter dem Einfluß der hohen Preise der Anbau sehr bedeutend zugenommen. Seit die dockrvfltiasn Berichtig»«- In der Bekanntmachung res — Brotgetreide-Selbstversorger betr. — wird der Mahllohn, den die Selbstversorger an den Miller zu zahlen haben« auf 2 Mk. für den Zentner festgesetzt. Bautzen, am 24. Juli 1918. K»»»mxalvrrband Bautzen- Stadt rurd -La»d. 8 20. Die vorstehenden Bestimmungen treten mit der Be kanntgabe in Kraft. Die Bekanntmachung des Kommunalverbandes über Brotgetreideselbstversorger vom 6. Juli 1917 tritt am 16. August dieses Jahres außer Kraft. Bautzen, am 10. Juli 1918. . . Kommunalverband Dautzen-Stadt und Land. Königliche Amtshauptmannschast. Der Stadtrat. Auf Gründ von gg oouno ve oer orenyogerreme ttung für di« Ernte 1918 wird folgende» bestimmt: Brotgetreide in die Mühle liefern, auf die die Mahlkarten lauten. Die Mahlstrrle ist dem Müller bei her Lieferung des Getreides zu übergeben. Die Liefenmg darf nyr la dl« auf der Mahkkartt augege-eue Mühle «folge«. Die Anlieferung von Tellen der auf den Mahlkarten angegebenen Mengen ist nur zulässig, wenn der Selbstver sorger aus die Verarbeitung des Restes, verzichtet. An Sonn- und Feiertagen, sowie zur Nachtzeit ist Li« Anliefenmg des Getreides verboten. 8 8. vor der Beförderung des Getreides zur Mühle sind die Säcke mit Anhängezetteln zu versehen, aus denen sich der Inhalt der Säcke nach Art und Gewicht, sowie Namen und Wohnort des Selbstversorgers ergeben. Die Anhängezettel haben an den Säcken zu verbleiben, bis die Mühl« den In- halt vermahlt. > 4. Annahme, Lagerung und Vermahlung de» Getreide» durch die Mühle«. 8 s. - Die Mühlen dürfen Brotgetreide nur von de» Selbst versorgern zur Vermahlung annehmen, die ihnen nach der Mahlksrte zugewiesen sind: Außerdem dürfen di« Mühlen nur die Art und Mengen Brotgetreide annehmen, di« den Selbstversorgern aus Grund der gleichzeitig mit dem Ge treide vorzulegenden Mahlkarten zur Vermahlung freige geben find. Di« Annahme von Säcken, di« keine Anhänge zettel haben, ist verboten. Ferner ist di« Annahme von Teilen der freigegebenen Mengen nur dann zulässig, wenn der Selbstversorger auf die Verarbeitung des Restes ver zichtet. Die Müller haben das angelieferte Getreide sofort zu verwiegen und das Ergebnis in das Mahlbuch für Sewst- oerforger (8 13) und aus den Abschnitten l und II der Mahl karten einzutragen. Den Abschnitt I haben sie zunächst auf zubewahren und noch beendeter Vermahlung an die Müh lenvereinigung mit den Bestands- und Berbrauchsanzeigen einzureichen. (Dezügl. d«s Abschnittes II s. 8 13 Ws- 2.) 8 io. Die Lagerung de, Getreide, hat in der Weise zu erfol gen, daß die Aufnahme des Bestandes jederzeit möglich ist. Mahlt eine Mühl« für den Kommunalverband und für Selbstversorger, so ist das Sommunalgekreide von dem Selbstv«sorg«getreide streng getrennt zu lagern. 8 11- Das Getreide ist nach dem jeweils festgesetzten Pro zentsatz zu vermahlen. Der Mahllohn ist stets voll in barem Geld« zu entrich ten. Dessen Höhe wird vom KommuncAerband festgesetzt. - ' 8 12. Werden die Erzeugnisse in Säcken aufbewahrt, so sind diese bis zur Rücklieferung wieder mit Anhängezetteln zu versehen, auf denen der Inhalt und der Name des Selbst versorgers genau anzugeben ist. ' Mahlt ein« Mühle zugleich für den Kommunalverband, so sind di« Erzeugnisse au» llommunatgetrejbe von den Er zeugnissen au» Selbstversorgergekreide getrennt zu halten. 8 13. Die Müller haben über das ihnen angelieferte Getreide und die daraus gewonnenen Erzeugnisse nach dem vom Kommunalverband vorgeschriebenen Muster genau Buch zu führen. Die Einträge sind nur nach genau« Verwiegung der Posten vorzunehmen. < Die Müller haben das genaue Ergebnl» der Ausmah- fong außer in dem nach Absatz 1 vorgeschriebenen Buch, in Nr. 168. der Sächsischen Staatsgeituwg sind bei lsb. Nr. 14./2. sonstig« Gurken und Krüppelgurken die Pr«ise falsch abgedruckt worden. Sie müssen heißen: Erzeugerpreis: Großhandelspreis: Kleinhandelspreis: 10-41 13-41 18-41 f. d. Ztr. Mahllohn für Selbstversorger-Getreide. (Kommunalverband Bautzen-Stadt und -Land) . Gettiäß 8 11 der Bekanntmachung des Kommunalver bandes Bautzen Stadt und Land vom 10. Juli dies»» Iah- S. Rücklieferung der Mahterzevgnlfse. 8 Die Müssten sind verpflichtet, die gesamten au» dem Getreide -«wonnenen Erzeugnisse einschl. de» Abfall«» an die Selbstversorger zurückzuliefern. ferung ist aus der Rückseite von Abschnitt I und H d« Mahlkarten zu vermerken. Lei der Rücklieferung ist den Selbstversorgern der Ab* schnitt U der Mahlkarte zurückzugeben. 8 IS. Die Rücklleferung hat spätesten» bi» zum Ablauf d« Gültigkeitsdauer der Mahlkarten zu erfolgen. An Sonn, und Feiertagen, sowie zur Nachtzeit ist di« Rücklieferung verboten. 6. Touschmüllerei. 8 1«. Der sofortige Eintausch oonMahlerzeugnlssen gegen da» augeliefert« Getreide (Tauschmüllerei) ist den Mühlen ver boten. III. Verwendung des Mehles. 8 17. Das ihnen von den Mühlen zurückgelieferte Mehl kön nen die Selbstversorger im Hause verbacken oder bei einem Bäcker innerhalb de, Sommuttalverban-es Bautzen Stadt und Land verbacken lassen. Die Berbackung bei einem Bak ker eines anderen Bezirks wird der Kommunaloerband nur aus dringenden wirtschaftlichen Gründen gestatten. 8 18. Bäcker,. die für Selbstversorger backen, haben in den Bestands- und Berbrauchsanzeigen anzugeben, welche Men gen Selbstversorgermehl sie in der vergangenen Periode von den Selbstversorgern «hatten und wieviel sie davon ver backen haben. Außerdem haben sie ein Backbuch für Selbstversorger zu führen. Zn diesem Buch ist für jeden Selbstversorger ein fortlaufendes Konto zu führen, in das unter Angabe de» Tages die gelieferten Mehlmengen und die zurüchgelleferte Anzahl Brote bez. Semmel« einzutragen sind. IV. Schlutzbestimmungen. 8 iS. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestim mungen werden auf Grund von 8 80 der Reichsgetreide ordnung mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geld strafe bis zu 50000 -4t ober mit ein« dieser Strafen be straft. Außerdem werden Mühlen, die den erlassenen Vor schriften zuwider handeln, geschlossen werden. verglichen wird einem Selbstversorger der gegen die vorstehenden Bestimmungen verstößt oder sich sonst unzu verlässig zeigt, da» Recht der Selbstversorgung entzogen wer den. f Unsere kürrftige Versorgung mit Labak. Mr sind für die Deckung uns««» Tabakbedarfs zu 75 bl» 80 v. H. auf da» Ausland angewiesen. Nur etwa ein viertel de» Verbrauches wird durch den heimischen Lnbäu «heckt. G» sind mithin für unsere künftig« Versorgung fol- Mche Einflüsse in Betracht zu ziehen: di« ausländischen Ern- M, der verfügbar« Schiffsraum, die Höhe der Tabakpreise ! und die Balutarücksichten. Was zunächst die Frage der aus- j AGischen Ernten betrifft, so ist zv beückNäUioen. daü al» die Hälfte de» Rohtabaks für di« Zigarrenerzeugung aus Niederländisch-Jndien stammt. Bon dort werden aber starke Einschränkungen im Anbau von Tabak gemeldet, weil für die vorhandenen Borräte infolge der Sperrung de» See verkehr» mit Europa und des Einfuhrverbots in den Ber einigten Staat«« für Sumairatabak keine lohnende Verwen dung mehr ist. Neuerding» sollen die Pflanzer auf Suma tra den Anbau wiederum um 30 v. H. eingeschränkt haben. Auch in Brasilien, von wo wir im Jahre 1913 rund 93 000 Doppelzentner Rohtabak bezogen, sind nach vorliegenden früchte in Verbindung mit der Verordnung des Königlichen Ministeriums des Innern vom 9. April 1918 werden für den Verkauf von Frühkartoffeln im Bezirke d« Amtshaupt mannschast Bautzen einschl. der Stadt Bischofswerda fol gende Höchstpreise festgesetzt: ä. Beim Verkaufe durch den Kartoffelerzeuger an den Kommunalverbarid oder den Verbraucher 1. in Mengen üb« 1 Zentner 10 -4t, 2. in Mengen unt« 1 Zentner 11 'L für das Pfund. 8. Beim Verkaufe durch die Kartoffeloerkaufsstellen an die Verbrauch« 13 L für das Pfund. , 2. « , , Überschreitung der festgesetzt«» Preise werden mit Ge fängnis bis zu 1 Jahr oder mit Geldstrafe bis.zu 10000 bestraft. Bautzen, am 24. Juli 1918. Kommunalverband Bantzen-Land. Königliche «mtohanptmarmschaft. Weizen) werden nur diejenigen Luftvushm-r «aadwftHschast- llcher BGetehe anerkannt, deren Vorräte zur Selbstoerfor- HUNg bl« zum 1». September 1919 «wiklcheu und die ihrer Osmetndebehörde auf Grund der Bekanntmachungen Les Komnmnakverdandes vorn 1. und 19. diese» Monat« rächt- z«llg erklärt haben, von dem Rechte der Selbstversorgung mit Brotgetreide Gebrauch machen zu wvlkn. ß 2. An der SekbftorrsorMng dürfen außer dem Unterneh- mer de» landwirtschaftlichen Betriebe» selbst nur teilneh- MM: die AdgehürlM» sckuer Wirtschaft einschl de» Gestade» fi»vi« RabwalbeeechMgt«, insbesondere Auszügler und Ar- Mter, soweit sie krcht ihrer Berechtigung oder als Lohn Brotgetreide oder Mehl zu beanspruchen haben. 8 3 Di« Gemeindebehörden (Stadttat, Bürgermeister, Ge- meitcheborstand) haben üb« die in ihrer Gemeinde vochan- denen Verlebe, denen das Recht der Selbstversorgung mit Brotgetreide zpfttht, und die Personen, die an dieser Sekbst- - vprsorgvag lellaehmen, ein genaues Verzeichnt» zu sichrem da» zunächst nach dem Stand vom 16. August dieses Jahres anzickegen i st. Vie Selbstversorger haben Len Gemeindebehörden jede Veräaderbag in der Zahl der von ihnen zn beköstigenden Petsdnen umgehend «Anzeigen. Diese Änderungen find ft» da» Verzeichnis einzutragen und der Amtshauptmann- schast (Geschäftsstelle für Getteideverkehr) bi« zum 1. eines sehen Monat» auf dem vorgeschriebenen Vordruck anzu zeigen. 8 4- Die Selbstversorger dürfen für die Zeit vom IS. August diese» Jahre» ab monakllch W Pfund Brotgetreide auf den Kopf der in 8 2 genannten Perftmen aus ihren selbsterbau- ten Vorräten verwenden. > II. Verarbeit»«- -es Getreides. 1. Allgemeine». :> - - .v ' 8 3. Vie Sewftoersmger dürfen das ihnen nach 8 4 -ui- Hchuvb« Beotgetteide u« mit Genehmigung de» Sommu- ualvttbawd« und nur iu der Mühle vermahlen lassen, der sie vom Kommunalverband zugewiefen find. 2. Mahlkurten. 8 0. . Die Genehmigung zur Vermahlung wird durch Aus stellung voa Mahlkarttn erteilt Pie Ausstellung Res« Karten erfolgt durch die Amls- hauptmaanschaft (Geschäftsstelle für Getteideverkehr). Di« Karten werden erstmalig auf die Zeit vom 16. August bis 15 September, sodann stets aus 2 Monate im voraus (Itz. September bis 15. November usw.) ausgestellt. Der Stellung eines besonderen Antrages auf Ausstel lung der Mohlkarten bedarf es nicht. Will jedoch ein Selbstversorger einen Teil des ihm zustehenden Brotgetrei des in V«lzeN vermahlen lassen, so ist dies bei den Ge meindebehörden bis zum 29. des der Ausstellung der Karten vorhergehenden Monats anzuzeigen. Die Gemeindebehör den haben diese Anzeigen zu sammeln und der Amtshaupt mannschast (Geschäftsstelle für Getteideverkehr) auf dem vbrgeschriebenen Vordruck in Gemeinschaft mit den nach 8 3 Absatz 2 zu erstattenden Anzeigen einzureichen. Erfolgt keine solche Anzeige, so werden die Mcchlkarten aus Ro«en «wgestelll. Frühkartoffelpreise imKommunalverband Bautzen-Land. Auf Grund von 8 2 der Bundesrats Verordnung vom 9. März 1918 üb« die Preise für Hülsen-, Hack- und ül- vtdoMagt