12 gemeinschaftlich benutzte Mauertheil zu der Zeit hat, zu welcher die Vergütung zu zahlen ist. Können sich die Nachbarn über diesen Zeitwerth nicht einigen, so hat solchen die Localbaupolizeibehörde unter Berücksichtigung der Beschaffenheit der Mauer und der jeweiligen Materialienpreise und Löhne sestzustellen. Ueberdies ist in dem Falle, wenn eine eigne Brandmauer durch spätere Vereinigung ganz, oder theilweise die Eigenschaft einer Communmauer erhält, auch das sodann dem Nachbar mit zufallende Terrain, welches die dem Nachbargrundstücke zugekehrte Hälfte der Brandmauer einnimmt, nach dem ortsüblichen Werthe des zu Bau stellen bestimmten Grund und Bodens zu vergüten. Bei Zuwiderhandlungen gegen diesen Nachtrag kommen die einschlagenden Bestimmungen der Bauordnung zur Anwendung. Grimma, den 15. März 1859. Der Sladlralh. Hennig.