dieser Voraussetzung sind dergleichen Vereinigungen auch im Ver waltungswege bei etwa entstehenden Irrungen als entscheidende Norm anzusehen und zum Anhalten zu nehmen. Es sollen aber, insoweit etwas Anderes nicht unter den Interessenten mit Geneh migung der Localbaupolizeibehörde ausdrücklich verabredet worden ist, in Bezug auf die Communmauern folgende Grundsätze gelten, dergestalt, daß es, wenn die Interessenten vor der Localbaupolizei- Behörde schriftlich oder mündlich zu Protokoll erklären, sich über die Annahme dieser Bestimmungen geeinigt zu haben, dann eines specicllen Vertrags nicht weiter bedarf. Sind die Besitzer benachbarter Grundstücke über die Errichtung einer gemeinschaftlichen Brandmauer einig, oder finden die §.5. dieses Nachtrags ausgesprochenen Bestimmungen statt, so ist die Communmauer so aufzuführen, daß sie zur Hälfte auf dem Grund und Boden des einen und zur Hälfte auf dem des andern Nachbars zu stehen kommt, ohne Unterschied, ob die Nachbargebäude gleiche Tiefe erhalten sollen, oder nicht. Derjenige der beiden Nachbarn, welcher zuerst mit seinem Baue beginnt, hat die gemeinschaftliche Brandmauer zwar auf seine Kosten zu bauen, jedoch auf die Erstattung des auf den Antheil des Nach bars fallenden Kostenbeitrags von der Zeit an, wenn der Nachbar von der Communmauer Gebrauch macht und nach dem Verhältnisse Anspruch, als letzterer die Communmauer mit benutzt. Erfolgt der Bau der an einander stoßenden beiden Gebäude gleichzeitig und die Gebäude erhalten gleiche Höhe und Tiefe, so ist der Aufwand für Herstellung der Communmauer von beiden nachbarlichen Grund besitzern zu ganz gleichen Theilen, in dem Falle aber, daß die Gebäude ungleiche Höhe oder ungleiche Tiefe erhalten, nur nach Verhältniß der gemeinschaftlichen Benutzung gleichtheilig zu bestrei ten. Tritt dagegen die Mitbenutzung der Communmauer Seiten des Nachbars erst später ein, oder erhält eine eigne Brandmauer dadurch, daß dem Nachbar die Mitbenutzung durch Anbau gestattet wird, die Eigenschaft einer Communmauer, so besteht die sodann zu gewährende Vergütung in der Hälfte des Werths, den der