In den Stadttheilen (§. 5. dieses Nachtrags) in welchen die Brandmauern als gemeinschaftliche oder Communmauern aufzu> führen sind, hat-die Herstellung der Brandmauer als Communmauer (§.7. dieses Nachtrags) aus gemeinschaftliche Kosten nach Verhältniß der antheiligen Benutzung zu erfolgen. 8 ii (Zu tz. 52d- d. B„O.) b) an nicht massive Nachbargebäude. Wird an eine nicht massive Nachbarwand angebaut, so hat die Localbaupolizeibehörde eine gütliche Vereinigung zwischen dem Anbauenden und dem Nachbar zu versuchen, damit letzterer die nicht massive Wand an der dem Neubau zugekehrten Seite abtrage und mit dem Anbauenden eine vorschriftmäßige Communmauer herstelle, oder demselben die dafür aufzuwendenden Baukosten nach Berhältniß der Größe seines Gebäudes ersetze. Geht der Nachbar nicht darauf ein, so hat der Anbauende eine vorschriftmäßige, eigne Brandmauer auf seinem Grundstücke allein aufznführen. In den Stadttheilen (tz. 5. dieses Nachtrags) jedoch, in welchen gemeinschaftliche oder Communmauern kstrzustellen sind, gilt die Schlußbestimmung §. 10. dieses Nachtrags. °8 12. (Zu tz. S3. d. B.-O.) Die in den vorstehenden tztz. 5., 10. und II. dieses Nachtrags erwähnten Vereinigungen bedürfen, insofern sie nicht unter der Leitung und Vermittelung der Localbaupolizeibehörde zu Stande gekommen sein sollten, in welchem Falle die letztere auch die Obliegenheit hat, über den geschlossenen Vertrag ein genaues Pro tokoll aufzunehmen, der Genehmigung der Localbaupolizeibehörde und sind derselben zu diesem Behuse von den Interessenten ent weder schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzuzeigen. Nur unter