oder Erhöhung der Brand- oder Communmauer über die Dach fläche nicht, und es kann die Mauer in diesem Falle mit der Deckung des höheren Gebäudes gleichmäßig, jedoch ohne Auflegung der Lattung oder Schalung abgedeckt werden. Sogenannte Katzentreppen sind verboten. 8 io (Zu §. 52. d. B.-O.) Besondere Bestimmungen bei Anbauten. ») an nachbarliche Mauern. Wird an ein bereits bestehendes Nackbargebäude angebaut, an welchem die gegen den Neubau gekehrte Mauer die für dieCom- munmauern vorgeschriebene Stärke und sonstigen Erfordernisse (otr. tztz. 4., 7., 8. dieses Nachtrags) schon hat, so braucht der An bauende in den Stadttheilen (§.7. dieses Nachtrags), wo eigne Brandmauern aufgeführt werden können, wenn er sich mit dem Nachbar über die Benutzung der anstoßenden Mauer als Commun- mauer und die dafür etwa zu gewährende Entschädigung vereinigt, eine besondere Brandmauer an der betreffenden Seite seines Gebäudes nicht aufzuführen. Hat die Mauer die für Communmauern vorgeschriebene Stärke nicht, so braucht der Anbauende, wenn er sich mit dem Nachbar über die Benutzung seiner Mauer als Comniunmauer verständigt, diese Mauer nur bis auf das vorgeschobene Maaß zu verstärken, dafern dieses in einer Weise geschehen kann, daß eine angemessene und dauerhafte Verbindung und die nöthige Festigkeit des Gebäudes hergestellt wird. Ist aber der an der schon vorhandenen Mauer fehlende Theil mit dieser nicht in eine entsprechende, dauerhafte Verbindung zu bringen, oder kann sich der Anbauende mit dem Nachbar über die gemeinschaftliche Benutzung derselben als Communmauer nicht ver ständigen, so hat er eine eigne Brandmauer in der §.5. dieses Nachtrags vorgeschriebenen Stärke für sich allein aufzusühren.