II. bei Mauern von gebrannten Ziegeln: rm Dache 6 Zoll im Schilde, 12 Zoll im Schafte, ohne Bogen oder Rollschicht, im 4. Stock is Zoll im Schilde, - - 12 . . - 2. - 12 - - - I. 12 - - 18 Zoll 18 - 18 - 24 - > im Schafte mit / Bogen oder Roll- / schicht, von der 1 Stärke der Schäfte ' ».von I2Zoll Höhe, mindestens aller 2 Stockwerke. lH. bei Mauern von Bruchsteinen: im Dache 18 Zoll im Schilde, ohne Schaft und Bogen, - 4. Stock 18 Zoll im Schilde, 1 Elle - 8. - 18 - - - 1 - f im Schafte mit ' 2. - 18 - - - I - / Bogen - i. - 2i - . - iz - ) aufzuführen, wenn die Bruchsteine sich zur Construction der Schäfte und Bogen eignen, wo dieses nicht der Fall ist, sind die tz. 1. dieses Nachtrags bestimmten Stärken maaßgebend. Bei unmittelbar an die nachbarliche Grenze zu stehen kommenden Gebäuden sind die Schildmauern äußerlich mit den Schäften und Bögen bündig zu stellen, bei Gebäuden aber, welche von der nachbarlichen Grenze zurückstehen, sind die Schildmauern am angemessensten in die Mitte der Bögen oder Rollschichten zu setzen. Die dabei äußerlich ent stehenden Vorsprünge der Bögen und Rollschichten sind mit Dach ziegeln oder sonst wetterbeständig abzudecken. 8- 7- (Zu K. 49<>. d. B.-O.) l>) Stärke der gemeinschaftlichen Brand- oder Communmauern. 1) Bei Anwendung voller Mauern (tz. 1. dieses Nachtrags) im Dach diejenige Stärke, welche §. I. für die Umfassungsmauern des obersten Stockwerkes vorschreibt, in jedem Stockwerke