sind die Brandmauern der zusammenstoßenden Nachbargebäude von deren Besitzern auf gemeinschaftlichen Grund und Kosten als gemein schaftliche Brand- oder Communmauern aufzuführen. In den übrigen Stadttheilen aber, wo die Gebäude nicht an einander zu bauen sind, kann jeder Bauende für sich eine eigene Brandmauer aufsühren, wenn er sich mit dem Nachbar über die Herstellung einer gemeinschaftlichen Brand- oder Communmauer nicht zu verständigen und die Localbaupolizei-Behörde eine solche Verständigung nicht herbeizuführen vermöchte. Für diese gemeinschaftlichen Brand- oder Communmauern gelten übrigens unverändert die Vorschriften §. 7. dieses Nachtrages. 8- 6- (Zu §. 49. d. B.-O.) Stärke der Brand- und Communmauern. a) Stärke der eignen Brandmauern. Die eignen Brandmauern sind entweder in den §. I. dieses Nachtrages für die Umfassungen vorgeschriebenen Stärken, oder, wenn der Zweck, zu welchem die Umfassung dienen soll, die Anwen dung von Schaft und Bogen zuläßt (wie z. B. bei Giebelmauern, die, einer geringeren Belastung ausgesetzt sind) wenigstens, in einer Stärke I. bei regelmäßig bearbeiteten Steinen: (sogenannten Grundstücken) im Dache 10 Zoll im Schilde, 18 bis 20 Zoll im Schafte, ohne Bogen oder Rollschicht, im 4. Stock 10 Zoll im Schilde, 18 bis 20 Zoll x . _ ' - 3. - 10 - - - 18 - 20 - - Schafte nut - 2. - 10 - - - 18 - 20 . Bogen oder . 1. . 10 - - - 24 - ) Rollschicht, oder Erdgeschoß mindestens aller 2 Stockwerke.