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Donnerstag, Veeewlwtzß Lter die Krr»«tster«te 1S18. Auf Grund der vundesratsserordnung wer die Preis- n und die Verfovgungsregelung vom 2». Sep- lemder/4. Rrwembee ISIS (R.^-Bl. S. 607/728) ünd der vunde«-ot»p«wrdmm- über die Au»tmHspsticht vom 12. Juli 1917 (R.-G.-Äl. S. 694) wird angeopbnet: 8 1. Ale Erzeuger von Äpfeln^ Birnen oder Pflaumen (Pächter oder sonstige Personen, die berechtigt find, Obst zu ernten, einschl. Kommunaloerbände, Gemeinden, Vereine oder sonstige öffentlich rechtliche Körperschaften) find ver pflichtet, da» gesamte von ihnen geerntete Obst dieser Arten in frischem, versandfichtgem Zustand an die von der Landes stele für Gemüse und Obst errichteten Sammelstellen abzu- «2. Der GkWerb von Äpfeln, Birnen oder Pflaumen vom Erzeuger ist Hur Personen gestattet, die von der Landesstelle «r Gemüse ünd Obst — «eifchästsabtellung — eine befoa- .An» Orlanbais dazu erhalten haben und mit einem Ausevs» darüber versehen find. Die Abgabe diefer Obstarten seitens der Erzeuger an andere Personen ist untersagt. Die Landesstill« für Gemüse und Obst — Geschästsab- teilung — ist beftrgt, in besonderen Füllen Ausnahmen zuzu lassen. ' 8 3- Die Versendung dieser Obstarten mit der Bahn oder mit dem Schiff, auch al» Expreßgut, ist nur zulässig auf Grund eines von der Laitdesftelle fiir Gemüse und Obst — Ge- schüftsabteilung — ausgesertigten Versaadscheines. Dieser wird durch «inen vermerk auf den Beförderungspapieren er teilt. Der Absender ist ohne Genehmigung der Landesstelle für Gemüse und Obst — Geschäftsabteilung — nicht berech tigt, die Versendung an eine andere als die ursprünglich an gegeben« Adresse zu verfügen. Die Landesstelle für Gemüse und Obst — Geschästsab- teilung — wird ermächtigt, die Erteilung des Bersandfcheines zu vertagen, sofern Interessen der Bolksoersorgung entgegen- stehen oder der Verdacht der Überschreitung der Höchstpreise oder eines sonstigen Verstoßes gegen behördliche oder gesetz liche Vorschriften begründet erscheint. > 2m Bereich eines jeden Kommunalverbandes ist min destens ein« Dezirksobstfammelstelle zu errichten. Den Be- sobstfammÄstellen können nach Anweisung der Landes ell« stst Gemüse und Obst — Geschäftsabteilung — Ork». «»gegliedert werden. Leiter und Sitz der Be zirksobstsammelstellen werden von der Landesstelle für Ge müse und Obst — Geschäftsabteilung — bestimmt und von hem Kommunaloerband bekanntgemacht. Die Sammelstellen sind beauftragt, alle Äpfel, Birnen und Pflaumen, dl« in ihrem Bereich erzeugt sind, aufzuneh men und sie zu dem jeweiligen Erzeugerhöchstpreis zu be zahlen, sofern das Obst in frischem, versandfähigem Zustand angeliefert wird, andernfalls mit einem dem Minderwert entbrechenden Abzug, dessen Höhe im Streitfalle die Landes stell« für Gemüse und Obst — Berwaltungsabteilung — fest- 8 5 8 ö. Der Erzeuger von Äpfeln, Birnen oder Pflaumen ist, sofern er nicht eine juristische Person ist, berechtigst, Obst für den eigenen Bedarf zurückzubehalten. Als angemessen wird ein Zentner für jede» ständige Mitglied seines Haus- haltes angenommen. Führt der Erzeuger seinen Haushalt nicht am Erzeu gungsort, so ist zur Ausgabe des Bersandfcheines für die Versendung des Obstes für den eigenen Bedarf des Erzeu gers (8 8 Abs. 1) nach dem Wohnort des Erzeugers der Kommunalverband befugt, in besten Bereich sich das Obst befindet. Ausgenommen von der Ablieferungspflicht an die Be- zirks- und Ortsobftsammelftellen bleiben die als Edelobst anerkannten Apfel und Birnen, wenn sie von den Erzeu gern mit ausdrücklicher Genehmigung der Landesstello für Gemüse und Obst nach den von dieser ausgestellten Grund sätzen abgefetzt werden. Die Genehmigung der Landes stelle für Gemüse und Obst ist von den Erzeugern den Dr- zirtsobstlainnelslellenleitern bez. deren Beauftragten auf verlangen vorzuzeigen. Auch Edelobst darf mit der Bahn ober mit dem Schiff, auch al» Expreßgut, nur mit Geneh migung der Landesstelle stir Gemüse und Obst — Geschäfts abteilung — versandt werden. Die Vorschriften de« 8 3 finden Anwendung. 8 ' Dem Verkauf an die Smnmetstellen steht gleich die Versendung de» Obste» nach Weisung der zuständigen Be- zirkvobstsammelstelle. 8 7. Die Erzeuger (Pächter ufw.) find verpflichtet, für die vesörderung des von ihnen geernteten Obst« mindestens bi» zur nächsten vrtssammelstell« oder bei Versendung de» Obstes nach Weisung der zuständigen Lezirksobstsammel- stelle bi» zum nächsten Bahn- oder Schiffsverladeplatz zu sorgen. 8 8. Die Bezahlung des gelieferten Obstes hat Zug um Zug gegen Abgabe des Obst« an die Bezirksobstsammetstel- le, bei Versendung des Obst« nach deren Weisung Zug um Zug gegen Ablieferung der Beförderungspapiere an die Beztrksobftsammelstelle zu erfolgen. Die Vergütung für den Auskauf, die Beförderung des Obstes bis zur Sammelstelle bezw. Verladestation und die Verpackung des Obstes wird von der Landesstelle für Gemüse und Obst festgesetzt. 8« Die Abgabe de» Obst« seitens der Bezirksobstsammel stellen und die Weisung zum versand erfolgt lediglich nach Anweisung der Landesstelle für Gemüse und Obst — Ge schäftsabteilung — zugunsten der von ihr p» bestimmenden Fabriken, Großverbraucher und Kommunalverbände. Die weitere Verteilung wird den Kommunalverbänden über lassen. Die von den Abnehmern (Fabriken, Großverbrau chern und Kommunaloerbänden) zu zahlenden Preise wer den jeweils von der Landesstelle stir Gemüse und Obst — Berwaltungsabteilung — festgesetzt, die sonstigen Liefe- runsgbedingungen von deren Geschäftsabteilung. 8 io. Die Regelung der Geschäftsführung der Sammelstellen wird der Landesstelle für Gemüse und Obst — Geschäfts abteilung — übertragen. Diese ist berechtigt, von den durch die Sammelstellen erfaßten Mengen eine Gebühr von M Pfennig auf den Zentner und für die Ausstellung eines Bersandfcheines eine Gebühr von 50 Pfennigen zu erheben. Für die Ausstellung von Versandscheinen für den Verkehr der Sammelstellen kommt keine Gebühr in Ansatz. 8 11- Ausgenommen von dem Abgabe- und Erwerbsverbot des ß 2 fft die Abgabe von Obst seitens der Erzeuger, die nicht juristische Personen sind, unmittelbar an der Erzeu gungsstelle und am Tage der Ernte an die Einwohner der betreffeiwen Gemeinde zum Erzeugerhöchftpreise in Men gen von nicht mehr als einem Pfund für die Person zum Selbstverbrauch Die Landesstelle für Gemüse und Obst — Lerwal- tungsabteilung — fft befugt, diese Ausnahme aufzuheben oder zu erweitern. ' 8 12. Alle Besitzer von Äpfeln, Birnen oder Pflaumen haben der Landesstelle für Gemüse und Obst oder deren Beauf tragten, die sich als solche ausweisen, aus Erfordern wahr heitsgemäße Auskunft über di« vorhandenen Mengen nach Gewicht, Art'und Lagerort zu geben. Die Beauftragten, die sich als solche ausweisen, sind be fugt, sowohl zur Schätzung der Obsternte wie auch zur Fest stellung, ob und welche Vorräte bei den Besitzern an Obst vorhanden sind, die betr. Grundstücke oder Räume, in denen j Obst vermutet wird, zu betreten und zu besichtigen. Beide Teile sind berechtigt, bei der Besichtigung von -Räumen die Anwesenheit ein« Vertreters der Ortspolizei- jbehörde zu verlangen. Di« Ortspolizeibehörden haben dem darauf gerichteten Ersuchen eines Beteiligten zu entsprechen, s Entsteht Streit Wegen Menge und Art zurückbehaltener Frücht« oder zurückbehaltener Vorräte, so ist die Entschei dung des Gemeindevorstandes einzuholen. Gegen dessen j Entscheidung ist Beschwerde an di« Landesstelle für Gemüse und Obst — Derwaltungsabteilung — zulässig. 813- - Gegen die Entscheidungen der Landesstell« für Gemüse und Obst — Geschäftsabteilung — ist Beschwerde an das Ministerium des Innern zulässig. Die Beschwerde ist bei Verlust -es Rechtsmittels mit schriftlicher Begründung bin nen einer Woche bei der Landesstelle für Gemüse und Obst — Geschäftsabteilung — einzureichen. 8 14- ! Wer diesen, sowie -den von der Landesstelle für Gemüse und Obst in Lusfiihrung dieser Verordnung erlassenen Vor schriften zuwiderhandeti, wird nach Maßgabe d«s 8 17 der Bundesratsverordnung über die Preisprüfupgsstellen und die Lersorgungsregelung vom 2S. Sept./4. Novbr. 1V15 mit Gefängnis di» zu ö Monaten oder mit Geldstrafe bi» zu 1809 Mark bestraft, sofern nicht nach 8 5 der Btmdesratsverorl» nung über die Auskunstspflicht vom 12° Juli 1917 «in« höhne Strafe verwirkt isL 8 13- Diese Verordnung tritt am 22. Juli' 1918 in Kraft. Dresden, am 17. Juli 1918. Ministerium de» Zauern. Nachstehende Bekanntmachung des Reichskommiffar» für Faßbewirtfchastung über den Verkehr mit eisernen Fäs sern und faßähnlichen Gebinden vom 16. Juli 1918 wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Dresden, am 20. Juli 1918. ' Ministerium de» Inner«. Bekanntmachung der «eichsfatzsteve üb-r den Verkehr mit eisernen Fässern und fahähnlichen Gebinden. Auf Grund der Bundesratsverordnung über den Ver kehr mit Fässern vom 6. Juni 1917 (R.^S.-Bl. S. 478) und der Bekanntmachung des Reichskanzlers über die Einrich tung einer Reichsstell« für Fahbewirtschastung (Reichsfaß stelle) vom 28. Juni 1917 (R.-G.^vl. S. 575) und über di« Beschlagnahme von Fässern vom 28. Juni und 12. Oktober 1917 (R.-G.-Bl. S. 577 und 889) wird bestimmt: . 8 1. Eisern« Fässer und faßähnliche Gebinde dürfen unbe schadet der Vorschriften des § 4 Abs. 3 der Bekanntmachung des Reichskanzlers über di« Beschlagnahme von Fässern vom 28. Juni 1917 (R.-G>Bl. S. 577) nur mit der Genchmigung des Reichskommisfars für Fahbewirtschastung (Reichsfah- stelle-Berwastungsabteilung) veräußert oder leih- oder miet- weffe überlassen werden. Für die Genehmigung der Veräußerung wird eine Ge bühr von jeweils 3 v. H. des Wertes erhoben, die an die Ge- schäftsabteilung der Reichsfaßstelle, die Kriegswirtschasts- Aktiengesellfchaft, Berlin 50, Nürnbergerplatz 1, abzu führen ist. 8 2. Zum Aufkauf gebrauchter eiserner Fässer oder eiserner faßähnlicher Gebinde ist ausschließlich die Geschäftsabteilung -der Reichsfaßstelle, die Kriegswirtschafts-Aktiengesellschaft, berechtigt. Der Reichskommisfar für FatzbewirffchNstung läßt in besonderen Fällen Ausnahmen zu. - 8 3. - - Der Bedarf an eisernen Fässern oder eisernen faßähn- lichen Gebinden fft der Geschäftsabteilung der Reichssatz stelle,» der Kriegswirffchasts-Aktiengesellschaft, Berlin iss. 50, Nürnbergerplatz 1, anzumelden. 8 4. Wer ohne die erforderliche Genchmigung des Reichs kommissars für Fahbewirtschastung eiserne Fässer oder, eiserne fatzähnliche Gebinde veräußert oder erwirbt oder leihweise oder mietweise überläßt oder übernimmt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 10 000 oder mit einer dieser Strafen bestraft. Neben der Strafe kann auf Einziehung der Fässer erkannt werden, auf die sich oie Zuwiderhandlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. 8 5. Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage ihrer Veröf fentlichung im Reichsanzeiger in Kraft. Berlin, am 16. Juli 1918. Der Reichskommisfar für Fahbewirtschastung. vr. Beutler, Königlich Sächsischer Geheimer Rat. Bekanntmachung über die Erhöhung der Staatsgrundsteuer für de« zweite« Termin 1918, vom 22. Juli 1918, Nr. 836 Steuerreg. Grundstücksbesitzer werden darauf hingewiesen, daß nach 9 derv Nerwaestq.NiKG 6 maw merwa a a ZZ ZPZ 8 9 Abs. 1 -es Finanzgesetzes auf die Jahre 1918 und 1919 vom 21. Mai 1918 (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 120) di« am 1. August 1918 fällige Staatsgrundsteuer für dm II. Termin 1918 mit 6 Pfennigen (anstatt 2 Pfennigen wie bisher) von jeder Steuereinheft zu entrichten ist. Es ist also dieses Mal das Dreifache des sonst gezahlten Betrags zu ent- richkn. Alnauzmiuifterium, I. Abteilung. (X. -LL) Sachse» a« -er Arre. Tal«u einer Division la der Großen Schlacht la Kord- fraastkelch. (Nachdruck verboten.) Au» dem Felde wird uns geschrieben: 1. Am 27. März war di« Stadt Montdidier gefallen. Die Woge der großen Durchbruchsschlacht am 21. und 22., di« unaufhaltsam die weichenden Stellung». Divisionen der Eng länder und die paketweife «ntgogengeworfenen Franzosen- Divisionen überrannte und in beispielloser Ducht der Ver folgung die fünf StiMe Ham, Ehauny, Noyon, Nesles und Roye erobert«, hatte ihren Höhepunkt erreicht, überwunden lag das Großkampfbecken der Men Sommeschtacht, la- die wüste Zone des Siegfriedrückzuges hinter den deuffchen Sturm-Divisionen, di« freudig das gelobte Land blühender Wiesen, grüner Saaten und ungestörter Dörfer betraten. Nach siebentägigem Kampfe stand di« Spitze der Armee Hu tter siebzig Kilometer von ihrer Ausgangsstellung entfernt und bohrte mit ungobrochener Kraft den Keil in da» Zen trum der neugebildeten französischen Armee. Aber der Feind hatte endlich Ordnung geschaffen. Immer neu« Divi sionen aus allen Gegenden französischen Kriegsgebietes an rollend, stopften di« Lücken und schloffen von Noyon bi« Montdidier und bi» in Höhe von Moreuil einen wider standsfähigen Gürtel, der sich von Tag zu Tag verdichtet« und um die Monatswende zu einer Phalanx erstarkte, mit der die ungestümen Verfolgungskämpfe zu einer blutigen Schlacht zusammenbrandeten. Mit dem Gründonnerstag (28.) begann die schwerste Aufgabe für di« Armee, einem geordneten und zu verzweifelter Gegenwehr entschlossenem Feinde günstige Stellungen abzukämpfen, welche der großen Schlacht einen sicheren Damm und künftigen Unternehmun gen «ine starke Basis vorschi-eben sollten. An demselben Tage wurde die sächsische Division, di« bis dahin in Reserve dem Vormarsch gefolgt war, in di« vordere Linie vorgegogen. Das Korps LüÜwitz, da» den Nordflügel der Armee bildete, war nach Überwindung ber letzten alten Sommeschlacht-Stellungen auf heftigen WMr- stand gestoßen. Mit der 1., 133. und 166. Infanterie-Divi sion und Teilen der 4. Kavallerie-Division stellte sich der Franzose aus den Höhen östlich der Lore entgegen» gewillt, dieses letzte von Natur günstige Hindernis vor Amiens um jeden Preis zu behaupten. So kam es, daß die Kämpf« an der Aore, deren Brennpunkt Moreuil wurde, sich bald zu den schwersten und blutigsten auswuchsen, die überhaupt di« Armee zu bestehen hatte. -