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und Be- 3. 4. Dienstgrad, Name und Truppenteil des Inhabers, Art und Menge des als notwendig anerkannten Schuhwerks, Ort der Ausstellung, Unterschrift des Diszi pli narvo rgesetzten, sowie Stempel des Truppenteils oder der militärischen Behörde. , bürgerlichen Ausfertigungsstellen sind an die Art nm Kenntnis gebracht. Dresden, am 27. Juni 1V18. Die und Menge des als notwendig bezeichneten Schuhwerks ge bunden. Eine Nachprüfung des Bedarfs findet nicht statt. 8 io. M« Schuhbedarfsscheine können sowohl von der für den persönlichen Wohnort zuständigen bürgerlichen Ausferti gungsstelle ausgefertigt werden, wie auch von derjenigen, die für den derzeitigen inländischen Liegehafen des Schiffes, auf dem der Marinemrgehörige Dienst tut, zuständig ist. Wenn ein persönlicher Wohnort im Deutschen Reiche oder Bekanntmachung Über die VersorWmg der Heere», «ad Markaeoagehörigen sowie der Kriegs- und Zivllgefaagenen mit Schuhwaren. Auf Grund der Bundesratsverordnung über die Er richtung einer Reichsstelle für Schuhoersorgung vom 28. Februar 1918 (Reichs-Gesetzblatt Seite IVO) wird folgendes angeordnet: Offizier- Unteroffi ziere der Marine, die für Beschaffung ihrer Dienst bekleidung selbst zu sorgen haben. Die Ausfertigung des Schuhbedarfsscheins setzt voraus, daß dem Marineangehörigen von dem Disziplinarvorgeietz- ten eine Bescheinigung über die Notwendigkeit der Beschaf fung ausgestellt wird. Diese Bescheinigung hat folgende An gaben zu enthalten: 2. 81- Die BersörguNg aller Angehörigen des deutschen Hee re» sowie derjenigen Augehörf^N verbündeter Heere, die sich in diensllicher Eigenschaft im Jäland aufhalten und sich aus eigenen Mittel» zu bekleiden haben, mit Schuhwaren erf^gt grundsätzlich nur durch die Heeresverwaltung. Die Offiziere und die sonstigen sich selbst mit Bekleidung versorgenden Heekesangehörigen werden durch dje Heeresverwaltung mit tels Mllitärkleiderkarte versorgt. 8 2. Die Gewebetreibenden dürfen an Inhaber der Militär- Ileiderkarte Schuhwaren nur dann abgeben, wenn ihnen das fertige Schuhzeug oder das hierzu erforderliche Leder von der Heeresverwaltung oder den Heeresangehörigen selbst zur Verfügung gestellt wird. Ausnahmsweise <8 3) können sich bestimmte Heeresan- gehörige an die bürgerlichen Ausfertigungsstellen wegen der Versorgung mit Schuhwarm wenden; an diese dürfen Ge werbetreibende Schuhwaren nach dm allgemeinen Borschrif ten Nur gegen Schuhbedarfsschein abgeben. Dies gilt auch dann, wenn solche Heeresangehörige das Leder selbst zur Berfiigung stellen. Schuhbedarfsscheine dürfen für Heeresangehürige nur dann dusgesertigt werden, wenn durch ein Anerkenntnis des DisziMnarvorgesetztm nachgewiefen wird, daß der Heeres- angchörige 1. demnächst aus dem Militärdienste endgültig aus scheidet oder L zur Ausübung eines bürgerlichen Berufes beur- laubt ist und diesen Berus in MKitärschuhwerk nicht ausüben kann oder 3. zu dm militärisch nicht «ingekleideten Mannschaf ten gehört oder 4. zu denjenigen Beamten der Heeresverwaltung ge hört, denen keine Uniform beigeleO ist. Aus dem Anerkenntnis tnuß hervorgehen, weicher der in Abs. I Ziffer 1—4 gekennzeichneten Fälle vorliegt. Es hat im übrigen folgende Angaben zu, enthalten: 1. Dienstgrad, Name und Truppenteil des Inhabers, 2. Ort (falls nicht im Felde), Zeitangabe, Unterschrift und Dienstgrad des Disziplinarvorgesetzten, sowie Stempel des Truppenteils oder der militärischen Behörde, - 3. gegebenenfalls Dringlichkeit der Beschaffung (8 5 Abs. I), Die Anerkenntnisse sind bei der zuständigen bürgerlichen Ausfertigungsstelle einzureichen und verbleiben dieser gegen Ausfertigung des Schuhbedarfsscheins. 8 4. Die Ausfertigung von Schuhbedarfsscheinen für mehrere Heeresangehörige zugleich oder für ganze Truppenteile ist unstatthaft. Dies gilt auch für Liebesgaben. Nachstehende Verordnung derReichsftelle für Schuh- «rsorgung über hie AerforMmg der yeiee». W>d Meriae- m»>ehdriMn sowie der Kriegs- uud Aivil^saagea«» «ik Schuhwäre» vom 2V. Juni 1918 wird hiermit zur allgemei- - 8 S. Vie Schuhbedarfsschein« werden von der für di« derzei- Kg« Wohnung de» HeeresangehKrigen (persönlicher Wohn ort) zuständigen bürgerlichen Ausfertigungsstelle ausgefer tigt. Wenn eine Wohnung tm Deutschen Reich« nicht vor- Händen ist oder wenn besonder« auf dem Anerkenntnis als dringend bescheinigte Ausnahmesälle oorliegen, so werden die Schuhbedarfsscheine von jeder bürgerlichen Ausferti- gungsftellr ausgefertigt. Die ausfertigend« Behörde hat im ersten Fall der zu ständigen Ausfertigungsbehörde des Familienwohnorts, so weit ein solcher im Deutschen Reiche vorhanden ist, im zweiten Fall der zuständigen Ausfertigungsbehörde des der zeitigen persönlichen Wohnorts Mitteilung von der Ausfer tigung des Schuhbedarfsschein» zu machen. Bei Heeresan gehörigen, die außerhalb des derzeitigen persönlichen Wohn orts noch einen Familiemvohnort im Deutschen Reiche ha ben, hat ferner di« Ausfertigungsbehörde des derzeitigen persönlichen Wohnorts von der durch sie erfolgten oder ihr von einer anderen Behörde mitgeteilten Ausfertigung des Schuhbedarfsscheins der zuständigen Ausfertigungsbehörde des Familienwohnorts Mitteilung zu machen. 8 6. Zur Entscheidung über dm Umfang der Bewilligung sind allein die bürgerlichen Ausfertigungsstellen zuständig. Sie haben dabei die Bestimmungen der Reichsstelle für Schuhoersorgung für die bürgerliche Bevölkerung zugrunde zu legen uyd sind an eine aus der Bescheinigung von den Disziplinarvorgesetzten etwa bezeichnete Stückzahl oder Menge nicht gebunden. Es findet also 8 4 -er Bekannt machung der Reichsstell« für Schuhoersorgung vom 27. März 1918 über Schuhbedärfsscheine Anwendung. II. Marinoangehörige. 8 7. Die Versorgung der Angehörigen der deutschen Marine, sowie derjenigen Angehörigen verbündeter Marinen, die sich in dienstlicher Eigenschaft im Inland aufhalten, erfolgt durch die.bürgerlichen Ausfertigungsftellen nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen. 8 8. Gewerbetreibende dürfen an Marineangehörige Schuh waren nur aus Grund eines von der zuständigen bürger lichen Ausferttgungsstell« ausgefertigten Schuhbedarfs scheins abgeben. 8 9- Schuhbedarfsscheine sind auszufertigen für: 1. Offiziere, Ingenieure, Sanitätsoffiziere amte der Marine, 2. Deckoffiziere, Musikmeister, Unterärzte, und Beamtenstellvertreter und sonstige Unter dem pferdebestande des Brauereipächters A. Kaiser in puhkau ist der MrM -er MMe amklich feftgestellt worden. Bautzen, am 29. Juni 1918. Königliche Amtsharrptmannschast. Dienstag, »si«. «in inländischer Liegchafen de» Schiffes nicht vorhanden ist^ oder wenn besonders auf der Bescheinigung des Disziplinär» vorgestzten als dringend anerkannte Ausnahmefälle vorliw gen, so werden die Schuhbedarfsschein« von jeder bürger« lichen Ausfertigungsstelle ausgefertigt. Wegen der Derständigung der Ausferttgungsbehörden des Familenwohnorts und des derzeitigen persönlichen Wohnort» finden die Bestimmungen des 8 6 Abs. H ent« sprechende Anwendung. III. SrieMgesangene. 8 11- Für Angehörige des deutschen Heeres und der deutschen Marin«, die sich in feindlicher Gefangenschaft befinden oder im neutralen Ausland interniert sind, dürfen Schuhbedarfs- schein« nicht ausgefertigt werden. Antragsteller sind an die zuständigen Ersatztruppenteile oder Stammarineteile zu ver weisen. 8 12- Für die in Deutschland untergebrachten Kriegs- und Zi vilgefangenen feindlicher Länder (auch für Offiziere und Be amte im Offiziersrange) dürfen Schuhbedarfsscheine nicht ausgefertigt werden, solange di« Gefangenen den Militär behörden unterstehen. Di« Antragsteller sind an das zustän dige Gefangenenlager zu verweisen. Das gilt auch für die Kriegs- und Zivilgefangenen solcher Länder, mit denen de» Frieden geschlossen ist. 8 13- Solchen in Deutschland befindlichen Kriegsgefangenen, die zu den sogenannten „Deutsch-Russen" gehören, können Schuhbedarfsschein« von jeder Ausfertigungsstelle ausge fertigt werden, wenn die Notwendigkeit der Beschaffung durch die Kommandantur des Stammlagers bescheinigt und in der Bescheinigung ausdrücklich vermerkt ist, daß sie „für einen einzelnen untergebrachten deutsch-russischen Kriegsge fangenen" gilt. 8 14- Zivilgefangene, die zur freien Arbeit entlassen sind und demnach nicht mehr der Militärverwaltung unterstehen, sind nach den Vorschriften für die bürgerliche Bevölkerung zu behandeln. 8 15. Diese Bekanntmachung tritt mit dem 1. Juli 1918 in Kraft. ' 8 16- Di« früheren Anordnungen der Reichsbekleidungs stelle und der Reichsstelle für Schuhversorgung über di« Versorgung der Angehörigen des Heeres und der Marin« mit Schuhwaren treten hiermit außer Kraft. Anmerkung: Nach 8 5 der Bundesratsverordnung über die Errichtung einer Reichsstelle für Schuhversorgung vom 28. Febuar 1918 wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 15 000 oder mit einer dieser Strafen bestraft, wer der Bekanntmachung über die Versorgung der Heeres- und Marineangehörigen sowie der Kriegs- und Zioilgefangenen mit Schuhwaren zuwiderhan delt. Neben der Geldstrafe kann auf Einziehung der Gegenstände erkannt werden, auf welche sich die strafbare Handlung bezieht ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehö ren oder nicht. Berlin, Kronenstraße 50/52, den 20. .Juni 1918. Reichsstelle für Schuhversorgung. Wallerstein, vr. Gümbel. Mitteilungen aus der Bezirks- und Landgemeindenervaltung der Anttshauplmannschast Bautzen. Regelung der Stromabgabe für den vreschbettieh. Di« Lage des Bautzener städtischen Elektrizitätswerkes und des Großröhrsdorfer Elektrizitätswerkes haben es leider trotz der Dringlichkeit des Frühdrusches notwendig gemacht, wei tere Einschränkungen in der Stromabgabe für den Dresch betrieb eintreten zu lassen. Für das Stromversorgungsge biet des Bautzener Elektrizitätswerkes kann der Unbeschränk te Verbrauch elektrischen Stromes wie bisher von 9 Uhr abends an, jedoch nicht mehr bis stütz Uhr, sondern nur noch bi» stütz '/,S Uhr, gestattet werden. Außerdem ist dem Wunsche der Landwirtschaft entsprechend zwischen den Grup pen, die an den einzelnen Tagen dreschen können, gewechselt worben, so daß diHenigen Gemeinden, die früher Freitag und Sonnabend dreschen durften, jetzt Montag und Diens tag dreschen können, die Gemeinden, di« früher Montag und Dienstag gedroschen haben, jetzt Mittwoch und Donnerstag dreschen, und endlich die Gemeinden, die früher Mittwoch und Donnerstag gedroschen haben, jetzt Freitag und Sonn- abend zu dreschen haben. Für da» Äromversorgungsgebiet des Großröhrsdorstr Elektrizitätswerkes mußte vorgeschrie ben werden, daß an einem Tage nur die Hälfte der land- wirtschaftlichen Betriebe Strom für den Dreschbetried ent nehmen d«f. Ts müssen daher die Dreschbetriebe der ein zelnen an Großröhrsdorf angeschlofsenen Gemeinden in 2 Gruppen eingeteilt «erden, die nur je «inen Tag um den andern dreschen dürfen. Dir Gruppenetnteisting erfolgt durch die Gemeindevorstände, die die entsprechende Verfügung ortsüblich bekannt machen. Ernleaussichken. Kürzlich brachte eine Dresdener Zei tung die Mitteilung aus Bautzen, daß trotz der mehrere Wochen hindurch anhaltenden Trockenheit di« Aussichten auf die diesjährige Ernte in der Oberlausitz die denkbar besten seien; der RoggeN stehe prächtig; Hafer, Gerste und Kartof feln seien durch den kürzlichen Regen im Wachstum geför dert worden; dies gelte auch vom Gras, das noch nicht über all geschnitten sei; endlich berechtigten außer den Kirschen auch die anderen Obstarten zu den größten Hoffnungen. Diese Angaben entsprechen, wenigstens soweit der Bezirk der Amtshauptmannschast Bautzen in Frage kommt, leider nicht allenthalben der Wahrheit und möchten daher nicht ganz unwidersprochen bleiben. Der Roggen, der noch zur Zeit der Blüte, Ende Mai, ausgezeichnet stand, hat in eini gen Gegenden durch Nachffrüste und besonders durch die folgende Dürr« stark gelitten. Ferner ist das Wachstum des Hafers durch di« langanhaltende Trockenheit sehr gehemmt worden, so daß ftn Durchschnitt höchstens mit einer Un- termtttelernte gerechnet werden kann. Ebenso ist die Heu ernte weit hinter dem Ertrage der früheren Jahre zurückge- blieben, was um deswillen besonder» schwer ins Gewicht fällt, weil infolge der langen Trockenheit im vorigen und in diesem Jahre Grünfutter auch nur in ganz beschränktem Maße zur Verfügung steht. Wenn endlich auch die Kirschen ernt« allerdings sehr gut ist, so kann dies von den übrigen Obstsorten nicht gesagt werden, die mit wenigen Ausnahmen leider kein befriedigendes Ergebnis versprechen. herbfistckke» »md GrGchKMMag. Da es den Landwirten -es Bezirke« in großem'Umfange nicht gelungen ist, Wicken, Erbsen und Peluschken zur Aussaat als Herbstfutter bezw. zur Gründüngung zu erhalten, will die Amtshauptmann schast versuchen, dieselben zu vermitteln. Landwirte, die Saatgut benötigen, werden aufgefordert, sich Saatkarten zu verschaffen und ihren Bedarf und die anzubauende Fläche bis Montag, den 1. Juli 1918, bei der Firma Paul Schuhe Nachfolger in Bautzen anzumelden. Ausweiszwang beim Kauf von Schuhwaren. Nach einer am 15. d. M. in Kraft tretenden Bekanntmachung der Reichsstelle für Schuhversorgung sind den Schuhwarenhänd lern alle Maßnahmen verboten, die geeignet sind, Ansamm lungen vor den Schuhwarengeschäften hervorzurufen oder zu fördern. Unzulässig ist insbesondere die vorherige An kündigung von Verkaufstagen und vom Eingang neuer Wa rensendungen. Ankündigungen, daß Waren oder bestimmte Gattungen oder Größen nicht vorhanden sind, unterliegen diesem Verbote nicht. Dor Überlassung bedarfsschoinpflich- tigen Schuhwerks hat der Schuhwarenhändler von dem Empfänger die Vorlegung eines Ausweises über sein« Per son zu verlangen und zu prüfen, ob der Ausnreisinhaber nüt dem auf Grund des Schuhbedarfsschein« zum Bezug« De- rechtigten übereinstimmt. Zum Ausweise über die Person dienen Geburt»-, Eheschließurkunden, Militärpässe, Reise ausweise und Heimatscheine. Die Kommunaloerbände kön nen bestimmen, daß außerdem noch andere näher zu bezeich- nende Urkunden zum Ausweis über seine Person genügen. Wer nicht für den eigenen »«darf Schuhwaren in Empfang nimmt, hat einen schriftlichen Auftrag de» auf Grund eines für ein Familienmitglied ausgestellten Schuhbedarfsschein« zum Bezüge der Schubwaren