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, »«MnmG—rrrd«,«« -. ! I «« d« HmKa M «H«,, Ätz der «achstchim- abgrvruckten Verordnung de» I ZtaadffekretSr» dk-KriegsernWk Len Han- D-el aMGänsen inderFaffung vom 2. Mai IMS (Reichs- I gesttzblatt Geile STSjwird bestimmt: Wech fdr leben»« «änst Mrd der Berkaus noch ««wicht > vargefcheieberr. Beim Verkauf lebender Gänse durch den Zarter oder D Master- d«f der Preis von 2.75 ^t für 1 Pfun-nicht über- W schritten werden. Der Preis gilt ab Stall des Züchters ober D Mäster». Beim Weiterverkauf durch den Händler darf insgesamt M ein Arrfchtaß von OHO ^t für 1 Pfund einschließlich der Be- I jörderunyskosten nicht überschritten werden. Der in 8 2 der Verordnung beim Verkauf geschlach- I reter Gänse Lurcd>den Züchter oder Master an den Berbrau- I cher vorgesehene Preis von 4.00 -K ist im Königreich Sachsen W ohne Blutung (vergl. 8 ^)- 8 2. Die Festsetzung von Höchstpreisen nach 8 4 der Berord- iiucrgwird zunächst den Amishauptmannschasten bez. Bür germeistern der Sthdte mit revidierter Städteordnung über nagen. Sie hat sich auf rohes und ausgelassenes Gänsefett zu erstrecken. Einheitliche Preisfestsetzung bleibt vorbehalten. , 8 3- wer gewerbsmäßig «Säst an- und verkaufen will, be darf dazu einer besonderen Erlaubnis. Der besonderen Er laubnis, bedürfen nicht di« Wild- und Geflügelhandelsgestllt- jchaft, sochie di« Gin- und Verkaufseinrichtungen der Kom munaloerbände und die Hausfrauenvereine. Die Erlaubnis wird auf Antrag durch Ausstellung einer Ausweiskarte er teilt, sie gilt für das Königreich Sachsen. Zuständig zur Erlaubniser Leitung ist der Vorstand -es Kommunalverbandes, in dessen Bezirk der Antragsteller wohnt. Dem Anttag auf Erteilung der Erlaubnis ist ein Zeug nis der Ortsbehörde darüber beizufügen, -daß der Antrag steller schon vor dem 1. August 1914 den Handel mit Gän sen selbständig betrieben hat und wegen Eigeniumsver- gehens oder Preiswuchers oder Überschreitung von Höchst preisen während der Kriegszeit nicht bestraft ist Für An gestellte und Beauftragte können Nebenkarten beantragt und ausgestellt werden. > Für jede Huscheistart« ist eine Gebühr von 3 -A, für jede Nebenkarte eine GobührvonO.SO -4t zu entrichten. Die Erlaubnis kann jederzeit) namentlich wegen Ber- ftöhfn gegen die Preis- und Überwachungsvorschriften, wi derrufen werden. Die Ausweiskarte ist dann der ausstellen- sen Behörde zurücktzugeben. Di« Erteilung und der Widerruf der Erlaubnis, sowie die Namen der erwähnten Einrichtungen, di« einer besonde ren Zulassung nicht bedürfen, sind im Amtsblatt des Kom- munatoerbandes zu veröffenllichen. Di« AusweiÄstrst ist bei Ausübung des Handels mit- juführen und den Personen, mit denen Geschäfte abgeschlos sen werden, sowie auf Erfordern den überwachungs- und Polizeibeamten vorzuweisen.. . 8 4. Vie entgeltliche (auch tauschweise) Abgabe von leben den oder Ske» Schsttchkgänfitt an Verbraucher ist dem Züchter oder WSfier verboten. Züchter und Master dürfen Schlachtgänse nur an Per sonen «der Stellen abgeben, die zum Aufkauf von Gänsen ^gelassen sind. Di« unmittelbare Abgabe an Verbraucher ist nur in offenen Verkaufsstellen und auf dem Wochenmarkt den zum Verkauf von Sckstachtgänsen zugelassenen Personen oder Einrichtungen gestattet. ' 8 5. Beim Aufkauf von Schlachtgänfen ist auch der Aufkäu fer zur Ausstellung eines Schluhscheine, (vergl. 8 6 der Ver ordnung) verpflMet. Vordrucke hcwen di« Kvmmunaloer- bimde bereitzustellen und unentgelllich an Aufkäufer abzu geben. Di« im 8 3 genannten Gesellschaften und Einrich tungen'sind voM Schluhscheinzwang befrest, haben aber dem Veräußerer den Ankauf nach der Stückzahl schriftlich zu bescheinigen. ' 8 6. Jeder Aufkäufer, einschließlich der in 8 3 genannten Ge sellschaft und Einrichtungen, hat ein Ein- uad Verkaustbuch zu führen, aus dem die Anzahl der eingekausten und ver kauften Gänse, NarNe und Wohnort der Verkäufer und Käu fer, sowie die An- und Verkaufspreise zu ersehen sind. Er hat jeden Mittwoch dem Kommunalverband «cher der ihm von diestm bezeichneten Stelle auf Postkartenoordruck an zuzeigen, wieviel Gänse er seit der letzten Anzeige angekaust, wieviel Gänse und nach wachen Orten er verkauft hat. Er ist beim Verkauf an die Weisungen dieser Stelle gebunden. Diese Vorschriften gelten auch für nach Sachfen eingeführte Gänse, - Der Verkauf von Schlachtgänstn an Verbraucher ist, u« gsttzen «b«lbe «in« Gäustkarke zulässig. Beim Ler< tauf von Gänsefleisch in Teilen ist für jeden Teil von höch stens einem Pfund Gewicht einer der 4 Abschnitte der Gänstkarte abzugeben. Die eingenommenen Länseka rten und Kartenabschnftte sind mindestens aller Met Wochen unter Vorlegung Les Gin- und Verkaufsbuches an den Kom munalverband ottzuliefern. 8 8. Di« Gänstkarte wird rmr auf Antrag von -er Ortsbe hörde ausgegeüen. über die Ausgabe ist eine Liste zu füh ren. Jeder Haushalt mit nicht mehr al« 4 Personen darf eine 5karte erhalten. Größere Haushaltungen erhalten für je 4 Personen eine weitere Karte. Bruchteile werden nach oben abgerundet. Bei der Berechnung sind Kinder unter 6 Jahren nur zur Hälfte zu rechnen. Gastwirtschaften dür fen für je 3 ständig« Verpfleggäste zusammen eine Karte er halten. Als ständiger Berpflegungsgast gilt, wer regel mäßig täglich wenigstens em« Hauptmahlzeit in der betref fenden Gastwirtschaft einnimmt. Wer selbst Gänse hält, darf keine Kart« erhalten. Die Karte ist lediglich Sperrkarke, gibt also keinen An spruch aus Belieferung; sie kann bei einem zum Verkauf von Schlachtgänfen zugelassenen Händler zur Belieferung ange- meldet werden. Lei der AnEldung ist nur der Bestellab schnitt, die ganze Karte erst bei der Lieferung selbst abzu geben. 8«. Das Ministerium des Innern kann Ausnahmen be willigen. 8 10. Zuwiderhandlungen werden gemäß 8 11 der Verord nung bestraft. 8 11- Die Bestimmungen in 88 1 bis 6 treten sofort, die übrigen am IS. Juli 1918 in Kraft. Dresden, am 8. Mai 1918. Mlaifiertum-e» Zauern. Bekanntmachung der neuen Fassung der Verordnung über den Handel mit «Susen. Vom 2. Mai 1918. Auf Grund des Artikel 2 der Verordnung zur Abände rung der Verordnung über den Handel mit Gänsen vom 2. Mai 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 371) wird der Wortlaut der Verordnung über den Handel mit Gänsen, wie er sich aus der Verordnung vom 2. Mai 1918 ergibt, nachstehend be kanntgemacht. B e r l i n, am 2. Mai 1918. Der Skaakstkrelär de» »rteg«ruährmtzisamts. von Waldow. Verordnung über den handel mit Gänsen. Vom 2. Mai 1918. .81- Lebende Gänse dürfen nur nach Stückzahl verkauft wer den. Der Preis für lebende Gänse aus dem Jahre 1918 oder früheren Jahren darf beim Berkaus durch den Züchter oder Mäster folgende Beträge für das Stück nicht übersteigen, wenn die Lieferung erfolgt: im Mqi 1918 12-41 ! im Juni 1918 ...... 14 -4t im JE 1918 . . ... . 16 -4t im August 1918 . . . . . 17 -4t nach dem 31. August 1918 . 19 -4t Die Preise gelten ab Stall des Züchters oder Mästers. Sie sind auch für Verkäufe maßgebend, die vor Inkrafttre ten dieser Verordnung abgeschlossen sind, soweit noch nicht geliefert ist. Beim Weiterverkauf darf deck Preisen ein Betrag bis zu 3 -4t zugeschlagen werden. Dieser ZuscPag unrfaA Kom mission»-, Vermittlung»- und ähnliche Gebühren sowie sämt liche Aufwendungen einschließlich der Beförderungskosten. 8 2. ' Der Preis für geschlachtete Gänse aus dem Jahre 1918 oder früheren Jahren darf folgende Betrage für das Pfund nicht übersteigen: beim Verkauf durch den Züchter oder Mäster a) an den Händler frei Versandstation (Bahn oder Schiff) . . . . . . 3,50 -,tt b) an den Verbraucher . . , . - .4,00 -41 beim Verkauf durch den Händler a) an den Kleinhändler frei Lager oder Lä ¬ den des Empfängers . . 4,00 -4t b) an den Verbraucher . . 4L0 Die im Abs. 1 für den Verkauf an den Verbraucher fest gesetzten Preist erhöhen sich, wenn der Verkauf an verbrau- ----- ... V v- -- - --5-1 - ' ' >. < v Freitag, k« 17. «St LSLL / -- ... cher in Gemeinden erfolgt, die mehr als 100000 Einwohner zählen, um 28 Pfennig. Die Preise gelten für ungeöffnete, gerupfte Gänse (ohne Schwanzfedern); sie schließen die Kosten der Verpackung «in. Di« Verwendung von Stroh hei der Verpackung (Strohbin dung) ist verboten. 8 » Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimm ten Behörden können für den Verkauf durch den Züchter oder Mäster oder durch den Handel niedrige» Preise stst- sttzon, als die in dieser Berordimng oder aus Grund dieser i Verordnung festgesetzten Preise. Sie können auch für le bende Gänse den Verkauf nach Gewicht vorschreiben. 8 4. Di« Landevzentralbehörden oder di« von ihnen bestimm ten Behörden können für den Berkaus von Gänsefleisch in Teilen und von aus Gänsen hergestellten Erzeugnissen Höchstpreise festsetzen. Soweit nicht in dieser Verordnung oder auf Grund i dieser Verordnung Höchstpreise festgesetzt sind, ist der Ber kaus von Gänsen oder von Gänsefleisch in Teilen sowie die gewerbsmäßige Herstellung und der gewerbsmäßige Berkaus von daraus hergestellten Erzeugnissen unzulässig. 8 5. Die entgeltliche Abgabe von gepachteten Gänsen aus dem Jahre 1918 oder früheren Jahren durch den Züchter oder Mäster ist vom 1. November 1918 ab bis auf weiteres verboten. 8 6. Bom 1. Aug. 1917 ab hat bei jeder Veräußernirg von leben den oder geschlachteten Gänsen oder von Gänsefleisch in Tei len an Händler, an Züchter oder Mäster u. an Inhaber von Gast-, Schank- u. Speisewirtschaften oder bei der Übergabe cm diest zum Zwecke der Veräußerung der Veräußerer einen Schein nach dem anliegenden Muster (Schlußschein)*) in zwei Ausfertigungen auszufüllen und zu unterzeichne». Je eine Ausfertigung des Schluhscheines inuß der Veräußerer und der Erwerber bis zum Schluss« des Kalenderjahres, mindestens aber drei Monate aufbewahren und auf Verlan gen dem Polizdibeamten oder den Beauftragten des Kom munaloerbandes, der Preisprüfungsstelle, der Gemeinde oder der Ortspolizei oorlegen. Der Ausstellung eines Schlußscheines bedarf es nicht bei der Veräußerung an Abnahme- oder Verteilungsstellen, die von der Landeszentralbehörde «cher in deren Auftrag von Kommunalverbänden oder sonstigen Stellen errichtet sind, öder an deren Beauftragte. 8 7- Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zu taffen. ' 8 8. ' ' Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimm ten Behörden können weitergehend« Bestimmungen über den Verkehr mit Gänsen erlassen, insbesondere den Handel mit Gänsen von einer besonderen Erlaubnis abhängig machen oder bestimmten Stellen übertragen. Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen be stimmten Behörden können mit Zustimmung des Staatsse- ' kretärs des Kriegsernährungsamts abweichende Regelungen treffen. ' 8 S- ' Die Vorschriften, die in dieser Verordnung oder auf Grund dieser Verordnung erlassen sind, gelten auch für Gänse, Gänsefleisch in Teilen oder daraus hergestellte Er zeugnisse, die aus dem Ausland oder den besetzten Gebieten eingeführt werde-. 8 10. Die in dieser Verordnung oder aus Grund dieser Ver ordnung festgesetzten Preis« sind Höchstpreise im Sinne des , Gesetzes, betreffend Höchstpreise. ' 8 11- Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit GAdstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, 1. wer den Vorschriften im 8 2 Abs. 3 Satz 2, 8 4 Abs. 2, 8 5 od«r den nach 8 8 erlassenen Anord nungen zuwiderhandelt; 2. wer den Vorschriften über die Verpflichtung zur Ausstellung, Aushändigung, Aufbewahrung und Vorlegung von Schlutzschemen (8 6) zuwider- . handelt. Neben der Strafe kann auf Einziehung der Gegenstände erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. 8 12. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. *) Nicht mit abgedruckt. Die Unparteilichkeit des Vatikans. I). L. L. Einen neuen Beitrag zu der viel erörterten » Frage nach -er Unparteilichkeit des Vatikans im Weltkrieg liefert eine Auseinandersetzung zwischen dem französischen ehemattgöN Minister Deich» Eochin und dem päpstlichen Kardinalstgatsstkretär Gasparri. In Vatikan hatte man sich für die französische Bevölkerung der von uns besetzten Gebiete in Rorfrankreich eingesetzt, um die Wegführung der Bevölkerung.aus den Kampfgebieten zu vethindern. Di« deutsche Regierung erklärte sich zu einem Entgegenkommen auch den: Kardincl vorgehalten, daß er ElsaftLothringen „als eine deutsche Provinz behandle". Ihm antwortete der Kardinalstaatsstkretär am 16. März: „Der einzig« Zweck meines Schreibens war, die Deportation zu verhindern, und deshalb übermittelte ich Ihnen die deutschen Vorschläge. Sie sogen, daß der heilige Stuhl kein Wort des Tadeb» für di« Deportationen hatt«. Sind Sie so sicher in dieser Hin sicht? Kennen Sie die Dokument«, die in -en Archiven des Stacttsstkretariats liegen? Denn Sie endlich in mei nem Briest die Behauptung finden, Elsaß-Lochringen sei > bereit, macht« aber Gegenvorschläge bezüglich der in Frank reich gewcchsam zurückgehaltenen Bevölkerung von Elsaß- Lothringen: Diese Vorschläge gab der Vatikan, der ja mit der französischen Regierung nicht direkt verkehrt, aus irgendeinem unbekanntem Grunde gerade an die wohl zur Vermittlerrolle denkbarst üngeeignete Persönlichkeit des Denys LochiN weiter. Denys Eochin schrieb an den Kardi- nalstaatsstkretär Gasparri einen sehr gereizten Absagebrief und bemerkte in einer Zuschrift cin den „Gaulois", es habe ihn geärgert, daß in dem Schreiben kein Dort de» Tadels über die „deutschen verbrechend enthalten «ar, Gr hadedeutsch, so ist das schon -er Gipst! (e«Ia, c'est le yamdlv)l'