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anstandet oder der Inanspruchnahme von Breni ' idip . Süweit dse ^»MttMainrschäft die Erfüllmig der MelMen üild ackhMM' LWrir ' " " ' 10,— -4l, -- 8,— °4l, 4,50 -4t, 6,— -41. a »zusehen. Die Berücksichtigung 9,— -4t, 8,— -4t, 12,- -4t, m 10,— -4l, 7,50 -4t, abgefertigte Verfügung — bei verspätetem Eingang der nach 8 5 geforderten Anzeige binnen einem Monat stach Ungang — an den Waldeigentinner widerspricht, kchm dieser zugunsten des von ihm angezeigten Vorzugsbedarfs verfügen. 8 8.. . Die Kreishauptmannschaft Weist das ihr angestMe Brennholz, das sie für die Versorgung ihres Bezirkes in An spruch nimmt, den Kommunalverbänden nach einem von ihr aufzustellenden Versorgungs-Schlüssel zu. Sie ist be rechtigt, einen Teil des Brennholzes für andere Kreishaupt- mannschasten oder die von diesen ihr bekannten Kommmial- verbände in Anspruch zu nehmen. Die Kreishauptmann- schast teilt dem Waldeigentümer regelmäßig binnen 10 Ta gen nach' Eingang der Anzeige (8 6) mit, an welchem 'Kom munalverband das angestellte Brennholz überwiesen wor den ist. Vie Übernahme des Holzes durch den Kommuiialper- hand hat alsbald nach Erteilung des Zuweisungsbescheldes an den Waldeigentümer in einem von diesem anzusetzenden Termin zu erfolgen. Die Übergabe gilt mit Ablauf des hier für festgesetzten Tages als erfolgt, auch wenn der Kommu nalverband bei dem Termin« nicht vertreten war. 8 S- Der Preis für das nach dieser Verordnung in Anspruch genommene Brennholz wird von den Kreis-Brennholzstel- len festgesetzt, die sich für diesen Teil ihrer Tätigkeit durch' zwei vom KreishauptMann zu berufende Vertreter der Ver braucher zu ergänzen haben. Sie sind beschlußfähig, wenn wenigstens ein Vertreter der durch diese Verordnung betrof fenen Waldeigentümer und ein Vertreter der Verbraucher anwesend ist. Die Beschlußfassung erfolgt nach Stimmen mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Ms Grundpreise sind die von der Staatsforstverwaltung aufgestellten Preise anzusetzen. Diese stellen sich derzeit ab Wald für 1 rm wie folgt: - für Brennscheite Nadelholz gut für Brennscheite Nadelholz wandelbar für Brennscheite Laubholz gut Brennscheite Laubholz wandelbar Brenn knüppel Nadelholz gut Brennknüppel Nadelholz wandelbar — 6,50 -4t, Brennknüppel Laubholz gut Brennknüppel Laubholz wandelbar ES besteht ein sehr großer Mangel an Hartfutter und Hülsenfrüchten für das Heer. — Kamt durch fMhändigen Ankmf der Bedarf niHt gedeckt werden, so muß er durch mili tärische Beitreibungen beschafft werden. SaäHäftr im weitgehendsten Sinne wird jetzt noch zum P«ise von 4S0 M. für die Mgekmst, b-t emer^evtl., ewsetzenden mrktänschen Revision chn Bestände, falls Anmeldung erst bei Be ginn der Revision erfolgt, nur noch 270 M. fik die Tonne bezahlt Nicht ««gezeigter oder erst bei der Nach schau festgestellter, verheimlichter oder ent- Mener Vorrat an Hartfutter oder Hülsen früchten wird ohne Bezahlung für verfallen ervW Md weMnommen. BuUtzest, am 10. Mai 19 l 8, »»--Laar. Nachstehende Verordnung des Königlichem Ministe riums di»s Innern vom 30. März 1918 über Brennholz — , «kgedrucktinNr. 74 der Sächsischeri Staatszeitung — wird j Hiermit zur allgememeü KennMis gebracht. Bautzen, am 13. Mai 1918. Bamtzeir-Limd: Mnigttche Amtshauptnunmschast Verordnung über Brennholz ' Aüs Grund von 88 12—15 der Bekanntmachung über die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Versor- gungbregekuttg vbm 25. Sept«mber/4. November 1915 (R. G . Bl S 607, 728) wird verordnet: zi. Die Versteigerung von Brennhülz, insbesondere von Bkennscheiten, Brennknüppeln und Astmetern ist b. a. w. verboten. Dieses Verbot gilt auch für Schachchölzer und andere ausgebaute und für ihren bisherigen Gebrauch un verwendbar gewordene Nutzhölzer, die zu Brennzwecken abgegeben werden. Dagegen darf Brennholz jeder Art, dessen Verwertung auf Grund geseMicher Vorschrift nur im Weg« der Versteigerung erfolgen kann, auch künftig ver steigert werden. 2. -.. Jedex Waldeigenchmer innerhqlb des Königreichs Schhsensitverpflicht«t,zur Befriedigung des noch unge- d«Wn Bedarfs, her BeoAkerung der für sein Waldgebiet zuständigen Kreis^uptmannschaft alles bis zum 15. März 1919 .anfallende aufbereitete Brennholz, mindestens aber 1.' rm.,Vpennhotz,<cheiich hvei!.'"h»rt). von je 2 Ka nutzbarer HMbodenfläche bis zum 31. März 1919 im Wald« ausgr- arbeitet zur verfügüng M Men. AbrMMreisig und Ttockholz fallen mcht unter diese Bsstitnsstung. Doch kst Mr Waweitzentümern, deren Wal- duntzdn nächwelslich Mr zu wemgc-r als dem 'vierten Teile Ms 40jklhrigÄn Und älttrem Hotze bestanden sind, nachge lassen, eistest Tdkl, jedenfalls aber nicht mehr als di« Hälfte ^r Mndest-Pfkichtmenge im Atzniumreistg zur Versügung stellest, rvenst sie sockst ohne Mesrntliche Beeinträchttgung lfrer FörstchMchäst MH dies« Mistvestmenge nicht auf- 'l-ickz-n MinMr. Attch kann auf Wunsch der Empfänger fste entsprechend» Melitze Swckholz, und zchar stätt 1 rm Scheite 2 'i-M, stattirmibnsippel l^ rm Und statt 1 rm Äste t rm Swckhotzverabfolgt werden. Sogenannte Lang- haufen, die außer «chgävepflichtigem Brennholz auch Nutz- Hotz MdReffig'enthalten, müssen ebenfalls der Kkeis- hemptmannfchöft chftststellt werden. Nach 5)öhe ilmes schätzenden Gchalts an abgabepflichtigem Brennholz wer den sie auf die Mickd«stpflichtnr«nge. in Anrechnung ge bracht. uurlem --vt-r tun,, uu, gen sur me -oerforgung IMIY 8 s «Vs. I m oem nnglimvc von der Abgabepflicht ganz oder teilweise befreit werdend ten Umfange nicht durch eine spätestens am 15. Juni 1-18 Der Antrag auf Befreiung oder Genehmigung zur Teiläbtieferung in Reisig ist an das Ministerium des In nern zu richt«« und bei der zuständigen Kreishauptmann schaft einzureichen. Entstehen durch die Nachprüfung eines solchen Antrages besonder« Kosten, so können sie dem Wald eigentümer ganz oder teilweise auferlegt lverden, wenn der Antrqg äbgelehnt wird. Die Kreishauptmannschaft wird ermächtigt, über die Anträge selbständig zu entscheiden oder die Entschließung darüber der für den Wald züständigen unteren Verwal tungsbehörde zu überlassen, soweit die Anträge Wald von 15 ho oder weniger betreffen. Das nach Abs. 1 für die Kreishauptmannschaft bean spruchte Brennholz ist zu je «inem Viertel bis zum 15. Juni, 15. September, 15. Dezember 1918 und 31. März 1919 den Kreishauptmannschaften anzustellen. Bis zu jedem Ter mine sind wenigstens 2 rm anzubieten. Bleibt die Pflicht menge hinter diesem Satze zurück, so ist der Waldeigen tümer berechtigt, die Anstellung des Brennholzes bis zu oem Termine auszufetzen, an dem die bis dahin fällige Pflichtmenge wenigstens 2 rm erreicht. Dem Waldeigen- tümer, der insgesamt mehr als 2 rm Brennholz anzustellen hat, ist es jedoch unbenommen, die gesamte abzugebende Breimholzmenge bereits bis zum ersten, zweiten oder brü ten Termin« anzustellen. Bleibt die Gesamtmenge des bis zum 31. März 1919 ablieferungspflichtigen Holzes dagegen unter 2 rm, so ist die Pflichtmenge erst zum letzten Termin anzubietkn. für für für für für für Astmeter Nadelholz für Astmeter Laubholz Diese Preise find als Mindestpreise KrelS-Brermholzstelle ist berechtigt, unter der verschiedenen Beschaffenheit des Holzes, dessen Absatz lage im Walde, der Höhe der Wervungskosten usw. höhere Preise zu bewilligen und die Preise örtlich und sachlich w->i ter gehend abzustufen. Preise, die um mehr als 100 v. H. über den von der Staatsfortverwaltung berechneten Grund preisen liegen, dürfen nicht ohne Genehmigung des Ministe nums des Innern bewilligt werden. Die Preise für das auf Grund von 8 2 Abs. 2 zur An leitung gelangende Abraumreisig und Stockholz werden von der Kreis-Brennholzstelle nach pflichtmäßigem Ermessen fest gesetzt. Sie müssen unter den dem Ablieferungspslichtigen ür Astmeter, Knüppel und Scheite bewilligten Preisen lie gen. Auch über die Preise der Langhausen befindet die Kreis Brennholzstelle nach pflichtmäßigem Ermessen unter Zu grundelegung der Grundpreise für Brennholz und der orts üblichen Preise für das in Langhaufen mit abgelieferte Nutzholz. Die Kreis-Brennholzstelle kann die ihr hiernach zu- tehenden Befugnisse zur Preisfestsetzung allgemein oder im Einzelfall« auf die untere Verwaltungsbehörde übertragen, in deren Bezirk das Brennholz aufgebracht wird. Die untere Verwaltungsbehörde darf aber keine um mehr äls 50 v. H. erhöhten Grundpreise bewilligen. Hält sie eine weiter« Erhöhung für angemessen, so ist die Sache der Kteis- Brennholzstelle zur Entschließung vorzulegen. 8 10. Die Bezahlung des Holzes erfolgt durch den Kommu naloerband, dem da; Holz überwiesen worden ist, hinnen 5 Wochen vom Tag« der Übergabe an gerechnet. Der Wald eigentümer kann der Abfuhr des Holzes widersprechen, so lange Zahlung noch nicht erfolgt ist. 8 11- Die Abfuhr des Brennholzes liegt dem Kommunaloer band oder der Gemeinde ob, der das Holz endgültig zufAlt. Die Abfuhr hat während der Monate April —Oktober in der Regel innerhalb 4 Wochen vom Tage der Übernahme, an ge rechnet zu erfolgen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist kann der Waldeigentümer den berechtigten Kommunaloer- band auffordern, das Hotz nunmehr binnen 2 Wochen vom Tage des Empfanges der Aufforderung an gerechnet abzu fahren. Kommt der Kommunalverband dieser Aufforderung nicht fristgemäß nach, so ist der Waldeigentümer mit Zu stimmung der Kreishauptmannschaft oder von der diejer hierzu ermächtigten Kreis-Brenn Holzstelle berechtigt, fchi über das Hokz*zu verfügen. Der Kommunvlverband Eß damit von der Entrichtung des Kaufpreises frei, das bereits Geleistete kanner zurückveklangen. 8 12 . mgsMträge nicht de- Die Untrrvertslun'g des Brennholzes erfolgt durch die 8 3- Die Abgabe des in staatlichen Forsten anfallenden Brennholzes erfolgt nicht aus Grund dieser Verordnung, sondern regelt sich nach den Bestimmungen der Verordnung des Finanzministeriums vom 19. Mai 1917. 8 4. Prrvatwaldeigentümer dürfen das für den Eigenbedarf und die Versorgung ihrer Angestellten und Arbeiter be nötigte Brennholz zurückbehalten. Don der Mindestpsticht- menge darf dieser Bedarf nicht abgezogen werden. Den Gemeinden mit Waldbesitz ist nachgelassen, neben dem Eigenbedarf den Bedarf ihrer Einwohner im voraus zu befriedigen. Wieviel Brennholz im Einzelfalle für diese Zwecke zu rückgehalten werden darf, entscheidet die bei jeder Kreis hauptmannschaft zu begründende Kreis-Brennholzstelle, die aus dem Kreishauptmann oder aus einem von diesem zu bestellenden Vertreter als Vorsitzenden und je einem Ver treter der staatlichen Jorstverwaltung, der waldbesitzenden Gemeinden und der privaten Waldeigentümer besteht. Die Beschlußfassung erfolgt nach Stimmenmehrheit. Bei Stim mengleichheit gibt Lie Stimme des Vorsitzenden den Aus- schlag. Der Kreis-Brennholzstell« kann auch die Entschlie ßung auf die nach 8 2 Abs. 3 und 5 der Kreishauptmänn- schaft zur Entscheidung überlassenen Befreiungs- und Er- atzlieferungs-Anträge übertragen werden. 8 5. Bestehende Lieferungsverträge über noch anstehendes Brennholz, die vor dem 12. November 1917 abgeschlossen worden sind, bleiben von dieser Verordnung unberührt. Die Kreishauptmannschaft ist jedoch berechtigt, die Erfüllung die- er Lieferungsverträge ganz oder teilweise zu unterlagen und Vorlieferung an di« Kreishauptmannschaft zu verlan gen, soweit die Mindestpflichtmenge ihr noch nicht a »gestellt worden ist. ' 8 6. Bis zirm 15. Mai ds. Js. haben die nach 8 1 lieferungs pflichtigen Waldeigentümer der zuständigen Kreishaupt- mannschaft anzuzeigen : s) welche Mengen an ablieferungspflichtigem Brenn- Hotz (wenn möglich nach Scheiten, Knüppeln, Ast metern getrennt) nach ihrem Wirtschastsplan schätzungsweise bis MM 15. März 1919 in ihrem Walde anfallen werden, k) wann und in welchen Abteilungen ihres Revieres das ausbereitete Brennholz (in Schlägen oder in Einzelhieben) voraussichtlich angestellt werden wird, e) welche Mengen (nach Scheiten, Knüppeln und Ast metern getrennt) sie -en Kreishauptmannfchaften bi» zum 15. Juni 1918 bestimmt zur Verfügung halten, rl) über welche hiernach angestellten Mengen und mit wem Lieferungsverträge abgeschlossen und bis wann sie zu erfüllen sind, e) welche Mengen sie zur Befriedigung dös nach 8 1 Abs. 1 vorzugsweise zu deckenden Bedarfes zurück- zubehotten wünschen und k) vb und in welchem Umfange sie der Zuweisung vün Arbeitskräften zum Fällen und Aufbereiten des Brennholzes bedürfen, um das von ihnen zu erfüllende Kontingent rechtzeitig anstellen zu können. Späterhin hoben di« WalüeigentüMer der Kroishaupt- mannschaft laufend und jeweils spätestens zwei Wochen vor dem Ablauf der einzelnen Lieferftisten Anzeige zu erstatten, m wüchen Abteilungen ihrer Reviere- besonder» auch ob in Schlägen «der Einzelhieben, in welchen Mengen und Gärten Brennholz vott ihnen aufbereitet ift und zur Ver fügung Vtr Kreishauptmannschaft gestellt wird.