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bau, tn Eelegr.-Adreffe: Amtsblatt. «VV^Mtttche B^Nage«: Der SLchftsche Landwirt und Sonntags-Unterhaltungsblatt ''M y. In ige Fa-- nd fürs de» folgenden Tag. Der Be. llichm Beilagen bei Abholung Anzeigeblatt für Bischofswerda, Stohren und Umgegend, sowie für die angrenzenden Bezirke. m,die end in ätztchn -chficht Ssttzst WiNN» kariu. he Bu- e ihr« NS von acht zu ts MW !) «ti rd ^ersoyen ist meist »in der »iO<,ist AlntBblaH der WniHichen AmtshahptnMlschast, der Wüglichen SchalinspMon und de» Aöniglichsn Hauptzollamtes zu VaNtzen, sowie des rtöttitzjkM» Amtsgerichts und des Stadtrates zu Bischofswerda und der Gemeindeämter des Bezirks. a. In pn.stos -orstW. Fmho » Mark iinztg« Zwei »ei der vurden -Hengst uei des rde »- ne un- -iergeld hinter- etzu« Vf d« Msch- veüam irkung Schlußbefkimmungen. Danach welchen die Mrtschaftklchen Beziehungen in Einzel- , Verträgen geregelt, die, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, fetzungsheere», und zwar sowohl in Strafsachen wie in ZI-gleichzeitig mit dem Friedensvertrag tn straft treten. Das nijtstprKfidevt Marghilwpmtz ds Minister des «ußwä» Arian.-chw-M. ickri^, MmHnischen UntechKMer tewiah- men. ^GenepaHtchnurff <Mer Ansprache die Bedeuhing der geteisteten staMsmännischen Arbeit und beglückwünschte die BevÄlmächtitzten zu dem «zielte» schö nen Erfolg, Adem er hervorhobr daß mit dem rumänischen Fri^en der Krieg im Osten seinenAbschtußgefünden Hecke. Zugleich verlfch er der Hoffnung AuÄnuck, daß Rumänien auf der Grundlage dieses Friedens einer glücklichen Zu kunft entgegengehen wchche, und schloß mit der Ausforde- »ung an die Anwesenden, auf das Blühen und Gedeihen und die Freundschaft ihrer Heimatländer zu trinken. estäftgt meint» Nisver- ch M !, üher- Korden öarpm n, wä- Regelung der Donauschiffahrt. Danach wird Rumänien mit Len verbündeten Mächten eine neu« Donauschiffahrtsakte abschliehen. Die Verhandlungen darüber sollen möglichst bald nach -er Ratifikation des Frie densvertrages in München beginnen. Für den Strom von Braila abwärts mit Einschluß dieses Armes wird die euro päische Donaukommission unter dem Namen Donaumün dungskommission als dauernde Einrichtung aufrechterhalten werden. Sie Mrd fortan nur aus Vertretern von Staaten bestehen, die cm der Donau oder an der europäischen Küste des Schwarzen Meeres gelegen sind. Rumänien gewährlei stet den Schiffen der anderen vertragschließenden Teile den freie- Verkehr auf dem rumänischen Teil der Donau mit Einschluß der zugehörigen Häfen und wird von ihren Schif fen und Flößen und von deren Ladung keine Gebühr er heben, die sich lediglich aus die Tatsache der Befahrung des Stromes gründet; auch wird Rumänien künftig auf dem Strome keine anderen Gebühren und Abgaben als die durch die neue Donauschiffahrtsakte zugelassenen erheben. Deutsch land, Österreich-Ungarn, Bulgarien, die Türkei und Rumä nien haben das Recht, auf der Donau Kriegsschiffe zu halten. Diese dürfen stromabwärts bis zum Meere, stromaufwärts bis zur oberen Grenze de» eigenen Staatsgebietes fahren; sie dürfen aber mit dem Ufer eines anderen Staates nur mit Zustimmung dieses Staates in Verkehr treten. Jeder der in der Donaumündung-Kommission vertretenen Mächte hat das Recht, je zwei leichte Kriegsschiffe als Stationsschiffe an den Donaumündungen zu halten. .Diese können ohne besondere Ermächtigung bis nach Braila hinaus Aufenthalt nehmen. Kapitel 7 behandelt die Gleichstellung dxr Religionsbe- kenntnisse in Rumänien. Kapitel 8 enthält die wegen »fi der mehreren » ihnen h diese^ Meder e Allge- >ittel«n< gelegen- ftiieW Stunde cchnung, MN von bei der zimmer hr alte» chattens wesentlichen Bestandteil des Friedensvertrages, bildet, ver- zeichnet. Eine aus Vertretern der verbündeten Mächte zu sammengesetzte Kommission soll alsbald nach Unterzeichnung des Friedensvertrages an Ort und Stelle die neue Grenz linie in der Dobrudscha feststellen und vermerken. An die verbündeten Mächte tritt Rumänien den nörd- kich der soeben erwähnten neuen Grenzlinie liegenden Teile der Dobrudscha bis zur Donau ab, und zwar Mischen der Gabelung des Stromes und dem Schwarzen Meer bis zum St. Georgs-Arm. Die verbündeten Mächte werden dafür Sorge tragen, daß Rumänien einen gesicherten HandAsweg nach dem Schwärzen Meer Wer Cernävoda—Constantza er hält. Rumänien ist ferner damit einverstanden, daß seine Grenze zu Gunsten Österreich-Ungarns eine Berichtigung er fährt. Die neue Grenze beginnt beim Eisenbahndurchlah westlich Turnu-Svverin, südlich Dudasu, und ist in Artikel 11 de» yriebeusver'tNMs genau beschrieben und äüf einer än- kegenden Karte, die ebyrfalls einen wesentlichen Bestandteil des Friedens Vertrages bildet, eingetragen und. endet am Pruth, 1 Kilometer östlich Lunea. Zwei gemischte Kommis sionen srlllen unmittelbar nach der Ratifikation des Friedens vertrages an Ort und Stelle die neue Grenzlinie feststellen und vermerken Das Staatsvermögen in den abgetretenen rumänischen Gebieten geht ohne Entschädigung und ohne Lasten, jedoch unter Wahrung der darauf ruhenden Privatrechte auf die se Gebiete der erwerbenden Staaten üb«. Aus der frühe ren Zugehörigkeit der Gebiete zu Rumänien sollen sich we der für dies« selbst noch für die erwerbenden Staaten irgend welche Verpflichtungen ergeben; im übrigen werden diejeni gen Staaten, denen die abgetretenen Gebiete zufallen, mit Rumänien u. a. Vereinbarungen üb« folgende Punkts 1. ick« die Staatsangehörigkeit der bisherigen ru mänischen Bewohn« dies« Gebiete, wobei ihnen jeden falls ein Option»- und Abzugsrecht gewährt werden muß; 2. üb« die anscheinende Ersetzung wegen des Ver mögens der durch die neuen Grenzen zerschnittenen Kom- munalbezirke; 3. üb« die Auseinandersetzung betr. der Archive; 4. über die Behandlung der neuen Grenzen; 5. und 6. üb« die Wirkung der Gebietsänderungen aus di« Diözesanbezirke und die Staatsverträge. Rumänien wird nach der Unterzeichnung de» Friedens vertrages die aus den abgetretenen Gebieten.stammenden Offizier« und Mannschaften auf deren Antrag entlassen und ihnen die Rückkehr in die Heimat gestatten. Kapitel 1 behandelt die > Kriegsentschädigungen und besagt in Artikel 13: Die vertragschließenden Teile ver zichten gegenseitig auf den Ersatz ihrer Kriegskosten, d. h. der staatlichen Aufwendungen für die Kriegsführtmg. De- gen der Regelung von Kriegsschäden bleiben besondere Ver einbarungen vorbehalten. Kapitel 3 betrifft die Räumung der besetzten Gebiete. Artikel 14: Die von den Streitkräften der verbündeten Mächte besetzten rumänischen Gebiete werden vorbehaltlich der Bestimmungen üb« die Gebietsabtretungen zu einem spät« zu vereinbarenden Zeitpunkt geräumt werden. Die rumänischen Behörden haben den Anordnungen zu entspre- chev, welche die Befehlshaber des Besetzungsheeres im In teresse der Sicherheit der besetzten Gebiete, sowie der Sicher heit des Unterhalt» und der Verteilung ihr« Truppen für «forderlich erachten. Die Berkehrseinrichtungen, wie insbesondere die Eisen bahnen, Post und Telegraphen, werden bl» auf welkere» la Mktärischer Verwaltung btAbea. Wegen der Mitwirkung de» Oberkommando» bei der Regelung des Geld- und Zah lungsverkehrs bleibt eine besondere Vereinbarung Vorbehal ten. Die Gerichtsbarkeit üb« die Angehörigen des Be- vilsachen, verbleibt ebenso wie die Polizeigewalt Wer diese Personen in vollem Umfang den verbündeten Mächten. Strafbare Handlungen gegen das Besatzungsheer werden von dessen Militärgerichtsbarkeit abgeurteilt werden, das gleiche gilt für Zuwiderhandlungen gegen Anordnungen der Okkupationsverwaltung. Di« Rückwanderung in die be setzten Gebiete soll nur in dem Maße erfolgen, wie die ru mänische Regierung den Unterhalt der Rückwanderer durch ein« entsprechende Einfuhr von Lebensmitteln aus der Mol dau oder aus Bebarabien sicherstem. Nach d« Ratifikation des Friedensvertrags wird das Besetzungsheer Requisitio nen nicht mehr vornehmen. Das Recht des Oberkomman dos zur Requisition von Getreide, HülsenfrÄchten, Futter mitteln, Wolle, Vieh und Fleisch aus den Erzeugnissen des Jahres 1918, ferner von Hölzern, sowie von ErdA und Erdölerzeugnissen bleibt jedoch bestehen, ebenso das Recht, wegen der Gewinnung, d« Verarbeitung, der Beförderung und der Verteilung dieser Produtte di« «forderlichen An ordnungen zu treffen. Dabei wird aus die Aufstellung eines arduuMSWMgLN Ausbringungsplanes, sowie aUf die Be friedigung des rumänischen Inlandsbedarfes gebührend Be dacht genommen werden. Im übrigen hat die rumänische Regierung dem Ersuchen des Oberkommandos um Vor nahme von Requisitionen für die Bedürfnisse des Be setzungsheeres zu entsprechen, ebenso von Requisitionen son stiger Gegenstände, die von Rumänien nach den anderweiti gen Vereinbarungen zu liefern sind. Bon der Ratifikation des Friedensvertrags an Mrd der Unterhalt be» Besetzungsheeres mit Einschluß der dafür vorgenvmmenen Requisitionen auf Kosten Rumäniens er folgen. Die anderen requirierten Gegenstände werden die Aufwendungen, die aus Mitteln der verbündeten Mächte in den besetzten Gebieten für öffentliche Arbeiten mit Einschluß der gewerblichen Unternehmungen gemacht worden sind, diesen Mächten bei der Übergabe ersetzt werden. Dis zur Räumung der besetzten Gebiete werden diese gewerblichen Unternehmungen in militärischer Verwaltung bleiben. Kapitel 6 enthält die »ah vor! »esheim le b<Ä> >ie Ehe ras Se- au von den ge- AnWt in Herr r Bür- Witwe Milten P»ftscheM.«0«t»: «mt Leip,kg Nr. 21S4S. - «emeinde. »«bandsgirakasse Bischof,»«»« K«»t» Nr. «4. Im Fas« höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgend welch« Störung d« Betriebe» d« Zeitung »der der BefSrderungreinrich- tungen — hat der Bezieh« keinen Anspruch auf Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung od« auf Rückzahlung de« Bezugspreisen Hy? dem Jrrhatt des Vertrags. 'AmSo,-7. Mai. (W. T. B.) Der heut« unterzeichnete Friedensvertrag zwischen Deutschland, Österreich-Ungarn, Butgärien und der Türkei einerseits und Rumänien ande- rerseich besagt in -« Einleitung, daß die genannten Mächte beschlossen haben, hie in Buster am 5. März 1918 unter- zeickcheten Friedenspräliminarien in einen endgültigen Friedensoertrag umzsHestalten. Das 1. Kapitel betrifft die Wiederherstellung von Frieden und Freundschaft und besagt tm ArHel 1, daß der Kriegszustand beendet ist und daß die vertragschließenden Teile entschlossen sind, fortan in Frieden und Keundschäst miteinander zu leben. In Artikel 2 wird bestimmt, daß die diplomatischen und konsularischen Bezie hungen zwischen den vertragschließenden Teilen sofort nach der Ratifikation des Friedmsvertrages wieder aufgenom men werden und daß chegen der Zusaffmrg der beiderseiti gen Konsuln weitere Vereinbarungen vorbehalten bleiben. Artikel 2 regelt die Demablllfiartmg d« rumänischen Streitkräfte, bi« unmittelbar nach der Uqterzeichnung des Friedensoer- trages nach Maßgabe der genaueren Bestimmungen durch geführt werden sollen. Die demobilisierten rumänischen Truppen sollen bis zur Räumung der besetzten rumänischen Gebiete in der Moldau verbkeiben. Di« demobilisierten Mannschaften und Raserva-Offiziere können in die besetzten Gebiete zurückkehren; aktiv« Offiziere bedürfen der Erlaub nis -er Oberkommandos. Zu dem rumänischen Oberbe- fehlshader in der Moldau tritt ein Generalstabsoffizier der »erblindeten Mächte mit Stab, zu dem Oberkommando der verbündeten Streitkräfte in den besetzten rumänischen Ge bieten «in rumänisch« Generalstabsoffizier mit Stab als Verbindungsoffizier. Die rumänischen Fluß- und Seestreit kräfte werden bis zur Klärung der Verhältnisse in Behara- bien dr ihrer vollen Bemannung und Ausrüstung beloffen. Kapitel 3 regelt die , Gchsthwckkrekmrga». sth« dst nach Rummar i , dar Frtedenspräkmttmr-ien von Rumänien abzutretend, Dobrudscha wird bestimmt, daß Rumänien da» ihm nach de» Buttwest« Friedensvertrag von ISIS zugefqllme bchgarische Gebstt an Bulgarien mit einer Sn ' ' " ' die nm« B^itzwetda, AklMarkt allen« Zette. »«Wieder ... gen. — Amtliche An^ig«, - »gespaltene Zeile 40 Pfg. — Für bestimmte Tage oder Plätze wird keine Gewähr geleistet. — Erfüllungsort Bischofswerda. Erscheint seit 1846. Fernsprecher Nr. 22. Äuzeigeupreio: Die Sgespaltene Grundzrilr (Zlm. Mosje N oder deren Räum 28 P*-- i a teil (Zlm. Mosse 17) SO Holungen Rabatt nach f