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jeden Monats an di« nachgewiesenen Zucker <Se« und Ent- die der Stadt- Grau- Sen. Art c l aller oder die die der der). Ihre Ausführung obliegt den Gemeindebehörden in Verbindung nut den zu diesem Zwecke ernannten Sachver ständigen oder Vertrauensleuten auch für die selbständigen Gutsbezirke; zu ihrer Unterstützung sind schreib- Und re chengewandte Personen zuzuziehen, die besonders mit da raus zu achten haben, daß die Quer- und Seitensummen in den Ortslisten stimmen und die Umrechnung von Acker und Scheffel in Hektar und Ar immer richtig durchgeführt worden ist. Der Mühlenbesitzer Otto Gnauck in Oberpuhka« beab sichtigt an Stells der auf den Flurstücken Nr. 878 und 879 des dortigen Flurbuchs befindlichen beiden oberschläch- tigen Wasserräder eine Franzis-Spiral-Turbine von 12,5 p. 8. bei 600 Umdrehungen in der Minute in das auf Flurstück 879 befindliche Triebwerk einzubauen. Der Antrag aus Erteilung der Genehmigung zu der geplanten Veränderung der Betriebsstätte und zu der we sentlichen Änderung in der Beirutzung des Wassers wird gemäß §8 2(5 Abs. 1 und 17 Abs. 2 der Reichsgewerbeord nung und 88 23 Ziffer 3, 30 und 33 Abs. 1 des Wasserge setzes mit der Aufforderung bekannt gemacht, etwaige Ein wendungen dagegen binnen 2 Wochen vom Tage des Er scheinens der Bekanntmachung an hier anzubringen. Be teiligte, die sich in der bestimmten Frist nicht melden, ver lieren das Recht zum Widerspruch gegen die vorzuneh mend« Regelung, Bautzen, am 16. April 1918. Die Königliche Amtshanptmannschnft. werden den Kuh- und Hühnerhaltern auf ihr Liefersoll an gerechnet. ct) Die Zusatzuährmittel-, Zucker- und Kunsthonigmar ken dürfen nur von den hauptverkaufsstellen beliefert wer den, nicht also von den Uaterverkaufsstellen. Auf die Kunsthonigmarke kann statt des Kunsthonigs auch Marmelade geliefert werden. Die Zusatzzuckermarken sind von den Leitern der Haupt verkaufsstellen am Schluffe eines Amtshauptmannschaft einzureichen, also nicht an einen Großhändler weiterzugeben. Die Amtshauptmanaschast wird den Verkaufsstellen über die mengen VezugskUrten der laufenden Berforgungsreihe aus stellen. — zu a—<l — Die Belieferungerfolgt, ohne daß es einer vorherigen Anmeldung de» Bezüge» bedarf. ,>) Der Anmeldeschein zum Fleischbezug ist mit der Unterschrift des Haushaltungsoorstandes versehen, sofort an den Fleischer abzugeben, von dem der Bezug des Fleisches erfolgen soll. Die Fleischer haben diese Anmeldescheine um gehend dem zuständigen Obmann vorzulegen, bannt die An meldungen bei der Zuweisung von Fleisch berücksichtigt werden können. Bautzen, am 15. April 1918. Kommunalverband Bautzen-Land: Königliche Amtohauptmannschaft. 3. Die Kinder find bei der Rückkehr in die Stadt von ihren Kostgebern bei den Gemeindebehörden abzumelden. Hierbei sind die noch nicht verfallenen Karten und Marken zurückzugeben. - Die Gemeindebehörden haben streng darauf zu achten, daß diese Bestimmung genau eingehalten wird. 4. Kuhhalter und Hühnerhatter, die Stadtkinder aus genommen haben, dürfen die für diese ausgegebenen Lan- dessettkarten, Landessperrkarten für Magermilch und Eier karten aus ihren Beständen beliefern. Sie haben die be- kieferten Marken an die Butter- und Ouarksammeftellen bez. Eiersammelstellen abzugeben, die gelieferten Mengen wer den aus ihr Liefersoll angerechnet. III. Ausgabe einer Zusahlebensmittelkarte für die Stadtkinder. 1. Außer den unter II genannten Karten erhalten die Kostgeber der Stadtkinder noch für jedes Kind durch Vertrauensleute der Landesorganisation «Stadtkinder aufs Laad- — also nicht durch die Gemeindebehörden — eine vom Landeslebensmittelamt herausgegebene Zusahlebens mittelkarte. An die Vertrauensleute wird hierzu noch eine beson der«' Anweisung durch die Kreisstelle (Kgl. Kreishaupt- mcmnschaft) ergehen. 2. Jede solche Karte ist auf 4 Wochen gültig. Bleiben di« Kinder länger als 4 Wochen in der Pflegstelle, so wird eine weitere solche Karte für sie ausgegeben. Erstreckt sich -er Aufenthalt auf einen kürzeren Zeitraum als die Gültig keitsdauer der Karte, so ist die Karte mit der entsprechenden Zahl Marken an den Vertrauensmann zurückzugeben. 3. > An der Zusahlebensmittelkarte befinden sich für 4 Wochen je vier b) Sommerfrucht, 4. Gerste u.) Winterfrucht, k) Sommerfrucht, 5. Gemenge aus den Getreidearten 1 bis 4, 6. Hafer, 7. Gemenge ans Getreide aller Art mit Hafer, 8. Mais zur Körnergewinnung, 9. sonstigen Getreidearten (Buchweizen, Hirse), 10. Hülsenfrüchten I. zur Körnergewinnung u) Erbsen und Peluschken, b) Speisebohnen (Stangen-, Buschbohnen), < ) Linsen und Wicken, - ct) Ackerbohnen (Sau-, Pferdebohnen), <-) Lupinen, l) Gemenge aus Hülsenfrüchten aller Art, «) Gemenge aus Hülsenfrüchten aller Art mit treck)«, II. zur Grünfuttergewinnung (Hülseiifrüchte Art, rein oder im Gemenge untereinander mit Getreide), auch Lupinen zum 'Unterpflügen« 11. Ölfrüchten u) Raps und Rübsen, I») alle übrigen Ölfrüchte (Mohn, Leindotter, Senf« Sonnenblumen u. a), 12. Gespinstpflanzen (Flachs, Lein, Hanf, Nessel und andere), 13. Kartoffeln и) Frühkartoffeln, K) Spätkartoffeln, 14. Rüben und Wurzelfrüchten :c) Zuckerrüben, к) Runk«l-(Futter)-rüben, <-) Kohlrüben (Steckrüben, Boden kohlrabi, Wruken, Datschen), O) Mohrrüben, Möhren, Karotten, 15. Gemüsen , и) Weißkohl, b) alle sonstigen Kohlarten, c:) Zwiebeln, cl) alle sonstigen Gemüsearten (Spargel, Topinam bur, Schwarzwurzeln, Mairüben, Rote Rüben, Sellerie, Gurken und andere), 16. Futterpflanzen zur Grünfutter- und Heugewinnung ;,) Klee aller Art, auch mit Beimischung von Grä sern, к) Luzerne, c) alle sonstigen Futterpflanzen (Serradella als Hauptfrucht, Esparsette, Mais und andere), auch in Mischung, 17. sonstigen Gewächsen aller Art (Harrdelsgewächse, Grassämereien, Hopfen, Tabak, Zichorien, Korbweiden und andere) sowie die Bewässerungs- und anderen Wiesen, gesamten bestellten und nicht bestellten Ackerflächen und Weideflächen. - 8 2. Di e Erhebung erfolgt gemeinde weise durch Befragung Grundeigenttimer und Bewirtschafter (Pettiebsinha- ! auf sie gelieferte Butter gilt als abgettefert. e) Die Zusatzquark- und Eiermarken sind von den Quark undEiersammelstegen zu beliefern, können aber auch mm Kuhhafteen und «hMhaftern zur Belieferung ange- ' nommen werdem tsie HMcherftu MarkA» find «in LieBuk- ftr bez. EierfammelfieUen mit abzugeben. Die Lieferungen Brotgetreide- Selbstversorger. (Kommunalverband Bautzen Stadt und Land.) Im Anschluß an die Bekanntmachung des Kommunal- verbandes vom 25. März dieses Jahres, — Herabsetzung der Selbstversorgerration aus monatlich 6tt> Kilogr. Brot getreide bett. — wird folgendes bestimmt: I. Die Selbstversorger haben das ihnen bei der Bestands erhebung im Februar dieses Jahres aus die Zeit vom 1. April bis mit 15. August dieses Jahres zuviel belassene Brotgetreide, das sind S Kilogr. (18 Pfund) auf den Kopf, bis spätestens 1 .Maidies. Jahres an die Gemeindebehörden oder die von ihnen bezeichneten Stellen gegen Bezahlung abzuliefern. Die hiernach von den Selbstversorgern des Stadtbe zirks Bautzen abzuführenden Getrerdemengen sind bei der Fa. Paul Schulze Nachf. abzuliefern. II. Den Selbstversorgern, welche dieser Anordnung nicht bis 1. Mai nachkommen, wird das abzuliefernde Getreide auf ihre Kosten abgeholt werden; auch haben, diese Ziehung des Selbstckdrsorgerrechts zu gewärtigen. Bautzen, am 13. April 1918. Kommunalverband Bautzen- Stadt und Land. Verordnung über eine Anbau- und Ernteflächenerhebung im Jahre 1918 vom 12. April 1918. Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen ufw. vom 4. August 1914 (Reichs-GesetzblUtt S, 327) ein« Anbau- und Ernteflächenerhebung im Jahre 1918 (Reichs-Gesetzblatt S. 133) angeordnet. Zur Aus führung dieser Verordnung wird für das Königreich Sach sen folgendes bestimmt: 8 1- In der Zeit vom 6. Mai bis 8. Juni 1918 sind festzu stellen die Anbau- und C-'r.eflächen beim feldmäßigen An bau von 1. Weizen u) Winterfrucht, b) Sommeffrücht, 2. Spelz-Dinkel, Fesen-, Emer und Einkorn (Wiuter- und Sommerfrucht), , 3. Roggen 8 3. Die Erhebung erfolgt durch Ortslisten und Fragebo- /, Der Inhalt der ersteren ist für den Umfang und di« ? der Ausführung der Erhebung maßgebend. ' j Die Fragebogen, die den Zweck haben, die Ermittlung > Anbau- und Ernteslächen auf den auswärts bewirt» > schäfteten Grundstücken zu erleichtern, sind von den Ge meindebehörden zu verteilen, wieder einzusammelntMNd bis spätestens 10. Juni an die Gemeinden abzugeben rWhWM Flurbezirk das betreffende Grundstück gelegen ist, 8 4. Die Erhebung ist von den Genleindebehörden (8 2) so vorzubereiten, daß bis zum 6. Mai 1918 an der Hand der Grundsteuerkataster oder entsprechender oDr ähnlicher Unterlagen (Besitzstandsverzeichnisfe, Flurbücher ' und dergl.) die Namen der Eigentümer und Bewirtschafter und die Flächengröße der im Gemeindeslurbezirke belegen«» Grundstücke ermittelt und in di« Ortsliste eingetragen sind. Bei der Ermittlung der Anbau- uirü Ernteflächen vom 6. Mai bis 8. Juni 1918 ist streng daraus zu achtelt, datz die Ackerflächen auch tatsächlich mit den Früchten bestellt sind oder werden, di« in der Ortsliste eingetragen sind, des halb ist in den höheren Lagen mit der Flächenaufiiahm« der einzelnen Frücht« nicht zu früh zu beginnen. 8 5. '' Alle Lttrbauflächen sind zur Ortsliste der Gemeinde anzugeben, Dy deren Flurbezirk sie belegen sind. Di? Ge meindebehörden haben di« Richtigkeit der Flächenantzäben zu überwachen und insbesondere nachzuprüfen, ob die, Ge samtheit der durch die Ortsliste festgestellten Anbau- und sonstigen Flächen mit den nach 8 4 ermittelten Mächen übereinstimmt.. .- ... 80 Die zur Erhebung brfördylichen OrtzHsten fikch, de« Kommunälverhäftden durch Las Mrtfftische LmchtzWtt zu übersenden. Die GaMfinLedehörden häben bei'Lqe',O»«a»- a) Zufatzbuttermarken über je 371/2 Gramm, t>) Zusatzvollmilchmarken über je I/» Liter täglich, c) Zusatzquqrkmarken über je Pfund Quart oder sH Wund Ms«, z) Zuf^eiermarken über je 1 Ci, k) Zusatzbrotmarken über je 1 Pfd. Brot für kinder von 6 bis 11 Jahren, l) Zusatznährmitt«lmarken über je H Pfund pen, Teigwaren und dergl., e) Zusatzzuckermarken über je Pfuird, k) Zusatzkunsthonigmarken über je (X. Pfund Kunst honig oder Marmelade, j) Zusatzfleischmarken über je 100 Gramm nebst einem Anmeldeschein zum Fleischbezug. 4. Für die einzelnen Zusatzmarken güt folgendes: r») Di« Zusatzoollmilchkorken können von jedem Kuh- Hafter, jeder Molkerei und jedem MilchhSndler beliefert «erden. Mit den belieferten Marken ist so zu verfahren, wie dies für die Vollmilchmarken des Kommunalverbandes vorge- sthrieden ist. b) Die Zusatzbuftermarken sind von den Buttersam melstellen und den ihnen angeschloffenen Verkaufsstellen zu beliefern. Jedoch können Kahhafter, die Stadtkinder aufge- nommen haben, dies« Marken selbft beüefern. Die beltefer- MMMHascWita MMn «f im «üe. Aus Grund der Verordnung des Königlichen Ministeri ums des Innern — Landeslebensmittelamt — vom 4. April (40 U 8 l ä/18) wird für die Lebensmittelversdrgung der Stadtkinder auf dem Lande folgend- bestimmt: I. Allgemeine». Zwischen den bei Selbstversorgern und Mchtselbstver- sorgern in Pfleg« befindlichen Kindern wird kein Unterschied gemacht. Grundsätzlich nehme« die bei Selbstversorgern untergebrachten Stadtkinder an der Selbstversorgung nicht teil (s. jedoch unten Ziffer 11 Punkt 4 und Ziffer III Punkt 4 unter a—e). . ll Ausgabe von Lebensmittelkarten, Brotmarken usw. für die Stadtkinder. 1. Auf Grund einer von der Heimatgemeinde ausge stellten Abmeldebescheiaigung sind an die Kostgeber der Stadtkinder (mögen sie bei Selbstversorgern oder Nichtselbst- verforgern untergebracht sein) folgende Lebensmittelkarten durch die Gemeindebehörden auszugeben: а) Brotmarken des Kommunalverbandes Bautzsn- Stadt und -Land. ,t>) Retchsfleischkarten und Fleischbezugskarie», , ) Kartoffelkarten, б) Landessettkarten, «) Landessperrkarten für Magermilch, Quark Käse, k) Zuckerkarten, x) Eierkarten, K) Lebensmittelkarten für Nichtselbstversorger. 2. Die Ausgabe der vorgenannten Karten erfolgt nach den jeweils gültigen Bestimmungen des Komnmnakverban- Itvrv. ittuüuvo grädoi» otr kür Drslllor Mävao, th Ivt> iumov- >)c ä«n ck von so äor wäl^t : Mor». IstrtdU Piss rSQ- esn. voU- crder vix- äadin- I «iä so >s)t»r« Herr» «, äsr Ijpdon »rvncko wotsn woys,