Volltext Seite (XML)
«s . r? . »» I »x.' i -s M s- ' 1 ff 1 sßFZ? Z»ß LL?r Vetroffene Gegenstände Schilder von weniger «cks 250 Quadratzeirtirneker Fläche, wenn sie für einen besonderen Zweck ein zeln hergestellt oder mit Aufschrift versehen worden Donder Bickannchmchmrg «erden betroffen: a) die unten aufgeführten, aus Kupfer, Kupferlegierun ¬ gen, Nickel, Nickellegierungen, Aluminium und Zinn be stehenden Gegenstände. Mar-kn aller Art, Arbefterkontrollrnarken, Liermarken, Garderobemarken, Spiel- und Zahlmarken, Schlüsselmorken, Flaschen- und Schlüssel-eichen. Hamen-, Firmen- und vezetchmmgsschilder. Ausge nommen sind Leistüngsschllder an Maschinen, Schil der und Schrifttafeln an Denkmälern und Grabstät ten, Bauinschrifttn mit denkmalartigem Thorakter, 11. Gostwirtschafts-Llnrichtungsgegenfiände,. Absallsamm- ker, WM-' mtd TafM^fü? Äsche (z. B. für - Stammtische in Form von Fahnen, Figuren, Schil dern uftv., mit und ohne Aufschrift), Aschenbecher, Mergladuntersätze, Brotkörbe, Flaschenuntersätze, StreichhoiWinÄer, Spiolteller, Zigarrenablagen (auch in Kasino», Klublokolen^ Pensionaten, Kondi toreien, Kaffeehäusern, Kantinen , und ähnlichen Betrieben). 12. Gardinen-, Portieren- und Borhangzubehör: Stangen und Stängenhaller, Stangenendknöpfe, Schnur köpfe und -quasten, Spangen, Träger, Rosetten. Ausgenommen sind Stangen und Stangenhalterin Wohnungen, ferner Gardinen-, Portieren- und Vorhangringe allgemein. 13. Gegenstände der Schauftnsterdekoration und Geschäfts ¬ ausstattung, auch Zubehörteile dazu: Äbwiegeschau- feln, Anschraubösen, Arnie für Glasplatten, Beil- Halter- Büstenspitzen, Deckel (von Standgläsern, Kaffeemühlen u. dgl.), Deckelhalter, Dekorations ränder, Dekorationsständer, -schalen, -vasen, Draht ständer, Fleischgaheln, Fleifchgerüste, Fleisch stangen und Fleischschienen, Fruchtkörbe und -schalen, Gsmüftkörbe und -schalen, Ge stells aller Art- Slasfchutzkonsolen, HanvschUhstütz- kiflen» Haken aller Art, Halter aller Art, Hutarme, Hutständer, Kqfseemühlentrichter (nicht in Haus- Haltungen), Kartenhalter, Kartenständer, Konfekt taften, -körbe, und -schalen, Kreuzstücke, Ladentisch aufsätze, Ladentischkonsolei, Mäntel für Schmalz- und Talgschüsseln, Marmvrplattenhatter, Packtisch gitter, Rahmen aller Art, Schaufenstergestelle nebst Zubehör, Schkangenarm«, Schirmhalter und Schirmhülsen, Ständer.und Stützen aller Art, Steck- nadetschalen, Stockhalter und Stockhülsen, Träger aller Art, Berkaufsapparate und Derkaufsbehälter für Kaffee, Kakao, Schokolade und Tee, Wandge- riiste, Wqndkonsoln, Wurstgerüste, Wurststangen, Zahlplatten, Zigarrenabkagen. 14. Griffe, Ketten und Stangen zur Betätigung von Benff- lattonsklappen, von Dentilationsschiebern» von Zug vorrichtungen an Spüleinrichtungen in Aborten. 15. holler für Handtücher, Toilettepapier, Schwämme und Seife, letztere in Schalen- und Kettenform, ein schließlich der Ketten dazu. 16. Kanne« jeder Art für gewerbliche Betriebe; Petro ¬ leumkannen auch im Haushalt. 17. Kerzenleuchter, abschraubbare und aushängbare, mit Rosetten und Unterlagen, von Klavieren und Flü- 30. Jierstücke, figürliche und ornamental«, an und aus Ge bäuden, in Hauseingängen, in Treppenhäusern, in nicht öffentlichen Höfen und Gärten (Figuren, Gruppen, Basen, Obelisken, Brunnen, Reliefs, Epi» tophien, Wappen). Ausgenommen still» Gegen stände der gerannten Art an Grabstätten, auf öf fentlichen Plätzen und Straßen, in öffentlichen Gär ten, Parks ufw. 27. Untersähe von Kleiderablagen von Kleider- unb Schirmständern, sowie von Möbeln, 28. Wäschekörbe- und WSschehakcn. 29. Zierpt, Zierknöpfe, Zierkugeln, Zierfpitzen, ausge- schraubte, aufgesteckte oder vecstistete att Gittern, Geländern, eisernen und hölzernen Garderoben haken, an Garderobenablagen, an Garderobenstän dern, an Garderabengaryituren, an Schirmstän dern und an Zeitungsständern; Zieraüfsätze, auch Adler, Kronen an Säulsnwagen, soweit sie nicht zum Tragen des Wagebalkens erforderlich sind, fer ner Ausstattungsbeschläge an Geschirren' von Zug tieren, soweit diese Teile nicht zum Gebrauch not wendig sind. 36. Filterrahmeu, Filterroste und Fiiterzellen in Rahmen ¬ filtern, Schalenfittern, Trommelfiltern Und ähn- lichen Filtrationsanlagen, soweit sie »richt im Ge brauch sind. 37. Füllungen und Handleisten von Geländern und BaL- kongittern. 38. Geländer, Griffe und Gitter (s. auch lsd. Nr. 50) ach Dächern, an Balkons, an Fenstern, in Gängen, in Warteräumen, an Badewannen und Bädern, auch freistehende, soweit die Entfernung ohne Verletzung polizeilicher Vorschriften statthaft ist. 39. hau«vafferpmnpen, stillgesetzte oder ausgebcrure, nebst zugehörigen Brunnenrohren, Drunnenventtlen, Kolbensttefeln und Rohrleitungen dazu. 40. Aohrleitungen, Reduzierventile und andere Vorrichtun gen zu Ausschankapparaten für Mer, Sefterhwgs- fer, Limonaden und andere Flüssigkeiten, soweit sie nicht im Gebrauch sind. Pvenschuhstomgea und Geländer (s. auch lfd. Nr,.L4)L HMer und Endigungen dazu; Ringe und sonstige» Zubehör für Treppenfeil«, ayes, soweit die Ent^ krnunq ohne Verletzung polizeilicher Vorschriften stu-chastlst Nachstehende vekonntmachung wird äüf Ersuchen de» Königlichen Küegsmtnisterlmns hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß, soweit nicht nach den allgemeinen Strasyvs«tzen höhere Strafen verwirkt fittd, jede Zuwiderhandlung gegen die BeschlagNahmovorschriften «ach Z.6-) der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf in der Fassung vom 26. April 1917 (Rekchs- Gfsetzbtatt S. 376) in Verbindung mit der Bökanntrnachmrg ichn 1-, Januar 1918 (Reichs-Gefttzbl. S 37) und jede Zu- wcherhattdlung gegen die Meldepflicht nach tz 5**) der Be- kchmttnachung über Auskunstspflicht vom 12. Juli 1917 (Reichs-Gefetzbl. S- 604) bestraft wftd. Auch kaiin der Be- dchch - des Handelsgewerbe» gemäß der BekMNtmachung zur FernhaMng unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September. 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) untersagt werdest. Reklamegegenfiände ohne Ausnahme; Aschenbecher, Briefbeschwerer, Brieföffner, Feuerzeuge, Löscher, Kalendergestelle, Schreibzeuggarnituren usw. Schmuhabtretgitter. Ständer für Garderobe, für Schirme, für Zeitungen. Stohbleche, Sockel- und Schoaerbleche an Ein- und Durchgangstüren aller Art, an Ladentheken und Schankbüfetts, an Säulen und Pfeilern- Tkeppenläuferstaugen, TreppeNläuserstangendknöpf«. lürklopser. *) Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oher mtt Geld strafe bis zu zehntausend Mark wird, sofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, be- ,ftvast: / 1. wer der Verpflichtung, die enteigneten Gegenständ« herauszugebfn öder sie -auf verlangen des Erwer- - bet» zu überbringen oder zu übersenden, zuwider handelt; 2. wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseiteschafft, beschädigt oder zerstört, verwendet, '' verkauft oder kaust oder ein anderes PerSußerungr- oder Erwerbsgeschäft über ihn abschließt; ' " 3. wer die Verpflichtung- di« beschlagnahmten Gegen stände zu verwahren und pfleglich zu behandeln, zu widerhandelt; 4. wer den erlassenen Ausführungsbestimmungen zu- widerhandelt. **) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Bekanntmachung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, oder «er vorsätzlich «die Einsicht in die Ge schäftsbriefe oder Geschäftsbücher oder die Besichtigung oder Uistorfuchung der Betriebseinrichtungen oder Räume ver weigert oder wer vorsätzlich dl« voraeschriebenen Lagerbücher estHurichten oder zu führen unterlaßt, wird mit Gefängnis btd zu sechs Monaten und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft; auch können Vorräte- die verschwiegen worden sind, im Urteil al« dem Staate verfallen erklärt werben, ohne Unterschied, ob sie dem AuskunftspfttchtigeN gehören oder nicht. Wer fghr^Lssig die Auskunft zü/der er auf Grund die- ser Bekanntmachung verpflichtet ist, nicht' iy der gesetzten Frist erteist oder unrichtige und unvollständig« Angäxn macht, oder wer fahrlässig die gemäß 8 3 Abs. 2 vorgeschrie- Lagerbücher «intzmichten oder zu führen unterläßt, wird mtt Gewstöafe tt» zu dreitausend Mark bestraft. *) Auch Gegenstände von wissenschaftlichem, künstleri schem ober kunstgewerblichem Wert sind beschlagnahmt, um ihre chtttfchmehubg -it qerhtnbern. e) von Kassenschaltern, von Fahrstuhlkabmen, von Fahrstuhlumwehrungen und von Telephönkabinen; <i) von Pfeilern und Füllungen, von Schanktischen, von Schankbüfetts, von Anrichten, von, Laden tischen, von Thelen u. dergl.; , e) von Pfeilern und Füllungen an Balkons und ar» Fassaden, soweit sie nicht eingemauert sind. 34. Brauseköpfe (s euch lfd Nr. ^einschließlich Steige- rohre von Bädern, Badeöfen und Badewannen irr Haushaltungen. ' 35. Fenstergriffe und Fensterknöpfe (s. auch lfd. Nr. 49), die nicht zur Betätigung eines Verschlusses dienen. Ausgenommen sind Griffe und Knöpfe, derer» Griffteile nicht vollständig au» den beschlagnahmter? . ". Metallen bestehen. 1. Aviv» für Steider. 2. Aschenbecher, Aschenteller und Zigarrenablagen, aus ¬ genommen in Haushaltungen. 3. Aushängeschilder und Wahrzeichen der Handwerker und Geschäfte: Becken der Barbiere, Brezeln, Bril len, Butterkugeln, Gasthofabzeichen, Handschuhe, Hüte, Kessel der Kupferschmied«, Operngläser, Schir me, Schlächterhaken, Schlüssel, Schutzmarken, Stie fel, Warenzeichen, Zuckerhüte. 4. Bekleidungen der Heizkörper von Zentralheizungsan- lagen. . 5. Briefbeschwerer, fabrikmäßig hergestellte. Ausgenom ¬ men sind solche, bei denen nur ein geringer Teil aus beschlagnahmtem Material besteht. 6. Sriefkasttnschilder^ Briesiftrrwürfe, soweit dies« selbst nicht eingemauert sind. Ausgenommen sind Ein richtungen der öffentlichen Postanstalten. Diese werden durch Sondermatznahmen erfaßt. 7. Buchstaben, Nummern und Warenzeichen von Firmen und Namenbezeichnungen. Ausgenommen sind Buchstaben, Namen und Aufschriften von Denk- mälern und Grabstätten. 8. Aensterfeststeller. s 9: Formen zur Herstellung von Kerze»», Stzisen und Gum- miwaren, ferner solche A»r Bereitung von Speise- '4G-'Znckchware«.m dA ' 10. Garderobenhaken, Huthaken, MaMelhaken mit dazuge- hörigen Unterlagen. Bekanntinachung Rr U. 8 /1. 18 ». «. « aanadme, Eltteignmg und Meldepflicht von vlurichtnn-SgegelMnde« beziv. lieferuna auch von anderen Gegenständen aus Hupfer, Mpferlegierungen, Nickel, Nickellegierungen, Aluminiuül und Zinn. vetrirbe Bon d^/B»kamMachung werden b^rWen: ' " alle BWtzör (NäMtl4che und jurfftffche Personen, eiirfchkfttznch öffentlich-rechtliche Körperschaften und Belbänd«), auch Erzeuger und Händk«r der von die- ' / ser vekanntmochung betroffenen Gegenstände (§ 3). ' Demgemäß fälttauchder kirchliche, stiftische, kommunale. Lurchführrmg tzer Beka«»t»«chuug. Mtt der Durchführung dieser Bekanntmachung werden dieselben Behörden beauftragt, denen bereits die Durchfüh rung der Bekanntmachung Zlc. 1/3. 17. K. R. A. vom 20. Juni 1917, betreffend Beschlagnahme und freiwillige Ablie ferung von Einrichtungsgegenständen aus Kupfer und Kup ferlogierungen (Messing, Rotguß, Tombak, Bronze)^ übertra- Mi rvorden ist. -'/D^-'WkW^Mobchqachm^ hat das Einspruch-recht gegen Anordnungen der beaifftragten Behörden und di« Entscheidung in'strittigen .Fällen, di« sich bei Ausführung der Bekanntmachung Mischen den Betroffenen und d«n be- m^tagterl Bchötden erg«b<üi. 31. Arme, Ausleger und Träger für Lampen und Laternen am Äußeren von Gebäuden, 32. Barrierenstangen aller Art, nebst Pfosten und Stützt», Knäufen, Rosetten, Zieraten und Zierringen.. 33. Bekleidungen, innere und äußere (nicht Tragekonstruk tionen). u) von Fenstern, von Schaufenstern, von Schaukasten!, von Vitrinen und von Ausstellschränken; b) von Haustüren!, von Korridor- und Zimmertüren, von Laventüren, von Windfangtüren, von Dreh- rüre»i, von Fahrstuhltüren u. dergl., von Türrah men, von Türnischen (Laibungen, Türstockfullun-