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Somrabe»-, Preisstufe 4,40 4,10 3.80 4,80 -4t 4,80 -4t öurkau von Königliche Amlshanptmannschaft. Derzeichuis Stadtbad Bautzen Badezeiten im Sommerhalbjahr Die Erstattung für die Kosten einer notwendig, gewor denen Unterbringung in ein Krankenhaus oder eine ähnliche Anstatt stilltet nur statt, wenn die flntersMungskmnmisslon der Unterbringung zugestimmt hat. Die Entscheidung über die Gewährung und die Hätz» des Zuschusses erfolgt durch die vom Bezirksausschuß aus Grund des Kriegs-Familienunterstützungsgesetzes eingesetzte Unterstützungsko-mmlfswn nach deren Ermessen. Stadtrat Vaatze», am 20. März 1-18. Kriegshinterbliebenen- fürsorge des Bezirksver bandes Bautzen-Land. Hinterbliebene von gefallenen Kriegsteilnehmern, di» im Bezirk Bautzen-Land ihren Wohnsitz haben, können aus Antrag einen laufenden Zuschuß aus Bezirksmitteln zur reichsgesetzlichen Hinterbliebenenrente erhalten. Der Zuschuß wird nur gewährt, wenn das Einkommen einschließlich der Hinterbliebenenrente infolge Unverschulde ter, lediglich durch den Krieg hervorgerufener völliger oder teilweiser Erwerbslosigkeit zur Deckung des Mindestbedarf« dauernd nicht ausreicht. Der Antrag ist bei dem Vorsitzenden, des zuständige» Heimatdankzweigpereins zu stellen B a utzen, am 20. März 1918. Eine Beihilfe zur Bezahlung entstandener Krankheits kosten durch die Unterstützungskommission des Bezirksverban des Bautzen-Land findet außer in vorgenannten Fällen nicht statt. Dies gilt auch für eins Behandlung durch auswärtige Ärzte und Spezialärzte. Die Unterbringung in eine Heilanstalt für Geisteskranke oder eine ähnliche Anstatt hat durch den Ortsarmenoerband zu erfolgen. Die Unterstützungskommission wird diesem für die Dauer ihrer Unterstützungspflicht die Erstattung der Ko sten zusichern, die nach Erschöpfung sämtlicher anderer in Be tracht kommender Mittel dem Ortsarmenverband zur Last fallen. Die unter 8 1 genannten Personen erhalten unentgeltlich in den in der Anlage C> unter 0 bezeichneten Apotheken Heil mittel, wenn sie dort einen Apothekenfreischein oorlegen. Der Apothekensreischein wird von dem behandelnden Arzte aus gestellt. Er darf nur ausgestellt werden, wenn das betref fende Heilmittel zur Gesundung unumgänglich notwendig ist. Auf bloße Stärkungsmittel und Nährmittel kann ein Apo- chekenfrekschein nicht ausgestellt werden, dem Kranken wird diesfalls empfohlen, sich durch Vermittlung des Gemeinde vorstandes an den zuständigen Ausschuß für' gemeinnützige Arbeit zu wenden. Angehörige von Kriegsteilnehmern, die vom Bezirksoer- band» Bai Den in 8 l genannten Personen wird unentgeltlich Zahnbehandlung durch die in der Anlage S unter 8 bezeich neten Zahnärzte gewährt, wenn sie diesem einen Zahnbe- handlungsscheik vorlegen. Der Zahnhehandlungschein wird nur auf mündlichen Antrag bei der Amtshauptmannschaft (Nebenstelle Justitz- gehäude) ausgestellt. Er berechtigt zur unentgeltlichen Zahn behandlung nur, wenn durch den Königlichen Herrn Bezirks arzt auf ihm bescheinigt ist, daß die Zurückstellung der Zahn behandlung unmittelbar nachteilige Folgen für den allge meinen Gesundheitszustand befürchten läßt. Als Zahnbehandlung kann erforderlichenfalls auch die Herstellung von Zahnersatz angesehen werden. 3 Russische DampsbLder, irisch- rSmische Bäder und Kastendampf lchder: Berorduuug über die Preise lachtrindern. mi-ukuden. igdkMluß. 3,30 »ll 4,80 ,4t Die Gewährung des Zuschusses wird eingestellt, wem» die Unterstützten ein« ihnen angebotene angemessene Ar- beitsmöglichkeit ausschlagen. Bautzen, am 20. März 1918. Der Bezirksverbarid Bautzerr-Larrd KSsigttche AMtahmrptrmumschasi. -er Ürzte, Zahnärzte und Apotheker, die eia« Vertrag mit der ttöaigl. Amkshauptnumnschast Vavtzen auf Behandlung kranker Angehöriger von Kriegsteilnehmern ei „gegangen 2 Kohleusüurehalttge Wannenbädern Freitag und Sonnabend 8—1 Uhr, Sonntag ^7—11 Mr 1 kg Preisstufe Preisstufe Mrankenhilse für Wriegerfamilien im Bezirke Dautzerr-Land Der Arzt darf Sonntags von mittags 12 Uhr ab und in der Nacht von 9 Uhr abends bis früh 8 Uhr nur in dringen den Fällen bestellt werden. Nachstehend« Verordnung des Staatssekretärs des i zur all- Kriegsernährungsanttes wird mit dem Hinzusügen gemeinen Kenntnis gebracht, daß angefleischt« Fv v^kafst -Mi-iihlen stnd. Dr. wagoer, Obernarkirch, Sanitätsrat Dr. «rutzsch, Schirgiswalde, bezw. dessen Stellvertreter, Dr. Bachmann, Sohland a. d. Spree, Dr. Voael. Uhvst a. T., Sanitätsrat Dr. Schulde, Weißenberg, Dr. pühler, Weißenberg, Dr. heyde, WUthen. 8. Zahnärzte: Zahnarzt Frey, Bautzen, Zahnarzt krause, Bautzen 6 Apotheken: Schloßapotheke, Bautzen, Stadüpocheke, Bautzen, Vetttnapokheke, Bautzen, Stadtapothek«, Bischofswerda. Apotheke. Crostwitz, - Apotheke, Demitz-Thumitz, Apotheke, Königswartha, / Apotheke, Oberneukirch L. S., Apotheke, Schirgiswalde, Apotheke, Weißenberg. Dr. Dürbeck, Bautzen, Sanitätsrat Dr. Elßner, Bautzen, Sanitätsrat Dr.hesse, Bautzen. Geheimer Medizinalrat Dr. Menschei, Bautzen, Sanitätsrat Dr. TMschauk, Bautzen, Dr. Nonnenmacher, Bautzen, Dr. Rohr, Bautzen, Dr. Schäfer, Bautzen, » Dr. Scheüig, Bautzen, Dr. Draeger, Bautzen, Dr. Wagner, Bautzen, Dr. Böhme, Bischofswerda, Dr. Grund, Bischofswerda, Dr. Otto, Bischofswerda, Sanitätsrat Dr. Rätze, Bischofswerda, Dr. Roederer, Bischofswerda, Dr. Wekker, Bischofswerda, Dr. wesemann, Baruch, Dr. Liede, Trost», Dr. Geiß, Cunewalde, Dr. -esch-ck, «mchig, Dr. Voteuz. Göda,- Dr- Awert, Haiuttz, Dr . Vsäer^ Höchtkch Santtütsrat Dr. Langer, Kvnigswmcha, Dr. Sttckil, Neschwitz, Lk. AAkM, OderneuStch LS, sdtd, gelten die vorstehenden Preise als Höchstpreise Sinne des Höchstpreisgesetzes. , Dresden,«» 19. März 191«. BklalPerin« de, Innern. a) für Männrr: Freitag und Sonnabend von 3—7 Uhr nachmittags. b) für Frauen:. Donnerstag von 3—7 Uhr nachmittags. Di« letzte Annahme «ine» Badegastes bei Wannenbä dern hat spätestens Stunde, bei den übrigen IZH Stunde vor dem festgesetzten Schluß der betreffenden Badezeit za «folgen. Arn 2. Osterfeiertag und am 2. Pfiingstfeiertag bleibt das Stadtbad geschlossen. . Nach emeuter Vereinbarung mit den nachfolgenden Her ren Ärzten, Zahnärzten und Apothekern wich di« unentgelt liche Krankenhilfe für Kriegerfamilien im Bezirk« Bautzen- Land änderwett, wie folgt, geregelt: mtzen-Land unterMtzt werden und im Falle der Erkrankung keine Ansprüche auf Kvankenkassenbehandlung hodey, erhalten unentgeltlich« Krankenhilfe durch die in der Aiilage S unter bezeichneten Ärzte, wenn sie diesen «inen Krgntenschein vorleg«,. Was al« Krankheit anzusehen ist, bestimmt sich mich L >n Vorschriften' der Neichsoerstchesungsordnung, die Cntbi n- düng sÄst ist nicht al» Krankheit änzufehen. Auf Grund dieser Verordnung erhält 8 4 der Bekannt- machung über« einheitliche Höchstpreise für Rind-, Kawfleisch und Wurst vom 12 Deznnber 1917/29. Januar 1918 fol- »end« Fassung: Ws Höchstsätze «erden festgesetzt: ») Rindfleisch Mit ein- gewachfeck Knochen oder Knochenbeikage 4,70 d) Kalbfleisch mtt Z ein gewachsen. Knochen oder Knochenbeilage 3,70 x) Hackfleisch ä) Blutwurst Lederwurst und Brühwurst Mettwurst Sofern die Kommunalverbände keine niedrigeren Preise bestimmen, wozu sie beim Dorliegen der Voraus setzungen nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet jedem Monatsersten innerhalb dieses Vierteljahres ist er- forderlich-njalls die Fortdauer der Unterftützungspsticht des Lieferungen rbande» Bautzen-Land durch die Gemeindebe Hörde auf dem Krankenscheine zu bescheinigen. Nach Ablauj des Vierteljahres ist erforderlichenfalls die Ausstellung eines neuen Krankenscheines zu beantragen. Der Krankenschein darf imr während der Dauer der Unterstützungsberechtigung -es Kränken ausgestellt oder abgestempelt werden. Am Ende der Behandlung, spätestens am Ende de- Vierteljahres, ist der Krankenschein zwecks Abrechnung dem Arzt« zu üb«rgeb«i. Die Gemeinde haftet den Ärzten für -en Schaden, der ihnen dadurch entsteht, daß sie sich aus die Tatsächlichkeit der im Krankenscheine enthaltenen Angaben verlassen. (Vom 1. April 1918 bi» auf wettere,.) 1. Einfache Wanne»- und medizinische BLder : an jedem Wochentage von s^.7 Uhr vormittags (in de» Monaten April, September erst von 8 Uhr vormittags ab) bis 1 Uhr nachmittags und von 3 bis 8 Uhr nach» mittags, an Sonn- und Feiertagen von ZH7 Uhr bis 11 Uhr vormittags. Höchstpreise für Gänseküken. Da trotz wiederholt ausgesprochener Warnung für Gänseeier und Gänseküken in letzter Zett. Preise gefordert und gezahlt worden find, die in gar keinem Verhältnis stehen zu den Höchstpreisen sür lebend« und geschlachtete ausgewachsene Gänse, wird bestimmt, daß beim Verkauf von Gänseküken durch den Zidhter für. da» Stück im Atter bis zu 2 Tagen ein Preis von 3 -4t im Wter bis zu 8 Tagen ein Preis von 4-4t kn Mter bis zu 14 Tagest «in Preis von 5 im Alter bis zu 21 Tagen ein Preis von 6 -4l nicht überschritten werden darf. Di« Preise gelten ab Stall des Züchters. Beim Weiterverkauf darf insgesamt «in Zu schlag von 1 -4t einschließlich der.Beförderungskosten nicht überschritten werden. Die festgesetzten Preise find Höchst preise im. Sinne des Höchstpreisgesetzes. Dresden, am 18. März 1918. Vom 15, März 1918. ' Aus Grund de» 8 8 Abf. 2 der Verordnung über di« Preise der landwirtschaftlichen Erzeugnisse aus -er Ernte 1917 und für Sllflachtoieh vom 19. März 1917 (Reichs-Ge- setzdl. S. 243) wird in Abweichung vom 8 7 Abf. 1 Nr. 2 -«selben Verordnung folgendes bestimmt: Artikel 1. Bis auf weiteres darf beim Verkauf von Schlachtrin- ,-chn duxch -en Diehhalter der Preis für . 50 Kilogramm Lebendgewicht -« ausgemästeten oder vollfleischigen Ochsen und Kühen über 7 Jahre, Bullen über 5 Jahre und ange fleischten Ochsen/ Kühen, Bullen und Färsen jeden Alters (Klafft 8) 80 -4l nicht übersteigen. Die bisherige Preisab- stuftmg nach Lebendgewicht kommt in Wegfall. " «rtttel 2. Diese Verordnung tritt am 18. März 1918 in Kraft. , Berlin, am 15. März 1918. Der KtaulsfekrASr des Sriegseraährungsamts. . von Waldow.