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g 8 Nhr. können, wird jeweils bekannt 2 Ausgabe 5. üderschüssi. von NI Eieradlieferungskoatrolle stück'sche» rt werden 3 VÄiefervag der Lierkarten s) Geflügelhalter. für defsin Aufbringung sie zu b) Sammelfiellen um- IV Hausfrauenvereine 8 is. und II. Eiersawwelsteüen 1. Allgemein«. V Eierkarte« Wunsch lbschied g blei VIU Schlntzdestimmungen Die'vom Kmnmunaloerband bestimmten Giersammel- stellen und die ihnen zugewiesenen Bezirke sind aus dem im Anhang abgedruckten Verzeichnt, zu ersitzen. Jede im Bezirke des Kommunalverdandes Bautzen-Land dauernd aufhältliche Person hat Anspruch auf je eine Eier» karte z und 8, sowie ein« Zusaheierkarke 6. keinen Anspruch auf Eierkarten und Zusatzeierkarten haben jedoch Geflügelhalter (Selbstversorger- für sich und di« Angehörigen ihrer Wirtschaft bez. ihres Haushalts ein schließlich des Gesindes. Dasselbe gilt für Tlaturalberechtigte, insbesondere Attenteiler und Arbeiter, soweit st« kraft ihrer Berechtigung oder als Lohn Eier zu beanspruchen haben. Die Ausgabe der Karten erfolgt an die Haushaltung^ vorstände und Anstaltsleiter nach der Zahl der von ihnen beköstigten Personen. Die Ergäbe von Giern ist den SammeMGlen nur auf Am-arwa d«» Kommnmckverbande, Bautzen-Land gestattet, die bet ihnen angem^det stnd <H 22) , di« Abgabe von Eiern aus Gierkanen de» Kommunaloerbande» Bautzen-Land, die VII Abgade «ort Eiern in Gast- and Speisewirtschasten. Rohe und gekochte Gier, auch in Form von Spiegel- öde« Setzeiern oder dergl., sowie Eierspeisen dürfen in Gast- und Speisewirtschasten, sowie ähnlichen Betrieben nur gegea Ab gabe eine» entsprechenden Abschnitte» der Ei-rkwrle verab reicht werden. Die Gkersammelstellen haben die Aufgabe, mindesten, das für ihren Bezirk festgestellte Giersoll (8 3) zu erfassen. Sie können zu diesem Zwecke Veraufläuser bestellen, di« vom Komnmnalverband Aumveiskarten erhalten. Diese Eierauftäufer dürfen jedoch nur im Bezirke derjenigen Sam- melstttk tätig sein, von der st« aageflellt sind. Uber die ab gelieferten Gier haben die Sammelstellen oder deren Beauf tragte den Geflügelhaltern Ablieferungsbescheinigungen auf «wgefchriebenem Vordruck zu übergeben. Jeder Geflügelhalter hat eine bestimmte Mndestpfllcht- meage an Eiern in der Zeit vom 1. März bi» 30. September dieses Ja hre» awfzvbringeu. Diese Mindestpflichtmenge wird sür jede Hühnerhaltung vom Kommunaloerband berechnet und den einzelnen Ge flügelhaltern eröffnet wer den. Die Berechnung erfolgt nach folgendem Maßstab: Es wird bei jedem Geflügelhalter die Zahl der Hühner und Kücken nach dem Stande der Geflügelzählung am 1. vezencher 1S17 vermindert um die Zahl der ständig -ei ihm in Kost stehenden Wtrtschaftsangchörigen, zugrunde gelegt, von dieser verbleibenden Hühnerzahl sind vom Landwirt 4g, vomMchttaudwtrt 30 Gier aus da» Huhn abzuliefern. Die Geflügelhalter haben die Nindestpfiichtmenge nur an die sür ihren Betrieb zuständige Eiersanunelstelk, die aus dem im Anhang abgedruckten Verzeichnis zu ersehen ist, abzullefern. Sie erhallen über di« abgelieferten Mengen Ablieferungsbescheinigungen. Wögen der Aarvtzmmg der auf Eierkarten unmittelbar abgegebenen Mengen sowie der an die Hausfrauenverein« gelieferten Eier auf die Miudestpflichtmenge siehe 8 ? Ab- satz 2 und 8 IS. Zuwiderhandlungen gegen die oorstohenden Bestim- mungen werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 10000 oder einer dieser Strafen bestraft. 8 24. Der Staotrat zu Bautzen wird nach den getroffenen Ver einbarungen auf Ansuchen an Bewohner, die ihren Eierbe darf unmittelbar von einem Geflügelhalter im Kommunal verband Bautzen-Land eindecken wollen, Gierkarten diese» Kommunalverbandes, die jedoch den Äempel der Stadt Bautzen tragen, ausgeben. Zum Bezüge von Eier» au» Sommelstellea im Sommunalverbande Bautzen-Land b«- r«chtigea dies« Karte» «richt. Das Näher« Mrd der Stadt rat bekanntgeben. Die Geflügelhalter sind berechtigt, die Eiertarten mch 8 auch im Vorau» zu beliefern, so dah den hamchattuagea Gelegenheit gegeben ist, selbst Eier für den Winter zu er» werben. Verkehr mit Eiern (Aommuiralverbaird Bautzen-Land) Di« Gtersammelstelleu haben über ihre Bestände genau Buch zu führen und für jeden Monat, und zwarfpätesten, bi» zum 3. de» folgenden Monat» eine Bestand», uad ver- brauchsanzeige an die Eierverteilungsstell« des Kommunal verbandes, Molkerei Karl Noack in Bautzen, Steinstrah« Nr. 36, auf dem oorgeschriebenen Vordruck zu erstatten. Geflügelhalter, die ihrer Ablieferungspflicht nicht oder nur unvollkommen nEtPommen, sind vyn den Leitern der Eiersammelstellen unmittelbar oder durch Vermittlung der Gemeindebehörden an ihre Pflicht zu erinnern. Dir. Ge meindebehörden haben diesem Ersuchen zu entsprechen. Geflügelhalter, die trotz der Erinnerung ihren Pflichten nicht nachkommen, sind von den Eiersammelstellen gehend der Amtvhauptmomnfchast anzuzeigen. Die Hausfrauenvereine zu Bautzen, Bischofswerda Schirgiswalde sind berechtigt, von ihren im Bezirke Kommunalverbandes Bautzen-Land wohnhaften Mitglie- dern, die Geflügelhalter sind, Eier aufzukaufen, und gegen Eierkarten an Verbraucher abzugeben. Sie haben über di« aufgekauften Mengen Ablieferungsbescheinigungen nach vorgeschriebenem Muster auszustellen. Di« oicht für den eigenen Bedarf benötigten Eier fin den Eiersammelstellen an die von der Eierverteilung», stelle bestimmte Stelle umgehend abzuführen. von der Mind«fipstichtmeage hat jeder Geflügelhalter aufzubringen: bis zum 30. April mindestens 30 vom Hundert bis zum 31. Mar wertere 30 vom Hundert bis zum 30. Juni wertere 20 vom Hundert bis zum IS. August weitere 10 vom Hundert -, bis zum 30. September di« letzten 10 vom Hundert -er gesamten Pflichimenge. Die Geflügelhalter sind berechtigt, Eier gegen Eiermar- ken des kommuruttverbande» Bautzen-Laad unm ittelbar ab zugeben. Di« auf Eierkarten abgegebenen Eier werden ihnen auf di« aufzubringende Wichtmenge dann angerechnet, wenn sie -l« innerhalb eines Monat» eingenommen«» Abschnitte spätesten» am End« de» betreffenden Monat» bei d«r für ihr«» Betrieb zuständigen Sammelfiell« elarelchev. Die Eierkarten und L (gelb uitt» rot) berechtigen zum Bezug« von Giern von einer Sammelstelle bez. einem Hausfrauenverei» (8 15) oder von einem Geflügelhalter un mittelbar (8 7), und zwar darf auf einen Abschnitt ein Ei geliefert werden. d) Avsatzeierkarte e. 8 20. Die Inhaber von Gast- und Speisewirtschasten und ähn lichen Betrieben, sowie die Inhaber von Bäckereien und Soadltoreien, die Eier für ihren Gewerbebetrieb bedürfen, erhallen auf Antrag ebenfalls Eierkaeten ä und 8, falls sie nicht selbst Geflügelhalter sind. Die Ausgabe dieser Karten erfolgt durch den Stadtrat zu Bischofswerda und die Vor fitzenden der örtlichen Eraährungsau»schüsse. Diese sitzen di« Zahl der den Betrieben zu erteilenden Karten fest, und zwar! nach Art und Umfang Les Geschäftsbetriebes des Antrag stellers. Sind Inhaber von Betrieben der genannten Art selbst Geflügelhalter, so erhallen sie keine Eierkarten. Der Korn-- munalverband wird jedoch aus begründeten Antrag ihre Mindestpflichtmenge ermäßigen. In der Verfügung über di« die Miadestpfli chtmeugc übersteigende» Giermenge» strkd die Geflügelhalter nicht be schränkt. Die Geflügelhalter werden jedoch dringe«»- ausgefor- Lert, nicht nur dse Mindestpfllchlmengen altzuliefern, die nur «ine sehr geringe Versorgung der Bevölkerung mit Eiern ermöglicht, sondern -en Sammelstellen alle Eier zuzuführen, die sie nicht im eigenen Haushalt verbrauchen, damit der Komnmnalverband die verforgungsberechtigte Bevölkerung, insbesondere die kranken, Krankenhäuser, Loyarette und detgl. besser mit Eier» beliefern kann, als dies bisher mög lich war. Ts gelangen zur Ausgabe: 1. Eierkart« (gelb) aus die Zett vom 3. März bis 31. August ISIS. 2. Eierkarle 8 (rot) auf die Zeit vom.1. September 191« bi» 1. März ISIS, und 3. Zusaheierkarke 6 (grün) auf di« Zeit vom 3. März ISIS ab. zeitweilig mehr Eier al» em Et auf 2 Wochen abzugeder». St« berächtigen uur zm» Bezüge von Eiern vo» eiaer Sa» melfietle bez. einem Hausfrauerwetein, »icht aber vo» «la« Geflügelhalter. Welche Mengen auf die einzelnen Abschnitte der Zu satzkart« 6 abgegeben werden gegeben werden. WöMgikhalb» im Sinn« der nachstehenden Bestim mungen sind alle Personen — Landwirte und Mchttaad- wirte— die Hühner hätten. Die von denGeflügelhaltern eiper Gemeind« einschl.de» Rittergutes aufzubrinaenden Mnchestpflichtmengen bilden, ba» Wsirsoll ^aex GchMuste, '"'7' _ _ sorgen hat. v > 8 22. Inhaber von Eierkarten und 8 und von Zufatzkarten C, die Eier von einer Sammelstelle oder einem Hausfraueni- verein beziehen wollen, haben den Eierbezug bet der betref fenden Stelle bis zu dem auf den Karten angegebenen Tag« anzumelden. Die Anmeldung ist aus den Karten zu bestätigen: gleich zeitig ist der Anmeldeschein loszutrennen. Die Anmeldescheine sind mit den Bestands- und Der- brauchsanzeigen an die Eierverteilungsstelle einzuschicken. 8 23. Die Sanunelfielle» und hausfrauenvereine dürfen in der Regel nur die jeweils gültigen Abschnitte der Karten und 3 beliefern. Leim Vorhandensein größerer Vorräte Die an die Hausfrauenvereine abgelieferten Eier wer- können sw jedoch mit Gen^migu'ng der Eierverteilungsstelle den den Geflügelhaltern dann auf ihre Mindestpstichtmenge ' "" ' "" ungerechnet, wenn sie die erwähnten Ablieferungsbescheini gungen spätestens bis zum Ende des Monats, in dem die Ablieferung erfolgte, bei der zuständige» Sammelstelle ein- reiche». Die Sammelstellen haben diese an die Hausfrauen vereine gelieferten Eier unter den von den Geflügelhaltern auf Tierkarten abgegebenen Mengett^in die Aufbringungs listen einzutragen. Die Hausfrauenverein« sind verpflichtet, der Eiervertei- lungsstelle des Kommunalverbandes monatlich eine Be stands- und Verbrauchsanzeige auf dem vorgeschriebenen Vordruck zu erstatten, die spätestens bis zum 3. eines jeden Monats bei der genannten Stelle entgehen muß. Die den eigenen Bedarf überschießenden Eier sind auf Wunsch an die Eierverteilungsstelle oder di« von dieser bestimmte Stelle aib- zuliefern. den Stempel der Stadt Bautzen tragen, ist ihnen verboten (8 24). si. V«stands- und V«rbrauch«mzeige. »er Zu- »keinen mg des «d «in, r-schtk- genug, imtge» M*-orf »alten. stgesHt, den Un zen und > meine hnsdorf Lllgourelne». 8 1«. Die Ei stelle» für Sie erhalten zur Ausführung dieser Kontrolle für jede zu ihrem Bezirk gehörige Gemeinde ein« Eieraufbrin gungslist«, in der die von jedem Geflügelhalter aufzu bringende Miudestpflichtmenge eingetragen ist. Die von den Geflügelhaltern abgelieferten Mengen, so wie die Mengen, die sie nachgewiefenermahen auf Eierkar ten abgegeben haben, find in die Aufbringungslisten einzu tragen (s. auch 8 15). Die Eiersammelstellen sind verpflichtet, der Eiervertei lungsstelle des Kommunalverbandes auf dein vorgeschriebe nen Vordrucke monatlich anzuzeigen, wieviel Eier die Ge flügelhalter einer Gemeinde abgeliefert bez. gegen Eierkar ten abgegeben haben. Diese Anzeigen müssen spätestens am 3. eines jeden Monat» für den vorhergehenden Monat bei -er Eierverteilungsstelle eingehen. Die Eierverteilungsstelle hat ihrerseits dem Komnmnalverband monatlich anzuzeigen, wieviel Eier von den Geflügelhaltern einer Gemeinde einfchl. des Rittergutes aufgebracht worden sind. 8 IS. sind zugleich Ablieferungskontroll »mau. einzelne Abschnitte dieser Karten im Voraus beliefern. Don der Zusatzeierkarte 6 dürfen nur die jeweils zur Be lieferung freigegebenen Abschnitte beliefert werden. Die Sammelstellen und Hausfrauenvereine haben die von ihnen belieferten Abschnitte abzutrennen und mit den Bestands- und Verbrauchsanzeigen an die Eierverteilungs stelle einzureichen. VI Gierdezug seitens der Einwohner der Stadt Bantzen von Geflügel haltern des Kommunalverdandes Vantzen-Land.