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ve» 4. A«««r Isis. r.'w> ieli »ek "5 «4». -Li- »»»»»»» M - W -t-H ! E»de /.Lt « »odm» - sego» H Die für die Einschränkung des Verbrauchs elektrischer Arbeit zuständigen Stilen sind berechtigt, Maßnahmen zu treffen, die eine bessere zeitliche Verteilung der Belastung be- zwecken, ° lber 18. Z L - idvlfi ielman« 4 's* Für das Stromdersorqungsgebiet res Elettrizllärswerks Bautzen. §1. «veltungsbereich der Ortsvorschrlsteu. Die Bestimmungen über Einschränkung des Stromver brauchs gelten für alle Änlagyr in Gemeinden des hiesigen Bezirks, die ihren elektrischen Strom aus dem Stadt. Elek trizitätswerk Bautzen mit Überlandzentral« beziehen. 8 2. Höhe der Einschränkung. < Vom Tage der Veröffentlichung an tritt eine Einschrän kung des Stromverbrauches ein, derart, daß nur 8V v. H. der im gleichen Monat des, Vorjahres benötigten Strom menge verbraucht werden darf. 8 3. Ausnahmen. a) Anlagen mit einem Jahresstromverbrauch dis 250 Kilowattstunden unterliegen keiner Einschränkung. Bei ihnen dürfen verbraucht werden: im ersten Biertüjahr 85 Kilowattstunden, im 2 Vierteljahr 40 Kilowattstunden, im 3. Vierteljahr 40 Kilowattstunden Md im 4. Vierteljahr 85 Kilowattstunden.. b) Desgleichen solche Anlagen, die im Vorjahre noch nicht im Betrieb waren und deren Monatsverbrauch. 25 Kilowattstunden nicht überschreitet. c) Auf Antrag der Anlagenbesitzer kann ein Mehroer. brauch, also mehr als 80 o. H. des vorjährigen Verbrauchs bewilligt werden für kriegsnotwendige und Volkswirtschaft- lich wichtige Betriebe. Wird «in solcher Antrag abgelehnt, o gilt die in 8 2 festgesetzt Einschränkung vom 1. Januar 1S18 ab. , i 6) Solche Stromverbraucher, die nachweislich vor.In krafttreten dieser Bekanntmachung schon erheblichtz Mn- chränkungen vorgenommen hatten, können Mill Vorschriften beantragen. Wird ein solcher AM «bitt, so gilt die in H 2 bestimmte Einschränkung dieser Bekanntmachung ab. 8 4. Verlegung der Belriebspausen. Aus betriebstechnischen Gründen können durch den Ver trauensmann Umlegung der Betriebsoauien anaeordoet 2. vei^ höherchn AnWüßwttt di« Kriegsamtsstelle im Einvernehmen mit dem Vertrauensmann. Kommt zwischen diesen «ine Einigung nicht zustande, so ent scheidet der Reichskommissar für die Kohlenvertei- bürg. i t' 'N ») Der Berbrauch «tektrischer Arbeit wird eingeschränkt sowohl bet den Berbnmchern, die sie von einem Stromver- smgungsuNternehmerr beziehematsauch bei denen, die sie in eigener Anlage (Einzelanlage) «zeugen. d) Der Verbrauch wird für alle Verbraucher von elek trischer Arbeit, Äso auch für driegsvotwendige Betriebe, ein- geschränkt, ua^ zwar ^ allgemeinen aus 80 ^> des Ver brauchs im gleichen Monat des Kalenderjahres 1916. Ist dv BeMauch.i^ PsgÄttchsMmat E bHond«^ G außergewöhnlich gewesen, so kann ein anderer Zeitraum zu Gourde gelegt werden. Erfolgt die Ablesung des Elektrizj- Mszählers an anderen Tagen als am Monatsersten, so sind hie bisher üblichen Ablesezeiträume für die Bemessung der Einschränkung maßgebend. g) Es bleibt vorbehMten, einzeln« Verbraucher in star- a^ auf M des Verbrauchs von 1916 einzu» , deren Lerbkäuch infolge des gleichen Monats des Die KommunalbehÜtden, und zwar in Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern die Gemeindevorstände, im übrigen die Vorstände der Kommunalverbände, haben fo- ball» wie möglich im Einvernehmen mit den Vertrauens männern Vorschriften über die Einschränkun g und die zweck mäßige Verteilung des Verbrauchs elektrischer Arbeit zu er lassen, insbesondere über die Einschränkung für den Kleinver brauch gemäß § 1 Absatz K dieser Bekanntmachung. 8 6. Anordnungen in dringenden Notfällen. Ergibt sich bei einem Stromversorgungsunternehmen in folge Mangels an Brennstoff oder aus sonstigen Ursachen die unbedingte Notwendigkeit, schleunigst Einschränkungen des verbrauch» elektrischer Arbeit vorzunehmen, so hat der Ver trauensmann di« nach Lage des Falles erforderlichen Maß nahmen anzuordnen. Dem Verbraucher hat er tunlichst von der Durchführung Kenntnis zu geben. Den beteiligten Kom munalbehörden und Kriegsamtsstellen hat er unverzüglich Meldung zu machen. 8 Kriegsamlsstellen. An Stelle der Kriegsamtsstellen treten überall da, wo Kriegsamtsnebenstellen bestehen, die Kriegsamtsnebenstel- ken; beim Festen von Kriegsamtsftellen tritt an deren Stelle das Kriegsministerium. 8 s. Lande^entralbehörden. a) Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer im Sinne dieser Bekanntmachung als Kommunakoerband, Gemeinde, Vorstand des Kommunalverbandes und als Gemeindevor stand anzüfchen ist. d) Die Ülmdeszentralbehärden können im Einverneh men mit dem Reichskommissar für die Kohlenverteilung an der« Stellen Äs die Vorstände der Kommunaloerbände oder Gemünden mit dm in dieser Bekanntmachung dm Vorstän den det KomMmakmrbände oder Gemeinden zugewiesenen Aufgcchen beauftragen oder einzelne dieser Aufgaben sich elbst Vorbehalten. . . o) Vie Landeszmtrawehördm oder di« von ihnen be auftragtes Stellen können einzelnen Gemeinden oder Grup pen von Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnern die n dieser Bekanntmachung dm Gemeinden von mehr als ^v> «k! L.. . "HWW^We S: / '' eiltet in Ausübung seiner Dienst- - . . jderhandlgsrg, so fft nur der Reichskommiffä'k für di« Kohlenverteilung antragsberechtigt. 5 _ gsbestimmunGM. a) vorstehende Bestimmungen treten mit dem Tage ihrer Bekimntmachuyg in Kraft. , - b) Bei besonders kriegSnotweNdigen Betrieben oder Be triebsabteilungen kann von der KriHsamtsstell« bis zur Re- gelung -er Etnschräftkung der Berlnauch elektrischer Arbeit, im bisherigen Umfang« gestattet werden, jedoch längstens bis zum 30. November 1917: c) Die Kommunalbehörden haben diese Bekanntmachung und die ooft ihnen aufgestellten, Borschgiften öffentlich be kannt zu Machen und hie Ortsvorschrfften nach Erlaß sogleich dem Reichskommissar für die Kohiienverteilung vorMegM. Berlin, am L Rogeqibtzr.ML "i ' Der Reichskommifiar für die K»hleüver- teilung. Stutz. Alle Zuschriften in Angelegenheiten, die vorstehende Be kanntmachung betreffend, sind-zu richten an den Reichskommissar für die Kohlenverteikung (Abtellung für Elektrizität), Berlin 11, Königgrätzerstraß« 28. Drahtanschrift: Kraftlichtkohle, , Fernsprecher: Berlin, Amt Rollendorf Nr. 4253 und 4254. Gemäß 8 5 der vorstehenden Bekanntmachung werden noch folgende, mit der Veröffentlichung in Kraft tretende Ortsuorschriste« für den Bezirk der Königlichen Amtshauptmannfchaft Bautzen einschließlich der Stadt Bischofswerda erlassen. 8A. «chiff-t» WZ« Mehrverbrauch. Verbraucher, ^» po-N StromversorgungsMter- nehmen elektrische Arbeit gegen Bezahlung erhalten, haben für jede trotz besonderer Warnung über die zugelosfene Menge hinaus verbrauchte Kilowattstunde einen Aufpreis von 50 L zu zahlen. > kereni? schräg von ErwtÄerüi. Jahres 1916 wesentlich gestiegen ist, werden auf 80 <A des Durchschnittsoerbrauchs der Mongte August, September und Oktober 1917«ingefchränkt. .Können bei besonders kriegs notwendigen Betrieben di« Berbrauchszahlen bezw. die DurMchMGWen von August bis Oktober 1917 zum Ver- Äei^nWMttrn^Men Äerden, so wird der Berbrmich nach billigem Ermeßen geregelt. ' ' e) FürBÄrMk/di« besonders kriegsnotwendig oder im Interesse des öffenttichen LÄttns und der öffentlichen Sicher heit dringend notwendig find, kann auf Antrag die Ein schränkung des Verbrauchs elektrffcher Arbeit teilweise oder gang außer Kraft gesetzt werden. Don jeder derartigen Ge- nehMigung ist dem Reichskommissar für die Kohlenvertei lung Mitteilung zu machen. l) verbrauch«, die vor Inkrafttreten dieser Bekannt machung bereits Einschränkungen des Verbrauchs elektrischer Arbeit vorgenommen hatten, können Berücksichtigung bei Durchführung der Bestimmungen dieser Bekanntmachung beantragen. - g) Vie Regelung des Verbrauchs — bei neu hinzutre tenden Abnehmern die Festsetzung des zulässigen Verbrauchs — erfolgt für kriegsnotwendige Betriebe durch die Kriegs- amtsstttle (8 7), für alle übrigen Verbraucher durch di« Kommunalbehörde. (§ 5, 8), in beiden Fällen im Einver- nehmttr mtt dem Vertrauensmann <8 4). Bei der Durchfüh rung find die vom Reichskommissar für die Kohlenverteilung herausgegebenen Richtlinien zu befolgen. Kommt eine Mm- gang zwischen dem Vertrauensmann und der. Kriegsamts- strlle bezw. der Kommunalbehörde nicht zustande, so entschei det der ReichskvmMiffar für die Kohkenverteikung. k) Kleinverbraucher werden von der Einschränkung des Verbrauchs elektrischer Arbeit nicht betroffen, sofern der Jah resverbrauch 25V KAowättstunden nicht übersteigt. Die Kom- munalbehörden find berechtigt, für den von der Einschriin- kung nicht betroffenen Kleinoerbrauch den örtlichen Berhält- MjW« ««sprechend «ine niedrigere Grenze festzusetzen oder mtt Zustimmung des Reichskommffsars für die Kohlenver- tellung den von der Einschränkung nicht betroffenen ver brauch zu erhöhen. i) Für Stromversorgungsunternehmen, di« in ihrer Leistungsfichigkett nicht erschöpft find und bei deren Betrieb außerdem «in« Ersparnis an Kohle oder Treiböl nicht mög lich oder nicht notwendig ist (gewisse Wasserkraftanlagen, ge wisse Braunkohlenwerke, gewisse-mtt Abfallprodukten be triebene Kraftwerke u. f. w.) kann der Reichskommissar für die Kohlenverteilung auf Antrag die Bestimmungen dieser Bekanntmachung ganz oder teilweise außer Kraft setzen. ie) Sämtliche Anträge und Beschwerden, auch in den der Entscheidung des Reichskonrmiffars für di« Kohlenver teilung vorbehastenen Fällen, sind an den Vertrauensmann zu richten, der sich mtt der Kriegsamtsstrll« bqw. mtt der Kommunalbehörde in Verbindung fetzt. ff 2. Nammschllifff und TrwtltlninGM. a) Reuanschküsfe, sowie Erweiterung^, bestehender An lagen dürfen nur auf Grund besonderer Genehmigung aus geführt werden. Dftse darf nur in dringenden Fällen und nur dann erteilt werdens wenn der Mehrbedarf an Kohle oder Treibol fichergestellt ist, und wenn di« Leistungsfähig, kett der Stronweftorgungsttnternehmen« es zuläht. d) Zuständig zur Erteilung der Genehmigung ist 1. bet Anschlüssen bi» zu 10 Kw. und bei Erweiterung Ebnerer Anlagen bi» auf dieftn Snschiuhwert der MM WUMMWWMng des VGrüttHs ekettrischer Arvett. Aus «rund d-v ' BkckmMWHchtg über Eftktrizität und Gas, sowie Dampf, D^uckkütt, Heiß, und Leitungswasser vom 21. Ium 1917 (R.-G -Bl. Seite 543) und der 88 1, 3 und der Bekanntmachung über Elektrizität und Gas, sonne Dampf, Druckluft, Hech- und Leitungswaffer vom 3. Oktober, 1917 (R.4S.-Bl. S 879)-«ird bestimmt: a) Mtt die in ihrem Bereich liegenden, von privater Seite betriebenen Stromversorgungsunternehmen ernennt jede Kriegsamtssteve Vertrauensmänner, im Bedarfsfälle auch Stellvertreter. Sie weist jedew Bkrttauensmänn «inen abgegrenzten Tätigkettsbezirk zu: In diesem fft der Ver trauensmann nicht nur für die öffenttichen Elektrizitätswerke und di« an sie angeschlbfsenen Verbraucher zuständig, son dern auch für die Einzelanlagen, jedoch nur soweit, als für diese nicht besdndere Vertrauensmänner «rnannt sind. Erstreckt sich der verbrauMbvzirk eines Stromversorgungs unternehmens über die BekÄche mehrerer Kriegsamtsstellen, so ernennt der Reichskommissar für die Kohlenverteilung den Vertrauensmann und gegebenenfalls Stellvertreter, wenn di« beteiligten Kriegsamtsstellen zu keiner Einigung ge langen. !-' ? b) Für vom Reich, «inem Bundesstaat, einem Kommu nalverband oder einer Gemeinde betriebene Stromversor gungsunternehmen und Einzelanlagen bezeichnet die Reichs-, Staats- oder Kommunalbehörde, der das Unternehmen un- nrittelbar untersteht, eine Dienststelle oder einen Beamten als Träger der Aufgaben des Vertrauensmannes. Die Dienststelle oder der Beamte ist hem Reichskommissar für di« Kohlenverteilung und der Kriegsamtsstelle zu benennen. e) Bei Stromversorgungsunternehmen, die sich zum Teil in staatlichem oder kommunalem, zum anderen Teil in privatem Besitz befinden (gemischtwirtschaftliche Unterneh men), fft für das Verfahren bei Bestellung des Vertrauens manns ausschlaggebend, ob der Vorsitzende des Auffichtsrats, Vertreter des Staats bezw. der Kommune oder Vertreter des privaten Kapitals tst. ä) In der R«g«l sollen die technischen Leiter der Strom- versorgungsunternehmen zu Vertrauensmännern ernannt werdend Soweit die Vertrauensmänner und ihr« Stellver- trHer Acht Reichs-, Staat»-, öder jkommunalbeamte sind, sind sie vok der'«kennenden Stelle auf ihre Ottiegenheiten nach der Bekätmtmächung des Bundesrats vöm 3. Mai 1917 (R.-G.-Bl. Seite 393) zu verpflichten. Dem Reichskommissar für di« Kohlenverteilung ist von der erfolgten Bestellung so fort Anzeige zu erstatten. ' e) Die Vertrauensmänner und die ttn Absatz b genann ten Dienststellen oder Beamten haben die Aufgabe: 1. mtt den Kriegsamtsstellen und den Kommunalbe hörden bei der Durchfülftung der auf Grund dieser Bekanntmachung notwendigen Maßnahmen zusam- menzuwirken. - 2. dia ihnen durch diese Bekanntmachung oder durch di« Ortsoorschriften (8 5) übertragenen Rechte und Pflichten auszuüben. l) Die Vertrauensmänner üben ihre Tätigkeit ehren amtlich aus. , Beiblatt piNummer a) . Bttr ftotz j^ppherer Wchmung mehe «üekktifthe Ar beit verbraucht, al» noch dieser V«k»natmachtt«g ttnd Vbtt Ortsoorschriften oder den gemäß AK getrvftenev Anotst-« nungen des Vertrauensmannes zulässig..ist, oder wer den Vorschriften d««''8'Vekanmmachung oder dep auf Grund dieser Bekanntmachung sön^k rtläffenen Bestim mungen zuwidethändeft, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr uttb mit Geldstrafe bis zu 10000 »ll oder mtt einer dieftr Strafen bestraft. - b) Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag ein. An- 1.) der^Rnäjskommffsar für die Kohlenverteilung oder die von ihm mtt deASnttgHstttlmH schrifüfth heauf. . l L.: dck Z»üdllttchatthw«i^''-^>k'Bot1chA^L^M.Wn einer anderen Behörde ak» dem ReichSwMnMar für die Kohlenverteiluiig auf Grund dieser Bekannt machung ergangen sind, die Behörde, di« sie erlas- ' sen hat, bei Verfehlungen gegen 8 2 dieser Bekannt machung di« Kriegsamtsstelle. Richtet sich der Antrag gegen ein«n Reichs-, Staats- oder Kommunalbea mten we geschäste begangenen 8 11. Schluß-