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Dienstag, »e» 1 A«mmr 1»18 ^nmvläung MI- kvilMekungg Asmmrolte. Die mit der Führung der Rekrutierungs-Stammrollen -qtrauten Ortsbehörden — Staoträte, Bürgermeister und Äqnettrdevorständ« — des hiesigen Aushebung», (amts- hauptmannschafttichen) Bezirks werden veranlaßt, sofort durch öffentliche Bekanntmachung in ihrem Ort« in ortsüb- kicher Weise Aufforderung zu der Anmeldung zur Reknrtie. ruags-Stchmurole an die hierzu verpflichteten Militärpflich tigen, bez. deren Eltern, Bormünder, Lehr-, Brot- oder Fabrikherren zu erlassen. Der Verpflicht«, zu der Anmeldung zur Rekrutierung» Stammrolle uuieckt^en fäntfliche Wehrpstichtige, welche im Laufe de» Jahre» 181« da» 2». Ledeuchutzr voklende« (Ge burtsjahrgang 1898) und noch nicht ausgehoben siird (zeitig Untaugliche). Von der Miederholuug der Anmeldung zur Stammrolle find nur diejenigen »ililiirpflichtige« b-fteit, die für eine be stimmte AaffffngatOmg ««gehoben stad ZurilckgesteUte Landsturmpflichtige unterliegen nicht der AnmälduaW. > Die Anmeldung zur Rekrutierungs-Stammrolle mutz in 'der Zeit - , vom bis Aonnor bei der- Orts- (Stammrollen-) Behörde des Wohn- oder Aufenthaltsortes Erfolgen. Wer innerhalb des deutschen Reichsgebiets feinen Aufenthalt oder Wohnsitz hat, meldet sich in seinem Geburtsort zur Stammrolle oder wenn der Geburtsort im Auslande liegt, in demjenigen Orte, in wel chem die Eltetn oder» Familienhäupter ihren letzten Wohnsitz in Deutschland hatten. Sind Militärpflichtige von dem Orte, an welchem sie sich zur Stammrolle anzumelden haben, zei tig abwesend (auf Reisen, auf See usw.), so haben ihre Ettern, Vormünder, Lehr-, Brot- oder Fabrikherren die Ver pflichtung, sie innerhalb des vorgenannten Zeitraums zur Stammrolle anzumelden. Bei der Anmeldung zur Stammrolle ist, dafern die An meldung nicht im Geburtsorte selbst erfolgt, der fftmd^awt- llche G-burlofch-tu für »iktürM-He (nicht Geburtsurkunde) ädernder Militärausweis vorzulegen. Sollte die rechtzeitige Beschaffung eines solchen bei -er Kürze der Zeit unmöglich sein, so ist zunächst ein anderes Legitimationspapier vorzu legen und der Geburtsschein oder der Militärausweis dann möglichst umgehen- der Ortsbehörde nachträglich einzu- reichen, die ihn sofort dem Unterzeichneten zu übersenden hat. Alle MillkärpstichtiWe», welche nach Auwetbu«, zur Stammrolle im Laufe eines ihrer Militärpflichtjahre ihren Aufouthckkt »der Wohnsitz »erlegen, haben dieses behufs Be richtigung der Stammrollen sofort beim «bgimge und nach Ankunft an dem neuen Aufenthaltsorte spätestens innerhalb dreier Tage der Stammrollen-Behörde her betreffenden Orte Amtliche Beka»»t««ch««ge«. der Ersatzkommisfiou im Aushehungsbeztrk Bautzen vom 2. Januar 1902 und vom iS. Januar 1S0S, betreffend die l«obe de, Gewerbe» oder Stande» de» Vater» und des WnststpstichtiDeu^ aufmerksam Gemacht. Vie Rufnamen der ANkltSrpstichtigen sind in den Stamm rollen zu unterstreichen. ' Di« MusternnGMumveise sind den Militärpflichtigen nicht abzunehmen. Der Zi»il»«rfitzende vcr tkönii. yrrf tzuaaim sstvn »m Anoebhung» bettrk B utzr« am 29. Dezkinber 1917. Fleifchversorgung. Auf Grund der Ministerialverordnung vom 12. dieses Monats wird für den Bezirk der Anttshauptmannschait einschl. der Stadt Bischofswerda folgendes bestimmt: I. Gemeinsame Schlnchtnngen. 8 1- Außer den Rindern sind auch sämtliche Schweine, sei es, daß sie auf Bezugsschein erworben oder dem Kommunal»«- band vom Haupthändler des Liehhandelsverbandes über wiesen worden sind, von der Fleischervereinignng zu Bau zen, e. G. m. b. H., auf deren Rechnung in den vom Kom- muaatverbemd bestimmten Schlachtstelen zu Bautzen, Bi- chofswerda, Schirgiswalde, Oberneukirch und Neschwitz zu chlachten. Die gesamte Ausbeute einschl. der Innereien und der ltebenausbeute (Blut, Gedärme und dergl.) ist auf die den Schlachtstellen angeschlossenen Fleischer nach der Zahl ihrer Kunden zu verteilen. U. HerftelARH »an Lv»rft. 8 2. Das gesamte anfallende Schweinefleisch einschl. des Speck» und de» Fett», sowie die gesamten Innereien einschl. der sonstigen Rebe»«u»be»te der Rinder, Lälber, Schafe und Schweine (Leber, Magen, Euter, Milz, Fleischnieren von Rind und Schwein, Herz, Lunge, Lungen- und Ausschnitt fleisch, Zunge, Flecke, Gehirn, Flozmaul, Füße, Gekröse, Kalbs-, Hammel- und Schweinskopf und Kopffleisch des Rin des) sind in vollem Umfange z»r Wurflherflelluug zu ver wenden (8 6), Das gleiche gilt von der Kopfhaut der Rin der. Ebenso sind sämtliche Gedärme, sowie alles Blut bei der Herstellung der Wurst zu verwerten. Ferner ist das Fleisch der besonders fleischleeren Rinder (sog. »Aurputzer"), soweit es nicht als Hackfleisch abgegeben wird, zur Wnrstherstellang zu verwenden. Welche Rinder als Ausputzer zu gelten haben, wird von den Abnahmeaus- schüssen der Schlachtstellen bestimmt. 8 3. werden im 2. Futtervierteljahr, das ist vom 1. Dezember 1917 bis 28. Februar 1918, mit je 2 Zentner Futter be liefert. Bautzen, am 27. Dezember 1917. Königliche Amt»tz«UPtm»nnsch«ft. Höchstpreise für Aind- und Kalbfleisch und Wurst. (K»mm»»»l»erI»L«de Botzen-Ltmd und Bckutzeu-Stadt.) Auf Grund der Verordnung des Königlichen Ministe riums des Innern vom 12. dieses Monats über einheitliche Höchstpreise für Rind-, Kalbfleisch und Wurst wird für den Bezirk der Amtshauptmannschaft Bautzen einschl- der Stadt Bischofswerda und den Bezirk der Stadt Bautzen folgendes bestimmt: 1. Bei der Abgabe an die Verbraucher dürfen folgende Preise für ein Pfund nicht überschritten werden: a. Rindfleisch mit eingewachsenen Kno chen oder Knochenbeilage 2 I). Kalbfleisch mit eingewachsenen Kno ¬ chen oder Knochenbeilage 1 -st 75 <. Hackfleisch 2 -st 40 6. Blutwurst 1 -st 75 L' v. Leberwurst ' 1 -st 75 f. Fleischwurst 1 -st 85 Die Abgabe von Fleisch ohne Knochen, (mit Ausnahme des Hackfleisches) ist verboten; die Kiwchenbeilage darf jedoch nicht mehr als ein Fünftel der abgegebenen Fleischmenge be tragen. Desgleichen ist die Herstellung einer anderen Wurst art als der drei genannten verboten. 3. ' ' Überschreitungen des festgesetzten Höchstpreises werden mit Gefängnis mit zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 10000 -st oder mit einer dieser Straf«, bestraft. 4. Die vorstehenden Bestimmungen treten am 31. Dezem ber 1917 irr Kraft. Mit dem gleichen Tage tritt die Bekannt machung über Höchstpreise für Fleisch, Fett und Wurstwaren vom 7. August/20. Oktober-13. November dieses Jahres auher Kraft. , Bautzen, am 28. Dezember 1917. KVMMUuulVerhLude und Buutzeu-Stustt. Könißliche AMt«tz,«Ptmanfchast. Der Gtusttrai. zu melden. Wer diese vprgeschriebeue» »«tdungen uuterlützt, wird mit GeWsteast bi» za 30 Mark ober mit host bi» zu drei Tage» bestveft. Die gemäß der Bestimmung«, in 8 46 der Wehrordnung vom 22 November 1888 anzulegende Rekrutierungs- StammroGe für den Geburtsjahrgang 1898 sind von den Orts- (Stammrollen-) Behörden, zur Vermeidung einer Orb- mmgsstrafe von 10 Riork, ivätksttns vis znm 20 Januar NN 8 unter Beifügung der Geburbslisten, der Geburtsscheine und -er sonsttgen Legitimationspapiere, sowie der etwa einge- gangenen Beuachrichtiguugen ützer erfolgte Bestrafung Mili- tarpflichttger hierher «inzureichen. Kann ein zur Stamm- ,olle sich Anmeldender überhaupt kein Legitimationspapier vörlegen, so ist dies in der Äammrolle zu vermerken. Für möglichst baldige Einsendung der etwa noch fehlenden Ge burtsschein« oder Mflitärausweise ist Sorge zu tragen. Die nicht im Orte geborenen Militärpflichtigen sind bei ihrer An meldung über etwaige Bestrafungen eingehend zu befragen. Das Resultat ist in der Stammrolle zu vermerken — Ge richt, Vergehen, Übertretung, Zett, Art und Höhe der Strafe. Uvd zwar stad in die Rekrutteruugs-rlammrotftn freiem nur solche rirosen eiuzutrageu, wetche in dos Ltrafrchifl« aufheuouuue» «erden — zu »«gleichen Zeutralblall für da, Deutsche Reich »om Jechre 1B<2, Seile 399 — In den Stammrollen sind auch namentlich die Spalten 8 b, c und S, sofern dies mit Sicherheit geschehen kann, auszufüllen. Über Au-uud «buwGuugea Mllitärpfiichllger, wetche noch Einreicher» der Sbmna-Roklea im Jahre 1918 noch erfolgen, ist von den Orts- (Stammrollen-) Behörden stet» sofort Anzeige hierher zu «statten, auch find letzter« die Geburtsscheine oder Mtiitärausweise beizufügen. Zu solchen Anzeigen sind Auszüge zur Rekrutierung»- Stammrolle, wel che in der Roerger schen Buchhandlung in Bautzen käuflich sind, zu verwenden. Personen, welche die deutsche Reich», uud StmttmuGe- hürigkeit nicht besttzeu und nachweisen können, -aß sie ein« ändere Staatsangehörigkeit besitzen, find von der Aufnahme in die Rekrutierungs-Stammrolle auszuschliehen. Dies ist in der Gelmrlsllste zu vermerken. Etwaige zweifelhaft« der- gleichen Fälle find besonder» hterher anzuzeigen. Staaten lose Militärpflichtige der betr. Geburtsjahrgänge find mit aufzunehmen, wenn die» einwandfrei feststeht. X Die Stadträte zu Bautzen und Bischofswerda, der Herr Bürgertneister zu Schirgiswalde und die Herren Gemeinde- vorstände des amtshauptmannfchaftlich«, Bezirks w«den noch besonder» ans däp AuwoffuiVgeu -e» Efl-stoorfitzendeu Es dürfen nur folgende drei lvurstarten -«gestellt' werden: Blutwurst, Leberwurst, Fleischstwurfi. Die Herstellung einer anderen Wurstart ist verboten. UI. Aög«öe d»n Fleisch N»ö »«rft an die Berdrancher. 8 4. An die Verbraucher darf seitens der Fleischer nur abge geben werden: 1. Rindfleisch mit cingewachsenen Knochen oder Knochen beiloge, 2 Kalbfleisch mit eingcwachsenen Knochen oder Knochen beilage, 3. Hackfleisch (siehe 8 2 Abs. 2), 4. Blutwurst, Leberwurst, Aleischwurst (8 3). 8 5. Die Abgabe von Fleisch ohne Knochen (mit Ausaahme de» Hackfleische») ist verboten. Die Kmrchenbeilage darf nicht mehr als ein Fünftel der abgegebenen Fletschmenge betragen. 8 6. Die Abgabe von Innereien oder sonsttgen Teilen der Rebenausbeute an Verbrauch« ist verboten. (8 2.) IV. Schlußöefti»m««ge». 8 7. ' Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 10000 „st od« mit ein« dies« Strafen bestraft. . 8 8. Die vorstehenden Bestimmungen treten am 31. Dezem ber 1917 in Kraft. . . Bautzen, am 28. Dezember 1917. K»«««nalverh,«d Königliche Amtsha«pt>mm«schchft. öndersntter sSr gewerbliche Zugtiere Di« Sonderfutterkarten für gewerbliche Zugtiere, sowie die Zufatzkarten zum Sonderfutter für gewerbliche Zugtiere Anchmsk siil Tlkkchlz. Im Anschluß an.die uitter dem 27. November 1917 von der König!. Amtshauptmannschaft'in den Amtsblättern v«- öffenrlichte Verordnung des Königlichen Ministeriums des Innern vom 11. November 1917 über Brennholz werden die von der Kreisbrennholzstelle für den Regierungsbezirk Bautzen neuerdings festgesetzten Grmrdpreise für Langhau fen, Stockholz und Abraumreisig im Zusammenhang mit den bestehenden Grundpreisen für Brennscheite, Brennkniippel und Astmeter — vgl. 8 9 Absatz 2 der Verordnung vom 11. November 1917 — bekanntgegeben. Die Grundpreise stellen sich derzeit ab Wal- für 1 rm wie folgt: 1. für Brennscheike Nadelholz gut 9.— -st. Nadelholz wandelbar 8.— -st. Laubholz gut 12.— -st. Laubholz wandelbar 10.— -st, 2. tttt Brennknüppel Nadelholz gut 7.50 -st, Nadelholz wandelbar 6.50 -st, Laubholz gut 10— -st. Laubholz wandelbar 8.— -st. 3 für Aftmeter Nadelholz 4.50 -st, Laubholz 6— -st. 4. für Langhaufen <i) gut 10— -st. i>) 1. Klafft 8.— -st. .-) 2. Klaffe 5.— -st. 5. für Stockholz 4.— -st. 6. für Abraumreisig 0.50 -st. Kiefernäste bez. Laubholzäste sind als Astmeter zu be- handeln. Die Preise find als Mindestpreise anzusehen. Di« Königliche Amtshauptmannschast ist ermächtigt, wenn Wald- besitz« eine höhere Forderung al» di« Grundpreise gelten machen, unter Berücksichtigung der verschiedenen Beschaffen, heit des Holzes, dessen Absatzlage im Wald«, der Höhe -« Derbungskosten usw. eine Erhöhung bi» zu 50 Prozent -er Grundpreise zu bewilligen. Außerdem wird anläßlich immer noch bekannt werden, der Zuwiderhandlungsfälle nochmals besonders darauf hin. gewiesen, -atz die Versteigerung jeglich« Art von Brennholz, auch von Stockholz und Abraumreifig unbedingt verboten, sowie noch 8 " -er Verordnung vom 11. November 1-17 strafbar uich nur dessen freihändiger Verkauf zulässig ist. Bautzen, am 27. Dezember 1917. Königliche A«t»tz«»Pt»««uschast.