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Sdunmer ISO. Dienstag, 18 August 1S14. Der Lach We LrMer f- sd Bischofswerdaer TageöL'aLL !e >e i> i'H »n ie o- r- in S N o 68. Ahrgan^. -i. ! D Amtsblatt »er Königliche» Amtshauptmannschaft, der königlichen Kchulinspektion und des königlichen lhauptzollamtes zu Bautzen, sowie des königlichen Amtsgerichts «nd des Stadtrates zu Bischofswerda, und der Gemeindeämter des Bezirk». Mit de» wöchentliche« Beilage«: Dienstags Belletristische Beilage; Donnerstags: Der Sächsische Landwirt; Sonntags: Illustrierte» Son«tag»blatt. Anzeigeblatt für Bischofswerda, Stolpen und Umgegend sowie für die angrenzenden Bezirke. Aeltestes Blatt im Bezirk. Erscheint keil I8H6. Telegr.-Adr.' Amtsblatt. Fernsprecher Nr. 22. -M 'N E i Aufruf des Landsturmes. Durch Allerhöchste Verordnung Seiner Majestät des Kaisers ist in Verfolg des Gesetzes, betreffend Aenderungen der Wehrpflicht vom 11. Februar 1888 (Z 25), die Aufbietung des Landsturmes zum Schutze unseres bedrohten Vaterlandes befohlen. i Der erste Landsturmtag ist der IS. August, »» Hweste ,, ,, ,» 17. ,, ,, dritte ,, ,, ,, 18. ,, u. s. w. 2. Der Landsturm besteht aus allen Wehrpflichtigen, d. h. allen Deutschen vom vollendeten 17. bis zum vollendeten 45. Lebensjahre, die weder dem Heere noch der Marine angehören, in zwei Aufgeboten, und zwar: I. Aufgebot. Landsturmpflichtige bis 31 März desjenigen Kalenderjahres, in dem sie iHv 39. Lebensjahr vollenden; H Aufgebot. Laudsturmpflichtige vom vollendeten 39. bis zum vollendete« 45. Lebensjahre. 3. Von der Landsturmpflicht sind I. befreit, Landsturmpflichtige, u) die wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen dauernd untauglich zum Dienst im Heere und in der Marine befunden und ausgemustert sind, d) die durch Konsulatsbescheinigungen nachgewiesen haben, daß sie in einem außereuropäischen Lande eine ihren Lebensunterhalt sichernde Stellung als Kaufmann; Gewerbetreibender usw. erworben haben, für die Dauer ihres Aufenthalts außerhalb Europas; rr. ausgeschlossen ») Personen, die zur Zuchthausstrafe verurteilt sind — dauernd —, d) Personen, die durch Straferkenntnis aus dem Heere oder der Marine entfernt und — dauernd —, o) Personen, welche mit Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte bestraft sind — für die Dauer, während welcher sie unter der Wirkung der Ehren strafen stehen. 4. Diesem Aufrufe unterliegen nicht: festangestellte Beamte und ständige Arbeiter der Staatseisenbahn, Reichspost und Telegraphie und der militärischen Fabriken (z. B. Bekleidungsämter), soweit sie von ihren vorgesetzten Behörden als unabkömmlich erklärt werden und eine entsprechende Bescheinigung erhalten. 5. Wehrfähige Deutsche, die zum Dienst im Heere oder der Marine nicht verpflichtet sind, können als Freiwillige in den Landsturm eingestellt werden und sich zum Eintrag in die Landsturmrolle melden. 6. Die vom Aufruf betroffenen Landsturmpflichtigen und die in Punkt 5 genannten Personen — letztere nach Eintrag in die Landsturmrolle — unterstehen den Militär-Strafgesetzen und der Disziplinar-Strafordnung. 7. Innerhalb 48 Stunden nach Bekanntgabe dieses Aufrufs haben sich schriftlich oder mündlich unter Vorlegung vorhandener Militärpapiere bei dem Bezirks kommando, in dessen Bezirk sie ihren Aufenthalt haben, zu melden: Sämtliche noch landsturmpflichtige ehemalige Offizieren, Sanitätsoffiziere und obere Militärbeamte des Friedens- und Beurlaubtenstandes des Heeres und der Marine. 8. Es werden hiermit aufgefordert, in gleicher Weise sich zu melden die vom Aufruf zwar nicht betroffenen, aber zum freiwilligen Eintritt in den Landsturm bereiten a) ehemaligen Offiziere, Sanitätsoffiziere und oberen Militärbeamten des Friedens- und Beurlaubtenstandes des Heeres und der Marine, d) ehemaligen Vizedeckoffiziere und Deckoffiziere des Friedens- und Beurlaubtenstandes der Marine, o) ehemaligen Unteroffiziere des Heeres, die mindestens 8 Jähre aktiv gedient haben und sich mit einer etwaigen Verwendung als Offiziersstellvertreter einverstanden erklären. 9. Ohne weiteren Gestellungsbefehl abzuwarten, haben von den ausgebildeten Landsturmpflichtigen zum Dienst einzutreffen: Die Unteroffiziere und die ausgebildeten landsturmpflichtigen Gemeinen der Feldartillerie . . die Jahrgänge 1895 und 1894, der Futzartillerie . . die Jahrgänge 1895—1891, der Pioniere. . . . die Jahrgänge 1895 und 1894 am 3. Landllurmtaae. norm. 9 Uhr in Banden. Boi der Könia Albert-Kaserne: die Unteroffiziere und die ausgebildeten laudsturmpflichtige« Gemeinen der Infanterie (eiufchl. Jäger, Schützen, Garde, Grena diere, BerlehrStrrrppen und Train) . Jahrgänge 1895—1892, der Kavallerie . . . Jahrgänge 1895—1893 am 7. Landstnrmtage, vor«. 9 Uhr in Bautzen, Hof der König Albert-Kaferne. 10. Benutzung der Eisenbahn nach dem GestellungSort (Punkt 8) ist kostenfrei. Es genügen als Ausweis die Militärpapierc, im Bedarfsfälle die Mitteilung über den Zweck der Fahrt. Marschgebührnifle werden nachträglich beim Truppenteil gezahlt. Ml. Alle Eintreffenden bringen etwaige Militärpapiere mit und versehen sich zweckmäßigerweise mit Verpflegung für 1 Tag. 12. Die unausgebildeten Landsturmpflichtigen melden sich bis 19. August unter Vorzeigung etwaiger Militärpapiere bei der Ortsbehörde ihres Aufenthalts ortes -«Nächst zur Landsturmrolle an und warten weiteren Befehl zur persönlichen Gestellung ab. 13. Landstmmvflichtige, die sich im Auslande aufhalten und nicht gem. P. 3. Id ausdrücklich befreit sind, haben sofort nach Deutschland zurückzukehren und sich -uni Dtzutz/zu melden. 14. Wer a» Landsturmpflichtiger diesem Aufruf zur Gestellung oder Eintragung in die Landsturmrolle nicht binnen 3 Tagen nach Ablauf der bestimmten Frist Folge leistet, wird mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren bestraft, sofern nicht wegen Fahnenflucht eine strengere Strafe eintritt (M. Str. G. 8ß 67, 68, 71). Für die im Auslande Aufhältlichen verlängert sich die Meldefrist um die nach erlangter Kenntnis zur Rückreise erforderliche Zeit. Königliches Bezirkskommando Bautzen. Erscheint jeden Werktag abend« für den folgenden Tag. Der Be- «grprei» ist einschließlich der 8 wöchentlichen Beilagen bet Abholung «der Ev>editon vrerteljährlich 1 Mb. SV Pfg., bei Zustellung dw Hau« 1 Mb. 70 Pfg.; durch di« Poft frei in« Hau» viertel jährlich 1 Mb. V2 Mg., am Postfchalter.abgrholt 1 Mb. 50 Pfg. Einzelne Nummern bosten 10 Pfg. Abonnement-Bestellungen werden angenommen in der Geschäfte stell» Altmarbt IS, sowie bei den Zettung«boten in Stadt und Land, ebenso auch bei allen Poftaastaltea. — Nummer der Zeitungslifte 8587. — Schluß der Geschäftsstelle abend« 8 Uhr. «nzeigenprei»: Die Sgrspaltene Norpurzrile oder deren Rau« 12 Pig., für Inserate von außerhalb de« Verbreitungsgebiete« IS Pfg. Die Reklamezeile 30 Pfg. Geringster Inserateabetrag 40 Pfg. Bei Wiederholungen Rabatt nach aufliegendem Tarif. Erfüllungsort Mr beide Teile Bischofswerda. Feftbestellte Inseraten- Aufträge können nicht zurückgezogen werden. Inserat» »uv Abonnementt-BesteLnnge« «tnnnt entgege« in Bautzen: Weller^sche Buchhandlung, Schrrlftratze S.