Volltext Seite (XML)
dieser Zeit daselbst einfinden. Der Gtadtrat sowie Klarmachen und ihrer Bezeich- Drr Reichskanzler. den Grenzgebieten v«w- «eiche. Borsitzender. Ling so gut, b -rauchen?" Dr. «ebherrdr Syndikus. Amtsstratzenmeiftereie« Bautze« »Nord" «ud Bautze« .Süd- am 8 August vorm. werd« am 10. August vorm. 10 Uhr im .Gaschos zur Sonne" in Bischofswerda. Die Pachtstrecken sind die gleichen wie zu erfahren «»«I »»„«ist «»ul»»» Die ObftrmtztNtger» an den^Staai-ftratze« sollen gegen jowriige Barzahlung und unter den dabei bekannt zu gebenden Bedmgungen versteigert werden, und zwar:.der - - '10 Uhr im Restaurant „Bürgergarten" m Bautzen; der Amtsstraßenmeistnei vtschofA» "-« und von den AmtSstratzenmeistern uud Straßenwärtern Bekanntmachung, Meisterprüfungen betreffend. Die im Bezirke der Kreishauptmannschaft Bautzen wohnenden Handwerker, welche sich zum Herbst der Meisterprüfung im Sinne von 8 133 der Gewerbeordnung unterziehen wollen, werden darauf hingewiesen, daß sie ihr Gesuch um Zulassung zur Prüfung bis zum I. Stt»tember an die Geschäftsstelle der Gewerbeikammer Zittv«, Lesstugstraste 24, Martin Luther hat sich in seiner Schrift „Ob Kriegs leute auch in seligem Stande sein können" ausführlich über den Krieg ausgesprochen. Was er sagt, paßt vortrefflich für die augenblickliche Situation, es ist ein Mann, Deut scher und ernster Christ, ein Heros der Religiosität, der so spricht: „Das man nun viel schreibt und sagt, welch eine große Plage Krieg sei, das ist alles wahr; aber man sollte auch da neben ansehen, wie viel mal größer die Plage ist, der man mit Kriegen wehrt. Ja, wenn die Leute fromm wären auf Erden und gern Frieden hielten, so wäre Kriegen die größte Plage auf Erden. Wo rechnest du aber hin, daß die Welt böse ist, die Leute nicht wollen Frieden halten, rauben, steh len, töten, Weib und Kind schänden, Ehre und Gut nehmen? Solchem gemeinen Aller-Welt-Unfrieden, davor kein Mensch bleiben könnte, muß der kleine Unfriede, der da Krieg oder Schwert heißt, steuern. Darum ehrt auch Gott das Schwert, also hoch, daß erS seine eigene Ordnung heißt, und will nicht, daß man sagen oder wähnen solle, Menschen habens erfunden oder eingesetzt. Denn wo daS Schwert nicht wehrte und Frieden hieve, so müßte eS alles durch Un friede verderben, was in der Welt ist. Also muß man auch dem Kriegs- oder Schwerteramt zusehen mit männlichen Augen, warum es so würgt und greulich tut, so wird- sich» selbst beweisen, daß eS ein Amt ist an ihm selbst göttlich und der Welt so nötig und nützlich, als Esten und Trinken, oder sonst ein anderes Werk. Daß aber etliche solche» Amte» Mißbrauchen, würgen und schlagen ohne Not, aus lauter Mutwillen, daS ist nicht des Amtes, sondern der Person Schuld. Denn, wo ist je ein Amt, Werk oder irgendein (Amt Kehl), Rheinbischofsheim, Scherzheim (Amt Kchl), Schutterwald, Sundheim (Baden), Urloffen, WagShurst, Willstätt (Amt Kehl), Windschläg; b) im Bereich der Festung Neubreisach die Orte: Ach- karren, Breisach, Burkheim, Gottenheim, Jechtingen, Ihrin gen, Königschaffhausen (Kaiserstuhl), Krozingen, Mengen (Baden), Merdingen (Baden), Munzingen, Oberhergen (Kai serstuhl), Oberrimsingen, Oberrotweil, Opfingen, Sasbach (Kaiserstuhl), Schallstadt. 5. nach der Rheinpfalz. Die durch die Briefkasten aufgelieferten, sowie die bei Veröffentlichung dieser Bekanntmachung bereits in der Be förderung begriffenen verschlossenen privaten Briefsendun gen und Privatpakete nach den vorbezeichneten Gebietstei len und Orten werden den Absendern zurückgegeben oder, wenn diese nicht bekannt sind, nach den Vorschriften für un bestellbare Sendungen behandelt werden. Kaiserliche Oberpostdirektio«. i Bekanntmachung Nr. 1. Auf Anordnung des Staatssekretärs des Reichs-Postamts. Beschränkungen de» Postverkehr» im Inlande. Infolge Erklärung des Kriegszustandes werden von jetzt ab bis auf weiteres verschlossene Privatsendungen (ver schlossene Briefe und Pakete) zur Postbeförderung uicht mehr angenommen 1. nach Elsaß-Lothriugeu, 2. nach den zum Regierungsbezirk Trier gehörigen Kreise» St. Wendel, Ottweiler, Saarbrücken (Stadt). Saarbrücken (Land), Saarlouis, Merzig und Saar burg (Bez. Trier), 3. nach Orte» im Fürstentum Birkenfeld, 4. nach den zum Befehlsbereiche der Festungen Straß burg (Elsaß) und Neubreisach gehörigen badischen Postorten, daS sind ») im Bereich der Festung Straßburg die Orte: Alten heim, Appenweier, Auenheim (Amt Kehl), BoderSweier, DierSheim, Dundenheim, Ichenheim, Kehl, Kork, LegelS- hurst, LeuteSheim, Lichtenau (Baden), Linx, Marlen, Mei ßenheim (Bad.), MemprechtShofen (Amt Kehl), Neufteistett Bautzeu, 31. mittag 6 Uhr wi jährige Margarei ergaben, daß ein Nähe der Schöpf- Grund seiner Au gesucht. Nachder ZL12 Uhr vormit Bautze», 3 für die im Vie Sitzungsperiode i direktor Berndt < Bautzen, 31. Seidau. Auf der am Oberwege ha Kinderwagen, in Familie Jenke be dem abschüssigen und stürzte über anderen Teil de Kind so schwere darauf starb. Pirna, 1. Ai nie». Im Sitzu Mannschaft fand von der König!, war, und in Wels Omnibus-Linien und Pirna—Liek der Mnigl. Gen« Baurat Köpcke ui tret« der Amts! Hauptmann Gehei Hauptmannschaft Opitz- fern« Lan liche Bürgermeist Projekt interessie wurde die Versa (Pirna). Nach e in Frage komme, mit, daß, Wenn - bis zum 15. Arq der höheren 'Kommandobehörden und des Großen Haupt quartiers. 15. Störungen der Eisenbahntransporte durch Unglücks fälle oder Unbrauchbarwerden von Eisenbahnen und Brücken. 16. Arbeiten an Festungen, Küsten- und Feldbefesti gungen. 17. Bereitstellung von Wagenparks und Arbeit«» für Zwecke des Heeres od« d« Marine. 18. In- und außerdienststellen von Kriegsschiffen. 19. Aufenthalt und Bewegung von Kriegsschiffen. 20. Fertigstellung und Auslegen von Sperren und Aus rüstung von Schiffen mit Minen. 21. Veränderung von Seezeichen und Löschen von Leuchtfeuern. 22. Beschädigung von Schiffen und ihr« Ausbesserung. 23. Besetzung der Marinenachrichtenstellen. 24. Bereitstellung, Herstellung und Beschlagnahme von Schiffen der Kauffahrteimarine für Zwecke der Marine. Aenderung ihrer Ordres. 25. Bereitstellung von Docks. 26. Veröffentlichung von Briefen von Angehörigen des Heeres und der Marine ohne Einverständnis der in der Heimat verbliebenen Militärbehörden. Die vorsätzliche Zuwiderhandlung gegen das Verbot wird mit Gefängnis od« Festungshaft bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 5000 bestraft. Berlin, den 31. Juli 1914. Bekanntmachung, betreffend das Verbot von Veröffentlichungen üb« Truppen oder SchiffSbewegnagen und Berteidignngsmittel vom 31. Juli 1S14: Auf Grund des 8 10 des Gesetzes gegen den Verrat mili tärischer Geheimnisse vom 3. Juni 1914 (Reichsgesetzblatt S. 195) wird bis auf weiteres verboten die Veröffentlichung von Nachrichten üb« Truppen- od« Schiffsbewegungen oder üb« Verteidigungsmittel, es sei denn, daß die Veröf fentlichung einer Nachricht durch die zuständige Militärbe hörde ausdrücklich genehmigt ist. Zuständig für die Ge nehmigung sind die Generalkommandos, die MarinestationS- kommandos, und Las Gouvernement Berlin für die in ihrem Bezirke «scheinenden Druckschriften. Zu den Nach richten, deren Veröffentlichung verboten ist, gleichviel ob sie sich auf Deutschland oder einen fremden Staat beziehen, find besonders zu rechnen: 1. Aufstellung von Truppen als Grenz-, Küsten- und Jnselschutz, Ueberwachung d« Hafeneinfahrten und Fluß mündungen, 2. Maßnahmen zum Eisenbahnschutze und zum Schutze des Kaiser Wilhelm-Kanals, sowie Aufstellung der dazu be stimmten Truppen, 3. Angaben üb« den Gang der Mobilmachung, Einbe rufung von Reserven und Landwehr, (Ausrüstung) von Schiffen, 4. Aufstellung neuer Formationen nung, 5. Eintreffen von Kommandos in zur Verbreitung der Einquartierung. 6. Bau von Rampen auf den Bahnhöfen in den Grenz gebieten durch Eisenbahntruppen und Zivilarbeit«. 7. Einrichtung von Magazinen in den Grenzgebieten und Aufläufe von Vorräten durch die Militär- und Marine verwaltung. 8. Abtransport von Truppen und Militärbehörden, von Geschützen, Munition, Minen und Torpedos aus den Garni- fonen, sowie Richtung ihrer Eisenbahnfahrt. 9. Durchfahrt od« Durchmarsch von Truppen anderer Garnisonen, sowie Richtung d« Fahrt und des Marsche». 10. Eintreffen von Truppenabteilungen aus dem In lands an der Grenze, sowie Angabe ihr« Auslandsstationen und ihr« Quartiere. 11. Stärke und Bezeichnung der in den Grenzgebieten anmarschftrenden Truppen. 12. Angabe d« Grenzgebiete, wo sich keine Truppen be finden, oder wo die Truppen weggezogen werden. 13. Namen der höheren Führ«, ihre Bewegung und etwaiger Kommandowechsel. 14. Angabe üb« den Abtransport und da» Eintreffen Die diesjährige Obstm»tz»«g am Bischofswerda—Drebnitzer, Bischofswerda—Stolp- ner und Goldbach« Kommunikationswege, an der Neuftädter Straße vom Herrmannstist bis Station 0,6, an der Dresdner- und Bautzner Straße, sowie der Obstplantage in Pickau soll Bischofswerda, am 27. Juli 1914. Verordnung. Au- Anlaß d« Erklärung de» KriegSzustande- haben alle beurlaubten staatlichen Beamten und Bediensteten, die nicht zum Heere einberufen sind, unverzüglich an ihren Dienstort zurückzukehren und ihre Dienstgrschäste -ufzunehmen. Nur eigene Krankheit entschuldigt. Dresden, den 31. Juli 1S14. Wie st Man schreil „Bringt di nährung sichern leicht das Getrc -em Schwert zr Eine hei g ü nst - Jede Landgemei nachweis für E -en reichen sich Ernte werd kommen zum T beitskrast wird j Hier hilft i Gefahr vorzubei stehen, wozu das Mobilisierung k nnd von Auswn Diese Zusch Aufruf i Magdeburg Pfadfinder! leicht kann Deut entladen droht, I nicht den Krieg, Der den De Heller Begeistern ren Kreisen sehe . schon Euch dem! len würdet. Nr- pflichtig und we terland sie brau Ihr anderen all durch zum Teil tüchtig gestählt gebraucht das V notwendig werd das Ettrbringen und die übrigen fallen, wenn sie 'Dg. nun stellen geböte Euch eine Anstatt Euck gen, heißt es da Arbeit den Land Ihr und die En nicht darben brm Mr richten falls es der Erns ten und der Lan Mr wissen, wir zur gegeben An die Gen uns Nachricht zr Ueberzeugung, d von 13 bis 18 tüchtig etwas lei men sind. Bekanntmachung. Grenzverkehr betr. Nachdem der Zustand der drohenden Kriegsgefahr erklärt worden ist, tritt eine veschrLukuug des Verkehrs über die fLchftsch österreichische Landesgrerqe ein. Die näheren Bestimmungen üb« die Regelung de» Grrnzverkehr» trifft da» Königliche Generalkommando, welche» auch die Bekanntmachung hinüber erläßt. Doch sieht sich die Königliche Kreishauptmannschaft veranlaßt, ihrerseits Folgendes zur öffentlichen Kenntnis zu bringen. 1. Personen, welche die sächsisch-österreichische Grenze passieren wollen, dürfen hierfür nur die Eisenbahngrenzstationen und Zollstraßen benutzen. 2. Denselben liegt e- ob, sich durch einwandfreie Legitimationspapiere (Paß, Militärpapiere) über ihre Perfon auszuweisen. Die Ueberwachung des Grenzverkehrs ist dem mu gebildeten „Grenzschutz" übertragen. . - Zulassung zur Prüfung bis zum I. September an die Geschäftsstelle der «ewerbekammer Zittau, Lesfiuästraste 24, «nzusenden haben. Spät« eingehende Gesuche können möglicherweise «st im nächsten Frühjahre Berücksichtigung finden. In dem Zulassungsgesuche ist das Handwerk zu bezeichnen, in dem die Prüfung «folgen soll. Als Unterlagen sind beizufügen: 1. ein vom Gesuchsteller selbständig verfaßter und eigenhändig geschrieben« Lebenslauf; 2. das Lehrzeugnis; 3. das Gesellenprüfungszengnis; 4. die Zeugnisse d« gewerblichen Bildungsanstalten, die d« Gesuchsteller etwa besucht hat; 5. der Nachweis über eine mindestens dreijährige Gesellentätigkeit (Arbeitszeugnisse); 6. eine behördliche Aufenthaltsbescheinigung; 7. die Prüfungsgebühr (30 Mk.; für Maur« und Zimm«« 50 Mk.); 8. Vorschläge für das Meisterstück; 9. die Versicherung, daß d« Prüfling sich noch nicht anderwärts zur Prüfung gemeldet hat, od« die Angabe, wo und wann dies bereits geschehen ist. Es wird darauf hingewiesen, daß die Befugnis zur Anleitung von Handwerkslehrlingen neundings nur noch durch das Bestehen der Meisterprüfung erworben werden kann. AttttM, den 1. August 1914. Mit dem Grenzschutze sind durch die Landespolizeibehörde neben den Polizeibeamten (Landgendarmen, kommunale Polizeibeamte) die Beamten der Zollverwaltung, die staatl chen Forstbeamten und Waldarbeiter, die Beamten der Straßenbauverwaltung (Amtsstraßenmeister, Straßenwärter) und diejenigen dkr Wasserbauverwaltung betraut worden. Nach Befinden werden damit noch andere für diesen Zweck befand«- angestellte Hilfskräfte betraut werden. Die Legitimation dies« zum Grenzschutz berufenen Personen, welche bei Ausübung de» letzteren den staatlichen Polizeibeamten gleichstehen, erfolgt, soweit sie nicht durch Uniform od« einzelne Uniformstücke (Dienstmütze pp.) al» Beamte kenntlich sind, durch ein Abzeichen, das in einer 11 bi» 12 om breiten weißleinenen Binde mit dem aufgedruckten Stempel de» Königlichen Generalkommandos, am rechten Oberarm zu tragen, besteht. B a u tz e n , am 31. Juli 1914. Königliche KeeiShauPtruaurrschaft.