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Nummer 83. Freitag, 10. April 1914. -8. Jahrgang. Der SälMche LrMer Bischofswerdaer Tageökatt. Amtsblatt der Königlichen Amtshauptmannschaft, der Königlichen Lchrüinspektion und des Königlichen Hauptzoüamtes zu Bautzen, sowie des Königlichen Amtsgerichts und des Stadtrates zu Bischofswerda, und der Gemeindeämter des Bezirks. Anzeigeblatt für Bischofswerda, Stolpen und Umgegend, sowie für die angrenzenden Bezirke. Aelteste» Blatt im Bezirk. Erscheint seit (SS«. Eele-r^Adr.' Amtsblatt. Fernsprecher Nr. 22. Mit V«l wöchentliche« Beilage«: dienstags: Belletristische Beilage; Donnerstags!: Der SLchfische Landwirt; Sonntags: Illustriertes Sanntagsdlatt. «PN. Inserat- ««» Abonnements-Bestellnnsen nimmt entgegen in Bantzen: Wetler'fche Bnchhantzlnng, Schnlstratze S. Abonnements-Bestellungen werben angenommen in der Geschäfts stelle Attmartt IS, sowie bet de« Zeitnngsbotrn in Stadt und Sand, ebenso auch bei allen PoftanftaUen. — Nummer der Zeitungsitste SSS7. — Schluß der Geschäftsstelle abend» IS Uhr. Die nächste Nummer unseres Blattes erscheint des Karfreitags wegen Sonnabend mittag Schluß der J«seraten-A«uahme vormittags S Uhr. Werktag abend» fite den folgenden Tag. Der Be- schltestlich der 3 wöchentlichen Beilagen bei Abholung m vierteljährlich 1 Mk. SO Pfg., bet Zustellung h. 70 Pfg.; durch dir Post frei ins Haus viertel- »2 Pk«., am Postschalter abgeholt Gin-elne Sluunnern kosten 10 Pfg. Anzeigrnpeel»: Die Sgespaltene Korpnszrlle oder dem« Naum 12 Pfg-, st» Inserate von außerhalb de« Verbreitungrgebirtr« IS Pfg. Di« Reklamezeil« 30 Pfg. Geringster Inseratenbetrag 40 Pfg. Bei Wiederholungen Rabatt «uh ausliegendem Tarn. G^Sllungrort für beide Teil« BÜchofswerda. Frstbestellte Inserate»« Aufträge können nicht zurückgezogen werden. A» der Obst- und Gartenbauschule zu Bautzen wird am Montag, den 20. und Dienstag, den 21. April eis Kursus über Obstbau für Landwirte und Obstsreuude, desgleichen am Montag, den 4. und Dienstag, den 5. Mai ein Kursus über Gemüse- und Obstbau sür Frauen uud Mädchen und am Montag, den 11. und Dienstag, den 12. Mai ein Kursus über Pflanzenschutz abgehaltes. Beginn der Kurse vormittags 9 Uhr. Das Honorar beträgt pro Tag 1,50 Mk. Damen und Herren wollen ihre Anmeldungen rechtzeitig richten an den Borstand der Obst- und Gartenbauschule, Dr. Brügger. Nach erfolgter Zusage der Anmeldungen ist das Unterrichtshonorar Porto- und bestellgeldfrei an die Kasse der Obst- und Gartenbauschule einzusenden. Der Eingang ist für Li« Eintragung in die Teilnehmerliste maßgebend. Das Neueste vom Tage Eine neue Vorschrift über den Wfaffrngebranch des Mili tärs ist vom Kaiser »nd de« Bnndesfürsteli genehmigt worden. Der Reichskanzler hat die Abreise nach Korfu Wege» emrr Erkrankung seiner Gemahlin zunächst verschieben müssen. Der italienische Marineminifter Gras Millo wird sich in den Osterfeiertagen nach Sa« Rem» begeb«« und dem Großadmiral v. Tirpitz einen Besuch abstatten. Ans Ersuchen Albaniens hat die rumänische Regierung aus Anlaß der Epirus-Frag, diskrete Schritte in Athen un ternommen. Die albanische Regierung hat um Entsendung einer ru^ manischen Militarmisfion nach Albanien gebeten, die eine Reformierung des albanische« Heeres vornehmen soll. (Weitere Nachrichten unter Letzte Depeschen.) Karfreitag. Der fromme Graf Zinzendors hat einst gesungen: Ich bin durch manche Zeiten, Wohl gar durch Ewigkeiten In meinem Sinn gereist. " Nichts hat mir's Herz genommen, Als da ich angekommen Auf Golgatha, Gott sei gepreist! Am jene stille Schädelstätte vor Jerusalems Tore» sam melt sich am Karfreitag die ganze Christenheit zu ernster An dacht- Was zieht sie dorthin mit unwiderstehlicher Gewalt, was bewegt dort ihre Seele so tief? An dem mittelsten der drei Kreuze stirbt der Mann, der der Welt ein neues Gesicht gab, den schmachvollen Verbrechertod, — aber nicht als Uebel- täter, sondern als Held ohnegleichen. Sein Beruf war es, Sie Menschen zu Gott zu rufen, den verirrten Kindern den Weg zum Daterhause zu zeigen. Mit heiliger Geduld, mit brennendem Eifer warb er um ihre Liebe und erfüllte treu in einem Leben des Dienens und der Hingabe seine ernste Pflicht, gehorsam gegen die Weisung des Vaters — ja ge horsam bis zum Tode. Denn dort am Kreuze besiegelt er fein Werk mit seinem Blute, verworfen von Lenen, die er retten wollte. Nirgends sonst sah die Welt solchen Undank, wir JesuS ihn fand. Daran gemahnt jeder Karfreitag mir herzandringendem Butzruf: O Welt, sieh hier Dein Leben am Stamm des Kreuzes schweben, Dein Heil finkt in den Tod! Und tiefernste Gedanken über die eigene Sühne und Schuld, über den eigenen Undank und Unglauben werden in uns wach: Nun, was Du, Herr, erduldet, ist alles meine Last, ich hab eS selbst verschuldet, was Du getragen hast! Karfreitag ein Tag der Klage — der Selbstanklage, aber nimmermehr einer hoffnungslosen Totenklage, einer schmerzvollen Gedächtnisfeier sür den unschuldig Hingerich teten! Vielmehr ist es das wunderbare göttliche Geheimnis, daß am Kreuze Jesu trotz des scheinbaren Unterliegens der Sieg des Gehorsams und der Liebe, aber auch der Sieg des Lebens sich vollzieht. Durch diesen leidvollen Tod dringt Je sus mit dem Jubelruf: „Es ist vollbracht!" hindurch zn neuem Leben, und Christen können Karfreitag nicht begehen ohne Osterlicht; sie suchen den Lebendigen nicht mehr bei den Toten. Darum aber preisen wir in dem Auferstandenen un seren Erlöser, der um unsertwillen ans Kreuz gegangen ist, der durch seinen Tod uns ewige Erlösung und Frieden mit Gott erworben hat, so daß nun auch wir in seiner Nachfrage aus dem Tode zum Leben kommen dürfen. So wird Karfrei tag für den Glauben ein Tag demütigen Dankens und neuer Gewißheit um die offene Gnadentllr, und das Kreuz, das Holz des Fluches, ist für die Christenheit das Zeichen gewor den, in dem sie siegt. Die Erfahrung des Paulus aber werde auch die unsrige: Das Wort vom Kreuz ist eine Torheit denen, die verloren rverden; uns aber, die wir selig werden, ist's eine Gotteskraft! rr. Neue Vorschrift über -ev Wasseugebrauch des Militärs. Berlin, 9. April. Die „Nordd. Allgem. Ztg." schreibt: Die neubearbeitete Vorschrift über Len Waffengebrauch des Militärs und seine Mitwirkung zur Unterdrückung innerer Unruhen hat die allerhöcWe Genehmigung erhalten und wird denulächst an die Truppen ausgegeben werden. Diese vom preußischen itriegsministerium ausgestellte Vorschrift hat für die der preußischen Heeresverwaltung unterstehenden Truppen nach Prüfung der in den einzelnen Bundesstaaten bestehenden gesetzlichen Unterlagen die Zustimmung der be teiligten Bundesstaaten und des Statthalters von Elsaß- Lothringen erhalten. Ebenso haben Bayern, Sachsen und Württemberg ihr Einverständnis damit erklärt, daß diese Vorschrift auf ihre in -en Reichslanden stehenden Truppen Anwendung finde. Me wir hören, erscheint die neue militärische Dienst vorschrift auch im BuWandel bei Mittler L Sohn. Bei ihrer Abfassung handelt es sich lediglich um eine übersichtliche Zu sammenfassung der den einzelnen gesetzlichen Anordnungen Les Reiches und der Bundesstaaten entsprechenden Rechte und Pflichten des Militärs, um der Truppe und dem einzel nen eine einwandfreie Grundlage für ihr Verhalten zu ge ben. Soweit in einzelnen Bundesstaaten auf Grund landes herrlicher Verordnungen oder Gesetze übrigens nur sehr ge- ringfligige Ergänzungen erforderlich waren, sind diese nicht in die allgemeine Vorschrift ausgenommen, vielmehr werden ,: im Einverständnis mit Len betreffenden Regierungen die'- Generalkommandos und Truppenteile entsprechende Anwei sungen erhalten Bei der Fassung der Vorschrift ist zunächst vremieden, auf den Wortlaut einzelner Gesetze und Verord nungen Bezug zu nehmen, da sich dieser in den einzelnen BmrdeSstaaten nicht deckt. Der erste Abschnitt behandelt den Waffengebrauch aus eigenem Rechte, der zweite die Verwendung des Militärs zur Unterdrückung innerer Unruhen und zur Ausführung der Gesetze. Der dritte Abschnitt hcurdelt vom Kriegs- und Belagerungszustand. Im ersten Abschnitt werden unter i die Bestimmungen LeS preußischen Gesetzes vom 20. Mä-z 1837 über den Wnffcngebrauch des Militärs auf Wachen, Posten, Patrouillen und allen anderen Kommandos wieder gegeben. Dieses Gesetz ist im wesentlichen in allen in Frage kommenden Bundesstaaten und in Elsaß-Lothringen einzu führen. Unter Ziffer 2 ist das Recht und die Verpflichtung des Militärs zunr Waffengebrauch nur ausgenommen, soweit es erforderlich ist zur Beseitigung einer Störung seiner dienstlichen Tätigkeit oder um einen Angriff auf Militär und militärisches Eigentum abzuwehren Es ist dies die all gemein anerkannte Folge aus dem Militärhoheitsrecht, das die Befugnis der zwangsweisen Durchführung der militäri schen Aufgaben und der Abwehr von Angriffen in sich schließt. In Ziffer 3 ist die Ausübung der Notwehr ausgenommen, nm in der Vorschrift alle Fälle zusammenzufassen, in denen der Soldat erforderlichenfalls von der Waffe Gebrauch machen darf. Die Notwehr ist im Anschluß an den 8 53 des Reichsstrafgesetzbuchs und an die Motive hierzu, sowie an' dis Rechtsprechung des Reichsgerichts kurz dahin erläutert, daß sic bei jedem Angriff auf Leib, Leben, Ehre und Eigen tum der eigene» oder einer anderen Person gestattet ist, daß sie das gebotene Maß der Verteidigung nicht überschreiten und nicht in Vergeltung ausarten darf. Aus dem gleichen Grunde hat nach 8 127 der Strafprozeßordnung die vorläu fige Festnahme Aufnahme gefunden. In Abschnitt 2 ist -er Grundsatz an die Spitze gestellt, daß es zunächst die Pflicht der ZivM>ehörden ist, mit den ihr zu Gebote stehenden Poli- zeikräften innere Unruhen in ihrem Entstehen zu unter drücken, um die Ruhe zu erhalten, und daß das Militär hier bei nicht mitzmoirken hat und nicht zur bloßen Verstärkung -er Polizei gebraucht wird, da in diesen Fällen die Leitung stets einheitlich sein muß. Aus diesem Grunde ist weiterhin bestimmt, daß, wenn das Militär auf Ersuchen der Zivil behörde seine Hilfe gewährt hat, die Anordnung und Leitung per zu ergreifenden Maßregeln allein auf den Militärbe fehlshaber übergeht, bis die Ruhe wiederhergestellt ist, ein« Bestimmung, die auch den Militärkonventionen entspricht. Ein selbständiges Einschreiten des Militärs ist im Falle des Kriegs- und Belagerungszustandes, sowie in Fällen des staatlichen Notstandes vorgesehen. Die Bestimmungen über den Kriegs- und Belagerungszustand, die im Abschnitt 3 auS- fithrlicher behandelt find, gründen sich apf Artikel 68 der Reichsverfassung, und das nach diesem Artikel für das Deut- sche Reich (mit Ausnahme Bayerns) gültig«'preußische Ge setz über den Belagerungszustand vom 4. Juni Ml. Bei denk staatlichen Notstände ist da» Militär auch ohne Anforderung