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Sonntag, 29. März 1814. Nummer 73 68. Jahrgang. Der SächWe LrMer Mschofswerdaer Tagektatt. Amtsblatt der Königlichen Amtshauptmannschaft, der Königlichen Schulinspektion und des Königlichen Hauptzollamtes zu Bautzen, sowie des Königlichen Amtsgerichts und des Stadtrates zu Bischofswerda, und der Gemeindeämter des Bezirks. « Anzeigeblatt ff für Bischofswerda, Stolpen und Umgegend, sowie für die angrenzenden Bezirke. Nettestes Blatt im Bezirk. Erscheint seit ^84«. Eele-r.-Adr.- Amtsblatt. Fernsprecher Nr. 22. Mit de« wöchentliche« Beilage«: dienstags: Belletristische Beilage; Donnerstags!: Der Sächsische Landwirt; Sonntags: Illustriertes Sonntagsblatt. Erscheint jede« Werktag abend« für den folgenden Tag. Der Be- «ugspret» ist einschließlich der 3 wöchentlichen Beilagen bet Abholung «der Exprditon vierteljährlich 1 Mk. SO Pfg., bet Zustellung tu« Hau« 1 Mk. 70 Pfg.; durch die Poft stet in« Haus viertel« führlichl Mk. V2 Pfg., am Postschalter abgeholt 1 Mk. SO Pfg. Einzelne Nummern kosten 10 Pfg. Abonnements-Bestellungen werden angenommen in der Geschäfts stelle Altmarkt 15, sowie bei den Zeitungsboten in Stadt und Land, ebenso auch bei allen Postanstaltrn. — Nummer der Aeitungsliste 6587. — Schluß der Geschäftsstelle abends !8 Uhr. Anzeigenpreis: Die 5gespalten« Korpuszeile oder deren Nau» 12 Pfg., für Inserate von außerhalb des Verbreitungsgebiete« 15 Pfg. Die Reklamezeile 30 Pfg. Geringster Inseratenbettag 40 Pfg. Bei Wiederholungen Rabatt nach aufliegendrm Taris. Erfüllung»»« für beide Teile Bischofswerda. Festbeftrltte Inseraten- Aufträge können nicht zurückgezogen werden. Inserat- ««» Abonnements-Beftellunge« nimmt entgegen i« Bautze«: Weller'fche B«chha«dl««g, Schulftratze 9. Anzeigepfiicht bei gemeingefShrlichen und ansteckenden Krankheiten. Reichsgesetz vom 30. Juni 1900, die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten betr. (Reichsgesetzblatt Seite 306), und Verordnungen des ^Königlichen Ministeriums des Innern vom 29. April 1905 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 149), 14. Februar 1908 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 13, 14), 22. November 1909 (Gesetz- und Verordnungs blatt Seite 169) und 21. Juni 1911 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 131) sowie Verordnung des Königlichen Kultusministeriums vom 27. Februar 1908 (Gesetz- und Verordnungs blatt Seite 17). L. Gemeingefährliche Krankheiten. Jede Erkrankung und jeder Todesfall an Aussatz (Lepra), Cholera (astatischer), Fleckfieber (Flecktyphus), Gelbfieber, Pest (orientalischer Beuleupest), Pocken (Blattern), Milzbrand, sowie jeder Fall, der den Verdacht einer dieser Krankheiten erweckt, ist der für den Aufenthaltsort des Erkranken oder den Sterbeort zuständigen Polizeibehörde (Bürgermeister, Gemeindevorstand, Gutsvorsteher) Unverzüglich anzuzeigen und von dieser »mgehend sowohl der Königlichen Amtshauptmannschaft als auch dem Königlichen Bezirksarzt zu melden. Wechselt der Erkrankte den Aufenthaltsort, so ist dies unverzüglich bei der Polizeibehörde des bisherigen und des neuen Aufenthaltsortes zur Anzeige zu bringen. Zur Anzeige sind verpflichtet: 1. der zugezogene Arzt, 2. der Haushaltungsvorstaud, i s 3. jede sonst mit der Behandlung oder Pflege des Erkrankten beschäftigte Person, 4. derjenige, in dessen Wohnung oder Behausung der Erkrankungs- oder Todesfall sich ereignet hat, 5. die Leichenfrau. Die Verpflichtung der unter Nr. 2 bis 5 genannten Personen tritt nur dann ein, wenn ein früher genannter Verpflichteter nicht vorhanden ist. Für Krankheit-- und Todesfälle, die sich in Sfie«tttch<« Kranken-, Entbindung--, Pflege-, Gefangenen- und ähnlichen Anstalten ereignen, ist der Vorsteher der Anstalt oder die von der zuständigen Stelle damit beauftragte Person ausschließlich zur Erstattung der Anzeige verpflichtet. n. Ansteckende Krankheiten. I. Jede Erkrankung und jeder Todesfall an Krupp, Diphtherie, Genickstarre, Scharlach und Typhus sowie jeder Fall des Verdachtes der Genickstarre und des Typhus ist von dem behandelnden Arzte unverzüglich und spätestens binnen 24 Stunden nach erlangter Kenntnis an die Polizeibehörde des Aufenthaltsorts des Erkrankten oder des Sterbeorts (Bürgermeister, Gemeindevorstand, Gutsoorsteher) anzuzeigen. Ist in den ebengenannten Fällen kein Arzt zur Behandlung zugezogen worden, so ist diese Anzeige von den nachstehend aufgeführten Personen an die Polizeibehörde des AufenthaltSordes des Erkrankten oder des Sterbeortes zu erstatten: 1. von dem HaushalmngSvorstande, 2. von jeder sonst mit der Behandlung oder Pflege des Erkrankten beschäftigten Person, 3. von dem, in dessen Wohnung oder Behausung der Erkrankungs- oder Todesfall sich ereignet bat, 4. von der Leichenfrau. D»e Verpflichtung der unter 2—4 genannten Personen tritt indes nur dann ein, wenn ein früher genannter Verpflichteter nicht vorhanden ist. B§i den schriftlichen Anzeigen haben die Aerzte einheitliche Forniulare zu benützen, die sie von der Polizeibehörde ihres Wohnorts oder von der Amtshauptmannschaft kostenlos erhalten. Die Polizeibehörde hat die bei ihr eingehenden Anzeigen sofort an den Königlichen Bezirksarzt unter Mitteilung der getroffenen oder beabsichtigten Abwehrmaßregeln weiter zu geben. Hierbei ist seitens der Polizeibehörden der Amtshauptmannschaft Bautzen die ihnen noch zugehende amtshauptmannschaftliche Verfügung vom heutigen Tage — 124 21 — zu beachten. Zuwiderhandlungen gegen die Anzeigepflicht werden an den Anzeigepflichtigen mit Geldstrafe bis zu 150 Mk. oder mit Haft geahndet. II. Ferner werden die Vorsteher von Kiuderbewahrarrstalter», Kindergärten und Kinderspielschule« daran erinnert, daß sie nach den Verordnungen des Königlichen Ministeriums des Innern vom 13. Juni 1885 und 2. Juni 1903 verpflichtet sind, jeden zu ihrer Kenntnis gelangenden Fall der Erkrankung oder des Todes an Maser«, Scharlach, Pocke«, Diphtherie und Keuchhusten, der sich an Kindern, die die betreffende Anstalt besuchen und in den Familien dieser Kinder ereignet, oder in den Häusern, worin Kinder, die die Anstalt besuchen, wohnen, oder in dem Hause, worin sich die Anstalt befindet, vorkommt, ingleichen jeden derartigen Erkrankungs- oder Todesfall innerhalb ihrer eigenen Familien unverzüglich der Polizeibehörde (Bürgermeister, Gemeindevorstand, Gutsvorsteher) anzuzeigen. Die Polizeibehörden haben diese Anzeigen ebenfalls unverzüglich an den Königlichen Bezirks arzt Wetter zu geben. Die von dem Keuchhusten befallen gewesenen Kinder sind erst nach völliger Genesung und, wenn hierüber ein ärztliches Zeugnis nicht vorgelegt werden kann, erst dann, wenn die krampfartigen Hustenanfälle aufgehört haben, zum Besuche der betreffenden Anstalt wieder zuzülassen. III. Hervorzuheben ist, daß in allen unter 1 und 2 genannten Anzeigefällen jeder Erkrankungsfall und überdies jeder Todesfall der Anzeigepflicht unterliegt, auch wenn die dem Tode vorausgegangene Erkrankung bereits angezeigt worden ist. IV. Im übrigen werden die Schuldirektoren Ortsschulwspektorer», Schulärzte und Lehrer an die Verordnung vom 27. Februar 1908 (Gesetz- und Verordnungs blatt Seite 17, da- Verhalten der Schulbehörden beim Auftreten ansteckender Krankheiten in den Schulen betreffend) erinnert. Bautzen und Löbau, am 24. März 1914. Die Königlichen Amtshauptmannschaften. Der Ziegeleimeister Johan« Christian Hempel in Röthe«ttz bei Großstöberitz (Sachsen-Altenburg), — Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frenze! in Bischofswerda — klagt gegen den Grundstücksbesitzer Gr«st Friedrich Wilhelm Boigt, früher in DreSde«, jetzt unbekannten Aufenthalt-, unter der Behauptung, daß der Beklagte Eigentümer der Grund stücke Blatt 4 und 48 de» Grundbuchs für Taschendorf sei und für den Kläger auf Blatt 4 und mitverpfändungsweise auf Blatt 48 für Taschendorf 10000 Mk. nebst Zinsen als Hypothek eingetragen seien, mit dem Anträge, den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger 10 000 Mk. nebst 5 Zinsen seit dem 1. Juli 1913 bei Vermeidung der Zwangsvollstreckung in die für diese Schuld verhafteten Grundstücke und in das sonstige bewegliche Vermögen zu bezahlen und die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist in Höhe des jeweils bei- zutrejbenden Betrages vorläufig vollstreckbar zu erklären. Der Kläger ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die zweite Zivilkammer des Königlichen Landgerichts zu Beruhe« auf den 14. Mai 1914, vormittags ^10 Uhr mit der Aufforderung, sich durch einen bei diesem Gerichte zugelassenen Rechtsanwalt als Prozeßbeoollmächtigten vertreten zu lassen. Bautzen, den 24. März 1914. Der GerichtSfchrelber des Königlichen Landgerichts.