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Mittwoch, 4. Februar 1S14. Nummer 28. 68. Jahrgang« Der SälMche LrMer AisHofswerdaer Tageblatt Amtsblatt der Königlichen Amtshauptmannschast, der Königlichen Schulinfpektion und des Königlichen Hauptzollamtes zu Bautzen, sowie des Königlichen Amtsgerichts und des Stadtrates zu Bischofswerda, und der Gemeindeämter des Bezirks. In dem Koukursverfahre« über das Vermögen der Firma Landesprodukte E. Freudenberg L Sohu, Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Bischofswerda, ist zur Prüfung einer nachträglich angemeldeten Forderung Termin auf den 18. Februar 1914, vormittags 1«10 Uhr usr de« Königliche» Amtsgerichte Bischofs«erda anberaumt worden. Bischofswerda, am 2. Februar 1914. Anzetgeblatt für Bischofswerda, Stolpen und Umgegend, sowie für die angrenzenden Bezirke. Aeltestes Blatt im Bezirk. Erscheint seit (845. Telegr.-Adr.- Amtsblatt. Fernsprecher Nr. 22. Im Falle einer Mobilmachung wird für das am 1. April 1914 beginnende Mobilmachungsjahr 1914/15 die Einberufung der Mannschaften des Beurlaubtenstandes im Landwehrbezirk Bautzen wie bisher durch Kriegsbeorderungen und Paßnotizen erfolgen. Die Zustellung der Kriegsbeorderu.igen bezw Paßnotizen erfolgt am 1. März durch die Post. Etwa noch nicht gemeldete WohnungSoeränderungen sind dem Herrn Bezirksfeldwebel beim Bezirkskommando Bautzen umgehend zu melden. Wer bis zum 15. März noch keine Kriegsbeorderung oder Paßnotiz erhalten haben sollte, hat dies sofort seinem Herrn Bezirksfeldwebel beim Bezirkskommando Bautzen zu melden. Königliches Bezirkskommando Bautzen. MU de« wöchentlichen Beilagen: Dienstags: Belletristische Beilage; Donnerstags: Der Sächsische Landwirt; Sonntags: Illustrierte» Sonntagsblatt. Erscheint jeden Werktag abend« für den folgenden Tag. Der Be« Hugrprets ist einschließlich der 3 wöchentlichen Beilagen bei Abholung s« der Expedtton vierteljährlich 1 Mk. 50 Pfg., bei Zustellung bk« Hau» 1 Mk. 70 Pfg.; durch die Post frei ins Haus viertel jährlich 1 Mk. Pfg., am Postschalter abgeholt 1 Mk. 50 Pfg. Einzelne Nummern kosten 10 Pfg. Abonnements-Bestellungen werden angenommen in der Geschäfts stelle Altmarkt 15, sowie bei den Zeitungsboten in Stadt und Land, ebenso auch bei allen Postanftalten. — Nummer der Zettungsltste 6587. — Schluß der Geschäftsstelle abends 8 Uhr. ««»elgenvrel»: Die 5gespaltene Korpuszetle oder deren Raum 12 Pfg., für Inserate von außerhalb des Verbreitungsgebiete« 15 Psg. Die Reklamezeile 30 Pfg. Geringster Inseratenbetrag 40 Pfg. Bet Wiederholungen Rabatt nach aufliegendem Tarif. Erfüllungsort für beide Teile Bischofswerda. Festbestellte Inseraten- Aufträge können nicht zurückgezogen werden. Inserat- «ad Abonnements-Beftellange« nimmt entgegea t« Bantzea: Weller'sche Buchhandlung, Schnlstrahe S. Nachstehend bringen wir die aufgestellten PoNzeivsrschrist«» über die Be- Fettig<mg vo»Lterr«daberr», bet der Fleischbeschau beanstandetem Fletsch «s». Für die Stadt Bischofswerda hiermit zur öffentlichen Kenntnis. Sie treten mit dem Heutigen Tage in Kraft. Die nach § 5 Ziffer 1 von jedem Fleischer bereit zu haltende Flasche mit Creolinersatz kann va« S. diese- Manat- an von diesen in der Polizei wache entnommen werden. Bischofswerda, am 2. Februar 1914. Der Ttadirat. Polizrivorschrifteu Oder dke Beseitigung von Lierkadaver», bei der Fleischbeschau beanstandete« Fleisch «sw. sür die Stadt Bischosswerda. Auf Grund der Vorschriften deS Reichsgesetze- betr. die Beseitigung von Tierkadavern, vom 17.Juni l911 (R.-G-Bl.S. 48), der AuSführungSoerordnungSbestimmung deS Bundesrates vom 28. März 1912 (R. G.-Bl. S. 230), der sächsischen Verordnung über die Beseitigung von Tierkadavern usw. vom 1. Juni 1912 (».- u. V.-Bl. 1912 S. 288) wiü» folgende- bestimmt: 8 1- Di» Beseitigung ») der Kadaver und Kadaverteile derjenigen gefallenen oder getöteten Tiere, die mit Milzbrand, Rauschbrand. Tollwut oder Rotz behaftet waren, oder bei denen der Ver dacht einer dieser Seuchen »orlirgt (Seuchenkadaver), k) der sonstigen Kadaver und Kadaverteile von gefallenen oder getöteten Pferden, Eseln, Maultieren, Mauleseln, Tieren de« Rindergeschlechte«, Schweinen. Schafen und Ziegen, rH deS bei der Fleischbeschau beanstandeten Fleische« (BundeSratSau«führung«bestimmungen zum Gesetze, betreffend die Schlachtvieh, und Fleischbeschau, vom 3. Juni 1900, Ab schnitt ß 45, Beilage zu Nr. 52 deS ZentralblatreS für das Deutsche Reich 1908), soweit eS sich hierbei nicht bloß um Körperteile geringeren Umfange« handelt, -) größerer Mengen von sonst untauglichen animalischen Nahrungsmitteln einschl. Fletsch nach Anordnung der Gemeindebehörde -erfolgt durch Einlieferung an die, unter der Firma Bautzner Sunstdüngerfabrik zu Jenkwitz betriebene Anstalt. Welch, Entschädigungen der Anstalt für Abholung der in Abs. 1 aufgeführten Gegenstände zu zahlen sind und in welchen Fällen diese eine Vergütung auf zurückgegebrne Häute usw. gewährt, ergibt sich au« der in Anlage ersichtlichen Aufstellung. Die der Anstalt zu gewährenden Entschädigungen sind bei der Abholung zu entrichten. Geschieht dies nicht, so erfolgt die zwangsweise Beitreibung. Wegen der Abholung der in 8 1 unter a) genannten Gegenstände (Seuchen kadaver) haben die Viehdefltzer ungesäumt durch Telegraph, Fernsprecher oder Eil-Brief- bestelluug der Anstalt Nachricht zu geben, damit diese die Abholung der Kadaver vor- Hehren kann. 8 2. Seuchenkadaver der Anstalt selbst zuzuführen, ist den Viehbefitzern nicht gestattet. In den Fällen, in denen noch den bestehenden reichs- oder landeSgesetzltchen Bestimmungen Entschädigungen für die getöteten oder umgestandenen Tiere gewährt »erden, ist wegen der vorerst vorzunehmenden Schätzung bei der Benachrichtigung der Anstalt anzugeben, wann die Abholung erfolgen kann. Die Seuchenkadaver dürfen nicht eher abgeholt werden, al« bis die amtlich« Untersuchung bez. Feststellung an Ort und Stelle durch den Königlichen Bezirkstierarzt erfolgt ist. ES ist unzulässig von den Seuchenkadavern die Haut zu entfernen. Dem Führer de« »on der Anstalt entsandten TranSportwagen« ist die Zufahrt dis zu dem Orte, an de« sich der abzuholend« Lierkörper befindet, ohne Weigerung zu Vfiatten. Kadaver aller nicht an Seuchen umgestandenen oder getöteten, einschl. notge schlachteten Pferde, Rinder (einschl. Kälber), Schweine, Schafe, Ziegen, haben die Besitzer entweder binnen 24 Stunden nach dem Verenden der Anstalt selbst zuzuführen oder sie binnen 12 Stunden die Abholung der Kadaver auf dem in ß 1 Abs. 4 bezeichneten Wege anzumelden. Die Bestimmung in 8 2 Abs. 3 findet Anwendung. Die der Anstall nach 8 1 unter a (bei der Fleischbeschau beanstandetes Fleisch einzuliefernden Gegenstände sind aut Verlangen des Fleischbeschauers auf Kosten desjenigen, bei dem das Fleisch beanstandet worden ist, an einem vom Stadtral bezeichneten Ort*) zur einstweiligen Aufbewahrung zuzuführen und die Jenkwitzer Anstalt zu veranlassen, daß sie von dort die Abholung bewirkt. § 4. Die Beseitigung der Kadaver und Kadaverteile von anderen gefallenen oder getöteten oder totgeborenen nutzbaren Haustieren, als der in ß 1 unter d bezeichneten Art, insbesondere der Hunde, Katzen, Saugferkel, Lämmer, Kaninchen, Gänse und deS Geflügels erfolgt durch Verbrennung. Falls der Besitzer die Verbrennung nicht an Ort und Stelle ausführen will, sind die Kadaver und Kadaverteile auf seine Kosten d-r hiesigen Gasanstalt zur Ver brennung zuzuführen. Handelt eS sich jedoch um größere Mengen (über 25 kx) und lehnt die Gasanstalt die Verbrennung ab, so find die Gegenstände in die Jenkwitzer Anstalt einzuliefern. 8 6. Insoweit das auf Grund der Fleischbesch ru beanstandete Fleisch nicht nach 8 1 unter 6 der Jenkwitzer Anstalt einzuliefern ist, ist mit ihm folgendermaßen zu verfahren: 1* Wenn die Beanstandung bei Schlachtungen im Gewerbebetriebe der Fleischer erfolgt: DaS Fleisch, da« zwar zum menschlichen Genüsse für untauglich erklärt, aber zur technischen Verwertung frei gegeben worden ist, ist alsbald nach der Fleischbeschau durch reichliches Begießen mit Creolinersatz zu denaturieren und bis dahin in einem eigen- dazu bestimmten Gefäß aufzudewahren. Eine Flasche mit Creolinersatz ist bei der Fleischbeschau jederzeit bereit zu halten. Ihre Füllung erfolgt bis auf weiteres kostenlos von seilen des SradtrateS, jedoch haben die Fleischer dafür zu sorgen, daß gegebenenfalls die Füllung alsbald geschieht. Fleisch, da« zu beseitigen ist, ist nach Anweisung des Fl-ischbeschauer« vom Fleischer oder seinen Angestellten m die, für die einstweilige Aufbewahrung bestimmten Gefäße (sogenannte Konfiskat-Eimer) zu leg-n. Ein solches Gefäß hat jeder Fleischer auf seine Kosten nach dem vom S adtrate ovrgeschriebenen System anzuschaffen und es in ordentlichem, gebrauchsfähigem Zustande zu erhalten. Die Abholung der Gefäße erfolgt durch den Stadtrat zu den jeweils hierfür fest gesetzten Tagen und Stunden. Sie geschieht bi« auf weitere« kostenfrei; doch behält sich der Stadtrat vor, die Erhebung einer Gebühr hierfür, desgleichen für die in der Gasanstalt erfolgenden Verbrennunzen, allgemein anzuvrdnen. 2,, Wenn die Beanstandung bet ander.» Schlachtungen erfolgt: Fletsch, daS nur zur technische« Verwendung freigegeben worden ist, ist auf Kosten de« Dirhbefitzer« nach Ziff. 1 zu behandeln. Sind Fleischteile zu beseitigen, so sind sie in Gegenwart de« Fleischbescdauers vom Diehbestger an Ort und Stelle zu ver brennen; ordnet der Fleischbeschauer « ne andere Art der Beseitigung an, so hat sie der Besitzer auf seine Kosten zu übernehmen. 8 6. Der Stadtrat behält sich vor im Cmzelfalle au« gesundheit-polizeilichen oder anderen Gründen anzuordnen, daß du- Besti-mung und einstweilige Aufbewahrung der zu vernichtenden Kadaver odrr Kadaverleil? n anderer Weis, g'schirht, al« in diesen Polizeivor- schriften vorgesehen. *) bi« ans weiteres wird hierzu du- tnesigs Gasanstalt bestimmt.