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Nmum« 10. Mittwoch. 14. Januar 1V14 08. Jahrgang. Der Sächsische L^ähler Bischofswerdaer Tageblatt. Amtsblatt der Königlichen Amtshauptmannschaft, der Königlichen öchulinspektion und des Königlichen Hauptzollamtes zu Bautzen, sowie des Königlichen Amtsgerichts und des Stadtrates zu Bischofswerda, und der Gemeindeämter des Bezirks. Anzeigeblatt für Bischofswerda, Stolpen und Umgegend, sowie für die angrenzenden Bezirke. Aelteftes Via« tm Be^rk. Erscheint fest s8»s. T«te-r.-A-r.' Amtsblatt. » Fernsprecher Nr. 22. MU de« wöchentlichen Beilage«: Dienstags: Belletristische Beilage; Donnerstags: Der Sächsische Landwirt; Sonntags: Illustrierte» So««tag»blatt. NchchGU jede« Werktag abend, für den folgenden Tag. Der Be- «Watt, Ist einschließlich der 3 wöchentlichen Beilagen bei Abholung mmr Ezpedtton vierteljährlich 1 Mk. so Pfg., bet Zustellung bm> Hau« 1 Mk. 70 Pfg.; durch die Post frei in. Hau« vierleb jührnchl Mk. v2 Pfg., am Postschalter abgeholt 1 Mk. SO Pfg. Einzelne Nummern kosten 10 Pfg. Abonnements-Bestellungen werden angenommen in drr Geschäfts stelle Altmarkt 15, sowie bei den Zeitungsbotrn in Stadt und Land, ebenso auch bei allen Postanstalten. — Nummer drr Zeitungsliste 6587. — Schluß der Geschäftsstelle abend» P Uhr. «»leigenvvei,: Die 5gespaltene Korpuszeile oder deren Aama 12 Pig., für Inserate von außerhalb de» Verbreitungsgebiete, 15 Pfg. Die Reklamrzeile 30 Pfg. Geringster Inseratenbrtrag 40 Pfg. Bet Wiederholungen Rabatt nach aufliegendem Tarff. «eMungsort für beide Teile Bischofswerda. Festbestrllte Inserat«. Aufträge können nicht zurückgezogen werden. Inserat- «n» «boanement—BefteAnngen nimmt entgegen t« Bantze«: Wekler'sch e Vnchhandlnng, Schulftratze 9. Scharfschießen der Feldartillerie in dem Gelände südwestlich von Bautzen. Da« Königliche Feldartillerie Regiment Nr. 28 wird am 16. Januar 1914 in der Zeit von vormittag» 10 Uhr bi» nachmittag» 3 Uhr in dem von den Ortschaften Oder-, NieVrr Nerrkirch, Oberptttzka«, Schmölln, Tröbigau, Naundorf, Gickcl-- HLnser, Nendiehme« einqrschloffenen Gelände ein Schieße« mit scharfer Mnnitto« abhalten. Zu diesem Zwecke wird ein Gelände in Anspruch genommen werdcn, dessen äußere Grenze an der Nordseite der Orte Oberputztau, Niederneukirch hinsührt, von hier aus die Straße nach Neudiehmen bi» zum Feldweg nach GickelShäuser entlang läuft, diesen Feldweg rinlchlägt, von GickelShäuser auf der GickelShäuser-Straße nach Naundorf führt, von da die Straße nach Tröbigau entlang, an der Südseite dieses Ortes hin, endlich auf der Straße nach Obrrputzkau verläuft. DaS hiernach betroffene Gelände darf an diesem Tage von vormittags 9 Uhr ab bis nach Beendigung des Schießens nicht betreten werden. Jeder Verkehr auf den durch Leinen oder Strohseile abgesperrten oder mit Warnungstafeln bezeichneten Wegen während der Zeit des Schießens ist wegen der großen Lebens gefahr untersagt. De» Weisungen der Gendarmerie, der berittenen Patrouillen und sonstiger Wachmannschaften ist unbedingt Folge zu leisten. An dem Gckießtag« dürfen sich Strohfeime« innerhalb des gesperrten Geländes nicht befinden. Die Herren Gemeindevorstände bez Gutsvorsteher werden deshalb an gewiesen, für die rechtgetti-e Beseitigung der Strohfeimen besorgt zu sein. Alle Gerätschaften, welche Unfälle herbeiführen können, wie Pflüge, Eggen, Walzen, Sensen und dergleichen, sind bis zum Morgen des Schießtages früh 8 Uhr von den Feldern zmmtsernen. ZnwidrrhMtdlnugr« gegen vorstehende Anordnungen werden, soweit nicht strengere gesetzliche Vorschriften Platz greifen, mit Geldstrafe biS 1« 1SV Mark oder mit Haft bestraf». Sprengstücke« und Kugelsuchen findet seitens des Regiments nicht statt. Es Wird deshalb anavrücktich darauf hmgewiesen, daß nach §8 42 «nd LSI de» Netchsftrafgefetzbach» »ud 88 l—4 des Gesetzes gegen de« Verrat militärischer Geheimnisse das Aueigne« von Sprengstücken pp. bestraft wird. Wenn Geschosse, die beim Schießen nicht zersprungen sind, (Blindgänger), gleichviel, ob bald nach dem Schießen, oder erst nach längerer Zeit entdeckt werden sollten, so hat der Finder, ohne da» Geschoß zu berühren, d»e Fundstelle genau zu bezeichnen und von seinem Funde der unterzeichneten Amtshauptmannschaft sofort Anzeige zu erstatten. Diese wird schleunigst dafür Sorge tragen, daß derartige Geschosse durch Sprengkommandos an Ort und Stelle unschädlich gemacht werden. Solche vlindgLnger dürfe« ««ter reine« Umständen auch «nr berührt werden, weil deren Berührung mit großer Lebensgefahr verknüpft ist. Bautzen, am 13. Januar 1914. Königliche AmtShauptmannfchaft. Pauschgebühr für Ferusprechanschlüffe. . Nachdem die Zahl der Teilnehmeranschlüsse an da» Fernsprechnetz Bischofswerda (S.) auf mehr als 200 gestiegen ist, erhöht sich nach 2 und 3 der Fernsprechgebühren. Ordnung vom 20. Dezember 1899 (ReichSgesetzdlatt 51) vom 1. April 1914 ab die jährliche Pauschgebühr auf 140 Mk. Die gegen Pauschgebühr angeschlossenen Teilnehmer sind be rechtigt, ihre Anschlüsse bi» zum 1. April 1914 mit einmonatiger Frist zu kündigen. Bischofswerda, den 12. Januar 1914. Kaiserliche- Postamt. Allgemeine Ortskrankenkaffe Bischosswerda. Hotels „Goldner Engel" in Bischofswerda. Tagesordnung: 1. Wahl des AuSschußvorsitzenden, 2. I. Nachtrag zur Kassen satzung, 3. Verträge, 4. Wahl der RechnungsauSschußmitglieder, 5. Kassengeschäftliches. Schluß der Anwesenheitsliste S Uhr. Bischofswerda, den 13 Januar 19 l4. M. Binlnda, Vorsitzender. Das Neueste vom Tage Der sächsische Landtag «ahm am Dienstag seine Ar, beiten wieder auf. Beide Kammern hielten Sitzungen mit kleimren Tagesordnungen ab. Für die durch die Sturmflut in große Rot gerannen Bewohner der Ostseeküste wird eine Hilfsaktion nnter ocm Protektorat de» deutschen Kronprinzen eingeleitrt. V Durch Lawinenstürze wurde in Tirol der Tunnel auf der Strecke SchrvnS—St. Gallenkirchen verschüttet. I« Südafrika machten die Streikenden den Versuch, die stiseabahnbrücke der Hauptlinie nach Johannesburg in die Lust zu sprengen. (Wettere Nachrichten unter Letzte Depeschen.) Nrch dem Etratzburger RechtSspruch. Wie ein Aufatmen ging es durch alle Bevölkerungskreise Deutschlands, die noch wirklich nationalen Sinnes sind, als am Sonnabend das Urteil des Straßburger Kriegsgerichts in dem Prozeß gegen den Oberst v. Reuter bekannt wurde. Wie ein Aufatmen nach schwerer Beklemmung. Denn wer tiefer in die Dinge schaute, war sich bewußt, daß es sich bei diesem Prozesse um mehr als die bloße juristische Entschci- dimg über die Richtigkeit oder Unrichtigkeit dieser oder jener Auffassung von «nigen GesctzeSparagraphen, über die Gül tigkeit oder Ungültigkeit einer alten Kabinettsorder oder einer militärischen Instruktion handelte, daß vielmehr die Frage der Aufrechterhaltung oder Zertrümmerung der ge- samten staatlichen Autorität zur Entscheidung stand. Dieses Bewußtsein der außerordentlichen Tragweite des Ausgan ges des Prozesses Reuter war es denn auch, was im deut- schen Volke die ungeheuere Spannung erzeugte, mit der man das Urteil erwartete. Freilich, ivcr den Verlauf des Prozes ses genauer verfolgt hatte, wer unbefangen die Feststellun gen würdigte, die durch die Zeugenaussagen veranlaßt wur den, konnte über die Richtung, in der sich die Entscheidung des Gerichtshofes bewegen mußte, kaum noch im Zweifel sein. Das Urteil des Straßburger Kriegsgerichts ist in erster Linie eine glänzende Rechtfertigung für das Zaber- ner Offizierkorps und seinen Führer. Oberst v. Reuter, zu dessen Schmähung der demokratischen Presse nach dem Vor bilde des Zaberncr Pöbels kein Ausdruck schlimm genug war, dieser „wildgewordene Soldat" hat sich als ein Mann von strengstem Pflichtgefühl und unbeugsamer Gradheit und Charakterfestigkeit erwiesen und das ihm untergebene Offizierkorps hat bis zum jüngsten Leutnant herab gezeigt, daß es entschlossen ist, seine Aufgaben nnter allen Umstän den zu erfüllen. Keine Säbelwirtschaft hat in Zabern statt- gehabt, wie die radikalliberale und sozialdemokratische Preise behauptete, sondern das Bestreben, daS Acußerste zu verhü ten, zu dem gewissenlose Hetzer die Bevölkerung antreiben wollte, zugleich aber auch die pflichtschuldige Entschlossenheit, die Ehre »nd das Ansehen des Heeres und zugleich die Au torität des Staates unbedingt intakt zu erhalten. Der Reichskanzler hat am Sonnabend im preußischen Herren hause unsere Armee als die „stärkste Stütze für Ordnung und Recht" bezeichnet. Als solche hat sie sich auch in Zabern bewährt. Der Straßburger Urteilsspruch ist eine klassische Genugtuung für all die Schmähungen und Beschimpfungen, denen die Armee in den letzten Wochen ausgesetzt war. ES ist auch eine Genugtuung für alle die, die ihrer Sympathie mit dem Heere und in erster Linie mit dem Zaberner Offi zierkorps und seinem Führer Ausdruck gegeben haben. ES ist nicht zuviel gesagt, wenn man behauptet, daß in Straß- bürg die Zaberner Zivilbehördc und die elsaß-lothringische Regierung eine Verurteilung erlitten haben, und mit ihnen das ganze System der Vertuschung, der Beschönigung, das die Augen schließt vor einer heillosen Entwicklung der Tinge und im kritischsten Momente die Zügel am Boden schleifen läßt. Man wird gespannt darauf sein dürfen, wel- che Konsequenzen gewisse Stellen in dem elsaß-lothringischen Landtag einnehmen wird. Und wie wird sich dieser Landtag mit den Feststellungen des Straßburger Prozesses abfinden, wie wird die Reichstagsmehrheit vom 4. Dezember diese Antwort auf ihre voreilige MißtrauenSaktion verwinden? Mit dem öden Geschimpfe über Militärwillkür und Säbel herrschaft ist dagegen nicht aufzukommen, so angestrengt di demokratische Presse aller Schattierungen auch an der Ar beit ist, den Straßburger Richterspruch als einen Fehlspruch hinzustellen. Im schroffen Gegensätze zu der Achtung vor