IV ANBAHNUNG UND DURCHFÜHRUNG VON REFORMEN SEIT AUSGANG DES 18. JAHRHUNDERTS Die Zeit vom Ausgang des 17. bis zum Ausgang des 18. Jahrhunderts kann als „klassische Zeit" der Gutsherrschaft auch in der Nieder lausitz bezeichnet werden. Natürlich änderten sich mit dem Ablauf dieser Epoche alle die Verhältnisse, die ausführlich geschildert worden sind, nicht grundlegend. Aber es kündigte sich doch, mochten auch viele Beschwerungen fortdauern, alte Klagen weiter erhoben werden, eine neue Zeit an. Neue Wirtschaftsanschauungen gelangten mehr und mehr auch zu praktischer Durchführung. In der Öffentlichkeit beschäftigte man sich jetzt stärker mit den gutsherrlich-bäuer lichen Verhältnissen im allgemeinen und der bäuerlichen Lage im besonderen. Außerdem wirkten die Vorgänge im Ausland auflockernd und anspornend auf die Verhältnisse im Lande, Reformen bahnten sich noch während der sächsischen Herrschaft an und wurden schließ lich nach dem Übergang der Niederlausitz an Preußen, wenn auch z. T. in anderer Form und Weise, tatsächlich durchgeführt. 1. Änderung in der Wirtschaftsweise und E i nze 1 m aßnahmen Die in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts sich auch in den öst lichen deutschen Ländern mehr und mehr verbreitende rationellere landwirtschaftliche Betriebsweise, die an Stelle der bisher meist üblichen Dreifelderwirtschaft eine Wechselwirtschaft einführte, in dem man auf die Brache verzichtete und Futterkräuter und Hack früchte anbaute, wodurch die Viehhaltung gesteigert werden konnte und die Möglichkeit gegeben war, den Boden zureichender zu düngen, fand in der Niederlausitz nur langsam Eingang. Hinderlich blieben die alte Agrarverfassung mit der Gemenglage der Feldstreifen, dem Flurzwang und den Gemeinheiten und außerdem die Laßuntertänig- keit. Wohl war bereits unmittelbar nach dem Siebenjährigen Kriege von der sächsischen Landesbehörde der Anbau von Futterkräutern wiederholt als eins der Mittel zum Wiederaufbau des Landes angeregt worden', und einsichtsvolle Gutsbesitzer hatten damit auch begon- 1 1765, in: Ständeakten B 2 Nr. 2 und 3.