III ENTWICKLUNG DER BÄUERLICHEN VERHÄLTNISSE VOM AUSGANG DES 17. BIS ZUM AUSGANG DES 18. JAHRHUNDERTS 1. Allgemeine Entwicklung Vom Ausgang des 17. Jahrhunderts bis weit in die zweite Hälfte des 18. hinein, in dessen erster Hälfte die Gutsherrschaft in der Nie derlausitz zur stärksten Ausprägung kam, lastete schwerer Druck auf der bäuerlichen Bevölkerung, der sich zeitweise noch verstärkte. So blieb auch, bei mancher freundlicheren Gestaltung im einzelnen, die Spannung zwischen Herrschaft und Untertanen die ganze Zeit über bestehen. Sie äußerte sich in zahlreichen Klagen und mancherlei Pro zessen, ferner immer wieder im heimlichen Entweichen, gelegentlich aber auch in heftigeren, fast revolutionären Ausbrüchen. Es gab ein zelne Güter und Orte, wo die Gärung eigentlich nie aufhörte. Auf die Klagen im einzelnen, die von den Bauern erhoben wurden, und damit ihre vielfältigen Beschwerungen wird noch einzugehen sein. Hier kommt es zunächst darauf an, sie im allgemeinen aufzuzeigen und aus dem geschichtlichen Zusammenhang heraus zu verstehen. Außer den inneren, bereits angeführten Gründen, die in der vollen Ausbildung der Gutsherrschaft liegen, spielten bei der weiteren Ent wicklung der bäuerlichen Verhältnisse die äußeren Geschehnisse eine wichtige Rolle, an erster Stelle natürlich die kriegerischen Ereignisse, die das Land unmittelbar betrafen. Schließlich darf auch nicht ver gessen werden, daß das Los der Bauern weitgehend in den Händen der Stände lag, die sich ja in der Hauptsache aus den Herrschafts und Rittergutsbesitzern zusammensetzten, der Stände, deren Befug nisse in der inneren Verwaltung der Landesherr im allgemeinen respektierte. Mustern wir zunächst die Klageakten in den letzten Jahrzehnten des 17. Jahrhunderts bis zum Beginn des Nordischen Krieges 1 , so finden wir, daß Streitigkeiten über die landesherrlichen Abgaben und Steuern (einschließlich Schatzung) und über die Hofdienste weit aus an erster Stelle stehen. Erst in einem starken Abstand gesellen 1 Es handelt sich um 58 Klagefälle, von denen wir aus den Kreisakten Rep. I, IV, VII, X und XIII Kenntnis haben, und zwar nur um solche, bei denen ganze Gemeinden oder doch ganze Gruppen beteiligt sind.